Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.727/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_727/2007
6B_764/2007 /hum

Urteil vom 15. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.

Parteien
6B_727/2007
Firma X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Schmid,
gegen
Firma Y.________ in Liquidation,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bühler,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

6B_764/2007
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Firma Y.________ in Liquidation,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bühler,
Gegenstand
Auszahlung beschlagnahmter Gelder,

Beschwerden gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichteramt
für Zivil- und Strafsachen, vom 23. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Strafbefehl vom 16. Juni 1992 wurde der verantwortliche Geschäftsführer der
Firma Y.________, A.________, von Bezirksanwalt Ziegler wegen mehrfacher
unzüchtiger Veröffentlichung zu einer Busse von Fr. 4'000.-- und zur Bezahlung
der Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 3'800.-- verurteilt. In Dispositiv-Ziffer
5 des Strafbefehls wurde er zudem in Anwendung von Art. 58 aStGB verpflichtet,
vom unrechtmässigen Gewinn 2,18 Mio. Franken an die Staatskasse des Kantons
Zürich abzuführen. Dispositiv-Ziffer 6 lautet wie folgt:

"6.
Von der bei den PTT einstweilen beschlagnahmten Auszahlung des Quotenanteils
der betriebenen Nummern 156 ... (es folgen die namentlich genannten Nummern)
wird der Betrag von Fr. 987'800.-- zur Teildeckung der Busse, der
Verfahrenskosten und der Gewinnabschöpfung definitiv beschlagnahmt. Die PTT
werden verpflichtet, diesen Betrag innert 3 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung
der Kasse der Bezirksanwaltschaft Zürich, PC-Nummer 80-3952-5, zu überweisen.

... (Hinweis auf Art. 292 StGB)

Den definitiv beschlagnahmten Restbetrag von Fr. 1'200'000.--, der nicht direkt
von den Guthaben aus dem Betrieb der vorgenannten Telekiosknummern bei den PTT
bezogen wird, wird durch eine Bankgarantie der Bank B.________ gedeckt und ist
in Raten à Fr. 300'000.-- per 30.9.1992, 31.12.1992, 31.3.1993 und 30.6.1993 an
die Kasse der Bezirksanwaltschaft Zürich zu bezahlen. Sollte einer dieser Raten
nicht termingerecht überwiesen werden, so wird der geschuldete Restbetrag
sofort fällig."
Der Strafbefehl erwuchs nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in
Rechtskraft. Der Restbetrag von 1,2 Mio. Franken wurde nie bezahlt.

Es entspann sich ein langwieriger Rechtsstreit, in welchem das Obergericht des
Kantons Zürich am 20. Juni 2002 der Firma Y.________ - nunmehr in Liquidation -
die Frist zur Anfechtung des Strafbefehls vom 16. Juni 1992 wiederherstellte.
In der Folge wurde Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 1 und 2 des Strafbefehls vom 16.
Juni 1992 aufgehoben, worauf die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am
19. Dezember 2006 und am 14. Mai 2007 verfügte, der beschlagnahmte Betrag von
Fr. 980'000.-- werde zuhanden der Berechtigten - der Firma Y.________ in
Liquidation - freigegeben und mit der dem Staat gemäss Dispositiv-Ziffer 6 Abs.
3 zustehenden, nicht beglichenen Forderung von 1,2 Mio Franken verrechnet.
Auf Einsprachen der Firma Y.________ in Liquidation, der Firma X.________, der
Firma C.________, Amsterdam, sowie von A.________ hin verfügte der
Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich, Hauri, am 23. Oktober 2007:

"1. In Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügungen vom 19. Dezember 2006
und 14. Mai 2007 sowie in Ergänzung des - mit Ausnahme von Dispositiv Ziff. 6
Abs. 1 und 2 - rechtskräftig gewordenen Strafbefehls der Bezirksanwaltschaft
Zürich vom 16. Juni 1992 (Unt.Nr. C-11/92/05218) wird die Kasse der
Staatsanwaltschaften I - IV des Kantons Zürich verpflichtet, der Firma
Y.________ (in Liquidation) die von der PTT (Fernmeldedirektion 8021 Zürich)
mit Poststempel 2. Juli 1992 einbezahlten Fr. 987'800.-- zuzüglich 5 % Zins
p.a. seit 16. Juni 1992 herauszugeben."

Die Gerichtsgebühr auferlegte er der Firma X.________ und der Firma C.________,
Amsterdam, je zur Hälfte (Dispositiv Ziff. 3). Der Firma Y.________ in
Liquidation (Dispositiv Ziff. 4) und A.________ (Dispositiv Ziff. 5 ) sprach er
aus der Staatskasse eine Prozessentschädigung zu.

B.
6B_727/2007
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Firma X.________, die Verfügung des
Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Oktober 2007 aufzuheben, ihr
die beschlagnahmten Gelder in der Höhe von Fr 987'800.-- samt Zins zu 5 % seit
dem 16. Juni 1992 herauszugeben und eventuell bei der Kasse der
Staatsanwaltschaft zu hinterlegen, um allfälligen Drittansprechern Frist
anzusetzen, gegen sie auf Herausgabe der Gelder zu klagen, oder ihr
subeventuell Frist anzusetzen, gegen die Firma Y.________ in Liquidation auf
Herausgabe der Gelder zu klagen, oder sub-subeventuell das Verfahren an die
Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, ihrer Beschwerde unmittelbar
nach ihrem Eingang und ohne Anhörung der Gegenpartei aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Die Bezirksgericht und Staatsanwaltschaft verzichten, zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung Stellung zu nehmen, die Firma Y.________ in Liquidation
beantragt, es abzuweisen.

C.
6B_764/2007
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Zürich, die Verfügung des Bezirksgerichts vom 23. Oktober 2007 aufzuheben und
die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt, doch haben sowohl die Firma Y.________
in Liquidation als auch die Firma X.________ teilweise wiederholt
unaufgefordert Eingaben eingereicht und sich zu den Vorbringen der jeweiligen
Gegenparteien geäussert.

Erwägungen:

1.
Das Bezirksgericht hat im angefochtenen Entscheid die Staatsanwaltschaft
verpflichtet, die beschlagnahmte Summe von Fr. 987'800.-- samt Zins der Firma
Y.________ in Liquidation herauszugeben und damit die von der
Staatsanwaltschaft geltend gemachte Verrechnung nicht zugelassen. Es ist im
Folgenden zu prüfen, ob es damit, wie die Oberstaatsanwaltschaft geltend macht,
Bundesrecht verletzt hat. Auf die Vorgeschichte wird nur soweit eingegangen,
als diese entscheidrelevant ist; im Übrigen wird auf deren Darstellung im
angefochtenen Entscheid (S. 7 ff.) sowie auf die in dieser Sache ergangenen
Entscheide des Bundesgerichts - 1P.546/2003 vom 17. August 2004, 1P.336/2004
vom 28. Oktober 2004, 1P.374/2005 vom 22. November 2005 - verwiesen.

1.1 Der Sachverhalt, wie er sich Bezirksanwalt Ziegler 1992 präsentierte, war
anfänglich keineswegs besonders komplex. Die Firma Y.________ betrieb bei der
PTT mehrere Sextelefon-Linien ohne Jugendschutz ("156er-Nummern"). Auf Grund
von sog. "Telekiosk-Verträgen" besorgte die PTT das Inkasso der Telefongebühren
und überliess der Firma Y.________ einen bestimmten Anteil der Einnahmen.
Diesen überwies sie auf deren PC-Konten, wo sie Bezirksanwalt Ziegler am 26.
Februar 1992 vorläufig beschlagnahmen liess. An der bezirksanwaltlichen
Einvernahme A.________s vom 30. April 1992, an welcher nebst seinem
Verteidiger, Rechtsanwalt D.________, auch der (einzige) Verwaltungsrat der
Firma Y.________ mit Einzelunterschrift, Rechtsanwalt E.________, teilnahmen,
gab er zu Protokoll, er sei für den Betrieb der Firma Y.________ verantwortlich
gewesen und erklärte sich schuldig der unzüchtigen Veröffentlichung im Sinne
von Art. 204 Ziff. 1 und 2 aStGB. Mit Strafbefehl vom 16. Juni 1992 verurteilte
Bezirksanwalt Ziegler A.________ wegen unzüchtiger Veröffentlichung und zog in
Anwendung von Art. 58 aStGB den unrechtmässigen Gewinn in Höhe von 2,18 Mio.
Franken definitiv ein. Zu diesem Zweck beschlagnahmte er Fr. 987'800.-- der
vorläufig beschlagnahmten Gelder definitiv und verfügte, der Restbetrag von 1,2
Mio. Franken werde durch eine Bankgarantie einer französischen Bank gedeckt und
sei in vier Raten abzuzahlen. Auch wenn der Strafbefehl in Bezug auf die
Einziehung unpräzise ist - in Dispositiv-Ziffer 5 wird A.________ persönlich
verpflichtet, 2,18 Mio. Franken der Staatskasse abzuführen, in
Dispositiv-Ziffer 6 werden Gelder der Firma Y.________ beschlagnahmt, obwohl
diese nirgends erwähnt wird und nicht als Verfahrensbeteiligte in Erscheinung
tritt, und zwar ausdrücklich auch zur Deckung der A.________ persönlich
auferlegten Busse und Verfahrenskosten -, konnte doch an dessen Sinn kein
ernsthafter Zweifel bestehen: Der für die unzüchtigen Veröffentlichungen
verantwortliche Geschäftsführer A.________ wurde strafrechtlich verurteilt, und
der unrechtmässig erzielte Gewinn sollte bei der Firma Y.________ abgeschöpft
werden, bei welcher er angefallen war. Dies ergibt sich nur schon daraus, dass
die vorläufige und die definitive Beschlagnahmungen Firmenkonten betrafen und
nicht persönliche Konten A.________s.

1.2 In der Folge entbrannte ein heftiger Streit, bei dem es im Wesentlichen um
die beschlagnahmten Gelder ging, die von mehreren Seiten beansprucht wurden.
Nach ausgedehnten prozessualen Irrungen und Wirrungen erwog der Einzelrichter
am Bezirksgericht Bozzone am 10. Juli 2002, der Strafbefehl vom 16. Juni 1992
werde wegen Befangenheit von Bezirksanwalt Ziegler aufgehoben, soweit er die
Firma Y.________ belaste, was allein durch Dispositiv Ziff. 6 Abs. 1 und 2 der
Fall sei. Dementsprechend hob er diese auf und wies die Sache an die
Untersuchungsbehörde zurück mit der Anweisung, die Frage neu zu beurteilen, was
mit den definitiv beschlagnahmten 987'800 Franken zu geschehen habe.

Dieser Entscheid wurde wiederum angefochten, vom Obergericht aufgehoben und
erwuchs, nachdem dessen Entscheide vom Bundesgericht am 22. November 2005
ihrerseits aufgehoben wurden, in Rechtskraft.

1.3 Am 20. November 2002 erliess die Untersuchungsbehörde eine
Nichtanhandnahme-Verfügung mit der Begründung, Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1 und 2
des Strafbefehls vom 16. Juni 1992 habe entgegen dem Wortlaut lediglich eine
Zahlungsanweisung an die PTT enthalten, wonach diese - im Einverständnis mit
der Firma Y.________ - berechtigt und verpflichtet worden sei, für A.________
bzw. die Firma Y.________ befreiend an die in Dispositiv-Ziffer 5 festgelegte
definitive Einziehung zu leisten. Die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1
und 2 sei daher ohne Folgen, die Zahlung der PTT von 987'800 Franken bleibe
beim Staat.

Auf Rekurs der Firma Y.________ in Liquidation hin hob der bezirkgerichtliche
Einzelrichter Vogel diese Nichtanhandnahme-Verfügung am 3. Oktober 2003 auf und
wies die Sache an die Bezirksanwaltschaft II zurück mit der Anweisung, den am
16. Juni 1992 beschlagnahmten Betrag samt 5 % Zins der Firma Y.________ in
Liquidation, unter Wahrung allfälliger Rechte Dritter, auszubezahlen. Er erwog,
Dispositiv-Ziff. 6 Abs. 1 und 2 enthalte, wovon sowohl das Obergericht als auch
das Kassationsgericht stets ausgegangen seien, eine Beschlagnahme und keine
blosse Zahlungsanweisung. Mit deren Aufhebung bestehe somit für die
Beschlagnahme der 987'800 Franken samt Zins keine Rechtsgrundlage mehr, weshalb
darüber neu zu entscheiden sei. Da die Anlasstaten bis 1992 gedauert hätten,
seien die Einziehungsrechte verjährt, weshalb der Betrag nicht mehr einziehbar
sei.

Am 31. Januar 2006 trat das Obergericht Zürich auf eine Nichtigkeitsbeschwerde
der Untersuchungsbehörde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts vom 3. Oktober
2003 nicht ein.

1.4 In der Folge schaltete sich die Firma X.________ ins Verfahren ein, in
welchem die Firma Y.________ in Liquidation auf die Auszahlung des
beschlagnahmten Geldes drängte. Am 3. Juli 2006 lud die Untersuchungsbehörde
die Firma X.________, die Firma C.________ Amsterdam und A.________ zu
Stellungnahmen ein. Alle drei Firmen erhoben - im Gegensatz zu A.________ -
Anspruch auf das beschlagnahmte Geld.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2006 entschied die Staatsanwaltschaft II, der
mit Strafbefehl vom 16. Juni 1992 beschlagnahmte Betrag von Fr. 980'000.--
werde zufolge Aufhebung von dessen Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 1 und 2 zuhanden
der Berechtigten freigegeben und mit der ausstehenden Forderung des Staates
gemäss Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 3 des Strafbefehls vom 16. Juni 1992 in Höhe
von 1,2 Mio. Franken verrechnet. Die Akten überwies sie der
Oberstaatsanwaltschaft zur Prüfung der Frage, ob Markus Ziegler beim Erlass
dieses Strafbefehls befangen gewesen sei, was diese mit Verfügung vom 21. März
2007 verneinte.

1.5 Die Firma Y.________ in Liquidation, die Firma X.________ und A.________
erhoben Einsprache gegen die untersuchungsrichterliche Verfügung vom 19.
Dezember 2006. In seiner Verfügung vom 14. März 2007 erwog der
bezirksgerichtliche Einzelrichter Hauri, bei dieser Verfügung handle es sich um
einen ergänzenden Strafbefehl im Sinne von § 317 ff. StPO, weshalb zunächst
eine Anklagezulassung zu erfolgen habe. Die angefochtene Verfügung spreche sich
nur über 980'000.-- Franken aus, enthalte keine Regelung über allfällige Zinsen
und erwähne nicht, wer am strittigen Geld "berechtigt" sei, weshalb die Anklage
einstweilen nicht zugelassen werde.

Am 14. Mai 2007 verfügte die Untersuchungsbehörde, als "Berechtigte" gelte die
Firma Y.________ in Liquidation, die Teilbeträge von Fr. 4'000.-- und Fr.
3'800.-- würden nicht freigegeben und gelangten nicht zur Verrechnung, und die
Rückzahlung werde nicht verzinst. Gegen diese Verfügung erhoben die Firma
Y.________ in Liquidation, die Firma X.________, A.________ und die Firma
C.________, Amsterdam Einsprache.

1.6 Am 23. Oktober 2007 hob der bezirksgerichtliche Einzelrichter Hauri die
staatsanwaltschaftlichen Verfügungen vom 19. Dezember 2006 und 14. Mai 2007 auf
und verpflichtete in Ergänzung des Strafbefehls vom 16. Juni 1992 die
Staatsanwaltschaft, der Firma Y.________ (in Liquidation) Fr. 987'800.--
zuzüglich 5 % Zins p.a. seit 16. Juni 1992 herauszugeben (Wortlaut des
Dispositivs im Sachverhalt A.c).

Er hält dafür (angefochtener Entscheid S. 41 ff.), dass mit den Verfügungen des
Bezirksrichters Bozzone vom 10. Juli 2002 und vom 3. Oktober 2003 rechtskräftig
entschieden worden sei, dass die Firma Y.________ in Liquidation nur durch
Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 1 und 2 des Strafbefehls vom 16. Juni 1992, nicht aber
durch Abs. 3, beschwert sei. Es brauche nicht geprüft zu werden, auf Grund
welcher Überlegungen der Bezirksrichter zu diesem von früheren
Rechtsauffassungen abweichenden Schluss gelangt sei. Nichtig sei der Entscheid
jedenfalls nicht und damit auf Grund seiner Rechtskraft verbindlich. Mangels
Beschwer hätte die Firma Y.________ in Liquidation zudem den Entscheid Bozzone
in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 3 des Strafbefehls vom 16. Juni 1992 auch
gar nicht anfechten können. Stehe somit heute fest, dass die Firma Y.________
in Liquidation von dieser Bestimmung nicht beschwert sei, könne die Forderung
von 1,2 Mio. Franken von ihr auch nicht verrechnungsweise eingefordert werden.

2.
2.1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG befugt, wer am
vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen und ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat. Die Firma X.________ leitet ihre Legitimation aus dem Umstand
ab, dass ihre Rechtsvorgängerin, die PTT, die Konti führte, auf denen sich die
beschlagnahmten Gelder befanden. Als deren Besitzerin sei sie beschwerdebefugt.

Beschlagnahmt wurden nach dem ausdrücklichen Wortlaut der
Beschlagnahmeverfügung vom 26. Februar 2006 die den Betreibern von
156er-Nummern zustehenden, von den PTT auf deren PC-Konten gutgeschriebenen
Quotenanteile. Es war unbestritten, dass aus Sicht der PTT Kundengelder
beschlagnahmt wurden; diese haben sich denn auch gegen die Zwangsmassnahmen nie
zur Wehr gesetzt. Die PTT haben damit im Prinzip wie eine Bank Kundenkonten
verwaltet und demnach keine eigene, rechtlich geschützte Interessen, sich gegen
die Beschlagnahme bzw. Einziehung von Kundengeldern zur Wehr zu setzen. Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die kontoführende Bank oder
Gesellschaft daran - weniger weit gehend - nicht einmal eigene schutzwürdige
Interessen tatsächlicher Natur, weshalb sie auch nicht befugt war, zur
Verteidigung von Kundengeldern die weniger strengen Legitimationsanforderungen
unterliegende altrechtliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben (BGE 128
II 211 E. 2 mit Hinweisen). Dass die Firma X.________ nunmehr, was ihre
Rechtsvorgängerin nie tat, die damals beschlagnahmten Kundengelder beansprucht,
liegt ohnehin nicht nahe. Auf ihre Beschwerde ist mangels Legitimation nicht
einzutreten.

2.2 Die Oberstaatsanwaltschaft vertritt den staatlichen Einziehungsanspruch und
ist damit nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt. Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

3.
3.1 Bezirksrichter Bozzone hob in seinem Entscheid vom 10. Juli 2002 die
Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 1 und 2 des Strafbefehls vom 16. Juni 1992 formell
auf. Aus der Entscheidbegründung ergibt sich unzweideutig, dass er der
Überzeugung war, Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 3 belaste die Firma Y.________ nicht,
weshalb er keinen Grund hatte, sie ebenfalls aufzuheben. Er wies die Sache an
die Bezirksanwaltschaft zurück zur Prüfung der Frage, was mit den in
Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 1 des Strafbefehls definitiv beschlagnahmten Fr.
987'800.-- zu geschehen habe. Nachdem diese den Betrag nicht freigab, ordnete
schliesslich Bezirksrichter Vogel am 3. Oktober 2003 die Auszahlung an die
Firma Y.________ in Liquidation an.

3.2 Bezirksrichter Hauri hat im angefochtenen Entscheid erwogen, die
Verfügungen vom 10. Juli 2002 und vom 3. Oktober 2003 seien in Rechtskraft
erwachsen. Auch wenn aus den Ausführungen Bozzones nicht hervorgehe, weshalb
er, entgegen früheren Auffassungen, zum Schluss gekommen sei, Dispositiv-Ziffer
6 Abs. 3 des Strafbefehls vom 16. Juni 1992 belaste die Firma Y.________ nicht,
so sei diese Rechtsauffassung allenfalls diskutabel, führe indessen jedenfalls
nicht zur Nichtigkeit seines Entscheids. Sei aber rechtskräftig und damit
verbindlich entschieden, dass Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 3 die Firma Y.________
in Liquidation nicht belaste, fehle es an einer Rechtsgrundlage, die zu ihren
Gunsten freigegebenen Fr. 980'000.-- mit der Restschuld von 1,2 Mio. Franken zu
verrechnen.

Diese Ausführungen verletzen Bundesrecht nicht. Zwar trifft der Einwand der
Oberstaatsanwaltschaft, in Rechtskraft erwachse nur das Dispositiv, nicht aber
die Begründung eines Entscheids, grundsätzlich zu. Die Begründung ist indessen
immer soweit heranzuziehen, als dies für das Verständnis des Dispositivs
erforderlich ist. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass Dispositiv-Ziffer 6
Abs. 3 die Firma Y.________ in Liquidation nach der Auffassung des
Bezirksrichters Bozzone nicht betrifft und daher im Dispositiv keine Erwähnung
findet, weil der Strafbefehl vom 16. Juni 1992 nur insoweit aufgehoben wird,
als er diese belastet. Es handelt sich somit um ein qualifiziertes Schweigen
des Entscheids vom 10. Juli 2002, womit die Verrechnungsmöglichkeit der
Forderung von 1,2 Mio. Franken zu Lasten der Firma Y.________ in Liquidation
rechtskräftig ausgeschlossen wurde. Entgegen der Auffassung der
Oberstaatsanwaltschaft hatte die Firma Y.________ weder Anlass noch ein
rechtlich geschütztes Interesse, den Entscheid Bozzone anzufechten mit dem
Begehren, die Verrechnungsmöglichkeit von Dispositiv-Ziffer 6 Abs. 3 des
Strafbefehls aufzuheben.

Bezirksrichter Hauri ist daher im angefochtenen Entscheid weder in Willkür
verfallen, noch hat er das Rechtsmissbrauchsverbot von Art. 2 ZGB verletzt,
indem er davon ausgeht, dass im Entscheid Bozzone möglicherweise diskutabel,
aber rechtskräftig entschieden wurde, die Firma Y.________ in Liquidation sei
nicht Schuldnerin der Einziehungsforderung von 1,2 Mio. Franken, weshalb ihr
diese nicht verrechnungsweise entgegengehalten werden könne.

3.3 Was die Busse von Fr. 4'000.-- und die Verfahrenskosten von Fr. 3'800.--
betrifft, so wurden diese A.________ persönlich auferlegt. Der angefochtene
Entscheid, mit welchem es das Bezirksgericht ablehnte, diesen Betrag von der
Herausgabe der bei der Firma Y.________ beschlagnahmten 987'800 Franken in
Abzug zu bringen und zur Deckung der Kosten und Begleichung der Busse zu
verwenden, ist daher nicht bundesrechtswidrig. Die Beschwerde der
Oberstaatsanwaltschaft erweist sich damit als unbegründet.

4.
Damit ist auf die Beschwerde der Firma X.________ nicht einzutreten, und
diejenige der Oberstaatsanwaltschaft ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden beide - Letztere weil sie Vermögensinteressen verfolgt -
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Hingegen rechtfertigt sich nicht,
der Firma Y.________ in Liquidation für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde 6B_727/2007 der Firma X.________ wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde 6B_764/2007 der Oberstaatsanwaltsschaft des Kantons Zürich wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten in Höhe von insgesamt Fr. 10'000.-- werden je zur Hälfte der
Firma X.________ und dem Kanton Zürich auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt
für Zivil- und Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi