Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.726/2007
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6B_726/2007

Urteil vom 24. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dorothea Speich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Einstellungsverfügung (Betrug, Urkundenfälschung etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 19. September 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau ein Strafverfahren wegen des Verdachs auf Betrug, Urkundenfälschung
etc. eingestellt und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid eine dagegen
gerichtete Beschwerde abgewiesen haben. Der Geschädigte, der nicht
Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) ist, ist
indessen zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG;
BGE 133 IV 228). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 3
Ziff. 4) ist Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nur, wer
durch die angezeigten Straftaten in seiner körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1
OHG). Diese Voraussetzung ist bei Betrug und Urkundenfälschung nicht erfüllt.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: