Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.723/2007
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6B_723/2007 /hum

Urteil vom 19. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Thomas Julen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1,
1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Erschleichung einer falschen Beurkundung
(Art. 253 StGB), falsche Beweisaussage der Partei
(Art. 306 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I,
vom 10. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Visp erklärte X.________ mit Urteil vom 23. November 2006
der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 und
3 StGB sowie der falschen Beweisaussage als Partei im Sinne von Art. 306 StGB
schuldig und verurteilte ihn zu 4 Monaten Gefängnis, mit bedingtem
Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Eine vom Beurteilten erhobene
Berufung wies das Kantonsgericht des Kantons Wallis am 10. Oktober 2007 ab,
bestätigte den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte X.________ zu
einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 240.--, mit bedingtem
Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

B.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben.

C.
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen
(Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1
BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2
BGG).

2.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:

Am 18. Februar 2000 liessen der Mitangeklagte Y.________ und der
Beschwerdeführer zwei von einander abhängige Kaufverträge notariell
beurkunden. Im einen Vertrag verkaufte Y.________ die
Stockwerkeigentumsanteile Nr. 144/1, 144/2, 144/3 und 144/4,
Grundbuchparzelle 144 Fol. 1, bestehend aus einem Mehrfamilienhaus mit vier 2
1/2-Zimmerwohnungen im Rohbau in der Gemeinde Täsch, zu einem Preis von Fr.
245'000.-- an den Beschwerdeführer. Im anderen Kaufvertrag verkaufte der
Beschwerdeführer die Stockwerkeigentumsanteile Nr. 23701, 23707, 23712 und
23766 sowie seinen Miteigentumsanteil von 4/46 am Stockwerkeigentumsanteil
24230, Grundparzelle 8799 Fol. 8, bestehend aus vier Studios und
Autoeinstellplatz in der Gemeinde Siders, für Fr. 245'000.-- an Y.________.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2000 untersagte der Mitangeklagte Y.________ dem
stipulierenden Notar die Anmeldung des Kaufvertrages betreffend die
Liegenschaften in Täsch, weil der Beschwerdeführer gemäss den Angaben von
Y.________ eine vereinbarte Schwarzgeldzahlung in der Höhe von Fr. 130'000.--
bis Fr. 150'000.-- nicht geleistet hatte (angefochtenes Urteil S. 5, 7;
erstinstanzliches Urteil S. 2 ff., 8 ff.).

Die Vorinstanz gelangt nach Würdigung sämtlicher Beweismittel in
tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, es bestehe kein vernünftiger Zweifel
daran, dass die beiden Parteien für den Kauf der Liegenschaft in Täsch
zusätzlich zum verurkundeten Kaufpreis eine Schwarzzahlung vereinbart hätten.
Sie stützt sich hiefür zunächst auf die Aussagen des Mitangeklagten
Y.________, die sie als glaubwürdig erachtet. Dieser habe sich durch seine
Angaben selbst belastet und dadurch letzten Endes seine Verurteilung wegen
Erschleichens einer falschen Beurkundung erwirkt. Ausserdem sei diese
Selbstbezichtigung im Zivilverfahren der Parteien ohne Bedeutung gewesen.
Ferner würden dessen Angaben im Ergebnis von Drittpersonen gestützt.
Schliesslich sprächen eine Reihe weiterer Indizien für die Sachdarstellung
des Mitangeklagten Y.________. So liege die Schatzung der Liegenschaft im
Rohbauzustand durch die Ortsschatzungskommission Täsch vom 11. Oktober 1996
mit Fr. 662'550.-- weit über dem verurkundeten Kaufpreis. Der vorhandene
Wasserschaden vermöge diese grosse Differenz nicht zu erklären. Weiter sei in
der Absichtserklärung mit einem Interessenten kurze Zeit nach dem Abschluss
der strittigen Verträge ein Kaufpreis von Fr. 400'000.-- vermerkt worden, was
in etwa dem zuvor verurkundeten Kaufpreis zuzüglich Schwarzgeld entspreche.
Der Mitangeklagte Y.________ selbst habe für die vier
Stockwerkseigentumseinheiten in Täsch ohne Ablösung der Handwerkerpfandrechte
von Fr. 78'000.-- total Fr. 610'000.-- bezahlt, so dass ein Weiterverkauf zum
Preis von Fr. 245'000.-- nicht glaubhaft erscheine. Zuletzt liege der
gerichtsnotorisch tiefe Katasterwert der Liegenschaft von ca. 356'000.-- weit
über dem verurkundeten Kaufpreis. Sei daher von der Vereinbarung einer
Schwarzzahlung auszugehen, sei auch die vom Beschwerdeführer im
Zivilverfahren gemachte Parteiaussage wissentlich falsch gewesen
(angefochtenes Urteil S. 11 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 11
ff.).

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und
eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er stellt sich auf den
Standpunkt, der Kaufpreis für die Liegenschaften in Täsch sei richtig
verurkundet und eine Schwarzgeldzahlung nicht vereinbart worden. Der
Vorinstanz hätten aufgrund verschiedener Umstände erhebliche Zweifel am
Nachweis des Sachverhalts aufkommen müssen (Beschwerde S. 3 ff.).

Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht.
Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im
Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die Rüge der
offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der
Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist.

Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik
am angefochtenen Urteil, die auch unter der Geltung des neuen
Verfahrensrechts für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des
Sachverhalts nicht genügt. Er beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise
der Verhältnisse darzulegen. Dies ist jedoch nicht geeignet, offensichtlich
erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran
darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die
Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft,
ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist,
genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung
des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder
Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b
mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger
Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht,
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1).

Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern die
Feststellungen des Kantonsgerichts offensichtlich unhaltbar sind und die
vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies hat
er nicht getan. Namentlich genügt hier der Hinweis darauf, dass die vom
ursprünglichen Bauherrn gehaltenen Stockwerkeigentumsanteile Nr. 144/1 und
144/2 der Liegenschaft in Täsch bei der Versteigerung durch das Konkursamt
Visp am 17. Juli 1997 zu einem Preis von Fr. 73'000.-- bzw. Fr. 17'000.--
zugeschlagen wurden (vgl. Beschwerde S. 3 f.), nicht. Daraus abzuleiten, für
sämtliche 4 Stockwerkeigentumsanteile wäre ein Preis von Fr. 180'000.--
angemessen gewesen, grenzt angesichts des Umstands, dass die schon früher vom
Bauherrn an eine Drittperson veräusserten Anteile Nr. 144/3 und 144/4 mit
Verurkundungsdatum vom 26. Dezember 1996 zu einem Preis von Fr. 500'000.-- an
den Mitangeklagten Y.________ weiterverkauft worden waren (erstinstanzliches
Urteil S. 2), an Trölerei.

Insgesamt begründet der Beschwerdeführer nicht hinreichend, dass die
Feststellung des Sachverhalts offensichtlich unrichtig ist. Auf die
Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

4.
Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem
Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis,
Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog