Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.716/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_716/2007 /hum

Urteil vom 29. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Valentin Pfammatter,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Justizgebäude, Av. Mathieu-Schiner 1,
1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), gewerbsmässige Hehlerei (Art.
160 Ziff. 2 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom
4. Oktober 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht Oberwallis für die Bezirke Leuk und Westlich Raron erklärte am
20. Dezember 2006 in einem Strafverfahren gegen vier Angeklagte X.________ der
Veruntreuung, des vollendeten und versuchten gewerbsmässigen Betruges sowie der
gewerbsmässigen Hehlerei schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Zuchthaus,
unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, mit bedingtem
Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Von der Anklage der ungetreuen
Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung
sprach es ihn frei. Die Zivilbegehren verwies es auf den Zivilweg.

Auf Berufung des Beurteilten hin bestätigte das Kantonsgericht des Kantons
Wallis den erstinstanzlichen Schuldpunkt und verurteilte X.________ zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft und mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2
Jahren. Hinsichtlich des Freispruchs und der Nebenpunkte bestätigte es
ebenfalls das erstinstanzliche Urteil.

B.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil sei teilweise aufzuheben, und er sei von der Anklage der
Veruntreuung, des gewerbsmässigen Betruges und des Versuches dazu sowie der
gewerbsmässigen Hehlerei freizusprechen. Ferner ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art.
78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der
Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde
vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien
hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs.
2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Dem Beschwerdeführer wird zunächst vorgeworfen, in strafrechtlich relevanter
Weise Gelder zweckentfremdet zu haben, wodurch er sich der Veruntreuung
schuldig gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 11).
2.1
2.1.1 Der Anklage liegt in diesem Punkt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer, der als freiberuflicher Architekt und Generalunternehmer
sowie als Kreditvermittler und Firmensanierer tätig war, übernahm ab Juni 2002
die Geschäftsleitung der Einzelfirma E.________ in Zwingen/BL, welche sich als
Verkäuferin/Totalunternehmerin von Gartenhäuschen spezialisiert hatte. Die
Firma E.________ war im Dezember 2001 von L.________, Schreiner und Inhaber des
Einmannbetriebes La.________, in Grünmatt/BE erworben worden. Der
Beschwerdeführer erhielt am 17. Juni 2002 eine umfassende Bankvollmacht und am
28. Oktober 2002 eine Generalvollmacht.

Die Firma E.________ verfügte im Jahre 2002 über ein Postkonto, ein
Betriebskonto, auf welchem Geld eingelegt war, und über ein Baukonto des Kunden
K.________. Der Beschwerdeführer saldierte die Post- und Baukonten und führte
nur noch das Betriebskonto weiter. Zwischen dem 3. Oktober 2002 und dem 17.
Januar 2003 hob er von diesem Konto Beträge von insgesamt Fr. 240'455.-- in bar
ab.

Der Kunde K.________ schloss mit der Firma E.________ am 21. März 2002 einen
Totalunternehmervertrag zur Errichtung eines Holzhauses. Der Werklohn von Fr.
322'690.-- sollte durch Akontozahlungen nach Baufortschritt erstattet werden.
K.________ leistete am 5. April 2002 eine Vorauszahlung von Fr. 80'672.50,
welche noch vor Baubeginn bereits für fremde Zwecke verwendet worden war. Bis
Juni 2002, dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Firma
E.________ geworden war, hatte diese mit der Arbeit noch nicht begonnen. Der
Beschwerdeführer bemerkte, dass die Vorauszahlung von K.________ nicht mehr
vorhanden war, und forderte diesen zur Leistung weiterer Akontozahlungen auf.
Der Kunde leistete daraufhin, zum Teil vor dem vereinbarten Zeitpunkt, weitere
Teilzahlungen von insgesamt Fr. 290'421.20. Der Beschwerdeführer verwendete
dieses Geld für die Vorauszahlungen an den Mitangeklagten M.________, der ihm
als angeblicher Anwalt einer fiktiven Kanzlei in Frankfurt für eine angebliche
Bankgarantie zur Beschaffung eines Kredits den Betrag von Fr. 100'000.--
abgeschwindelt hatte, für die Entschädigung von Handwerkern auf insgesamt 25
Baustellen und zur Begleichung seines eigenen Honorars, obwohl er den Ursprung
der Zahlungen und die finanziellen Probleme der Firma E.________ längst erkannt
hatte. Für die den Kunden K.________ betreffenden Handwerkerrechnungen
verwendete der Beschwerdeführer lediglich einen Betrag von ca. Fr. 20'000.--
(angefochtenes Urteil S. 11 ff.).
2.1.2 Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe um die
Herkunft der Vorschussleistungen K.________s gewusst, zumal er diesen selbst zu
den Vorauszahlungen auf das Firmenkonto aufgefordert habe. Ausserdem habe er
wissen müssen, dass er das von K.________ erstattete Geld nur für dessen
eigenes Bauwerk habe verwenden dürfen. Der Totalunternehmervertrag vom 21. März
2002 habe nämlich ausdrücklich bestimmt, dass die Werkpreiszahlungen in vollem
Umfang zur Erfüllung dieses Werkvertrages zu verwenden seien (angefochtenes
Urteil S. 14 ff.).

In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe die
Verfügungsmacht über das verbleibende Bankkonto der Firma E.________ gehabt.
Auf dieses Konto habe der Kunde K.________ die Gelder für die Bauarbeiten an
seinem Haus überwiesen. Er habe diese mithin für einen bestimmten Zweck
einbezahlt, womit die Firma E.________ bzw. dessen Verantwortlichen eine
Werterhaltungspflicht getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe daher nicht
frei über das Geld verfügen dürfen. Indem er dennoch einen Betrag von Fr.
160'000.-- zweckwidrig verwendet habe, habe er den Tatbestand der Veruntreuung
erfüllt (angefochtenes Urteil S. 35 f.).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts. Er macht geltend, er habe über die Irrwege der Firma E.________
keine detaillierten Kenntnisse gehabt und daher nach bestem Wissen und Gewissen
gehandelt. Es sei ihm insbesondere nicht bekannt gewesen, dass es sich beim
Betriebskonto bei der Bank B.________ um das Baukonto "K.________" gehandelt
habe. Zum einen habe L.________ kurz zuvor von diesem Konto einen grösseren
Betrag abgehoben, der nicht im Zusammenhang mit dem Bau K.________ gestanden
habe. Zum anderen gehe auch die Vorinstanz davon aus, dass das Konto der Firma
E.________ bloss "überwiegend" von K.________ gespiesen worden sei. Der
subjektive Tatbestand der Veruntreuung sei daher nicht erfüllt (Beschwerde S. 4
f., 10).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch
die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht.
Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im
Sinne von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2; Botschaft des Bundesrates vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die
Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der
Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist.

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor,
wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 131 I 467 E. 3.1).
2.3.2 Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt gegen die Beweiswürdigung der
Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in einer appellatorischen Kritik am
angefochtenen Urteil, die auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts für
die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt.
Er beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise der Verhältnisse vorzutragen
und darzulegen, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise
richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Dies ist jedoch nicht geeignet,
offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die
Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob
der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt
praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des
Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern
die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die
vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen.

Auf die Beschwerde kann in diesem Punkt somit nicht eingetreten werden.

3.
Dem Beschwerdeführer wird im Weiteren vorgeworfen, bewusst Wertpapiere mit
illegalem Ursprung besessen, verwertet bzw. einzukassieren versucht zu haben,
wodurch er sich des (vollendeten und versuchten) Betruges und der Hehlerei
schuldig gemacht habe.
3.1
3.1.1 In dieser Hinsicht stellt die Vorinstanz folgenden Sachverhalt fest:

Dem Unternehmen U.________ in Presice/I wurden in der Nacht vom 13./14. Mai
2002 mehrere Checkhefte entwendet. Eines davon gelangte über eine Drittperson
in den Besitz des mit dem Beschwerdeführer bekannten Mitangeklagten I.________,
der in den Räumlichkeiten der Firma E.________ auf zwei Checks des Banco
O.________ mit einer Schreibmaschine Datum, Summe und Ausstellungsort ergänzte,
als Begünstigte die Firma E.________ sowie den Beschwerdeführer einsetzte und
die Wertpapiere mit einer Fantasieunterschrift versah. Die beiden Checks über
EUR 57'300.-- und über EUR 35'450.-- überreichte er zum Inkasso dem
Beschwerdeführer. Dieser versuchte die Checks am 30. September 2002 bei der
Bank B.________ in Breitenbach/SO bzw. am 4. Oktober 2002 bei der Bank
N.________ in Wolfenschiessen/NW einzulösen. Da die Wertpapiere Misstrauen
erregten, nahmen die Banken die Checks nur "zur Gutschrift nach Eingang" an.
Die Bank N.________ überwies dennoch vorzeitig Fr. 51'362.65 auf das Bankkonto
des Beschwerdeführers, der das Geld jedoch nicht abhob. Nachdem die illegale
Herkunft der Checks festgestellt worden war, kam es zu keiner Überweisung bzw.
wurde der überwiesene Betrag zurückverbucht (angefochtenes Urteil S. 17 f.).
Ferner erhielt der Mitangeklagte M.________ im Sommer 2002 von einer
Drittperson rund 50 gestohlene und auf die französische Firma S.________
gezogene Wechsel, die lediglich mit einer Unterschrift der Bezogenen versehen
waren. Nachdem die Drittperson nachträglich den Firmenstempel angebracht hatte,
ergänzte M.________ in Anwesenheit von I.________ im Büro der Firma E.________
mit einer ausgeliehenen Schreibmaschine rund 30 Wechsel und setzte verschiedene
Beträge zugunsten verschiedener Begünstigter ein. I.________ übergab die
Wechsel anschliessend dem Beschwerdeführer, ohne dass dieser von der Mitwirkung
M.________s Kenntnis erhielt. In der Folge versuchten er selbst und zwei seiner
Gläubiger, an die er je einen Wechsel überreicht hatte, erfolglos, die Wechsel
bei verschiedenen Banken einzulösen (angefochtenes Urteil S. 18 f.).

Schliesslich erhielt M.________ einen von mehreren der Firma V.________
gestohlenen gekreuzten und mit gefälschtem Stempel versehenen Check und reichte
ihn zur Einlösung an I.________, welcher ihn seinerseits an den
Beschwerdeführer weiterleitete. Dieser verlangte von I.________ eine Erklärung
über die Herkunft des Checks. M.________ faxte daraufhin falsche Passkopien an
I.________, der diese anschliessend dem Beschwerdeführer übergab. Dieser gab
sich damit zufrieden und versuchte den Check an verschiedenen Orten erfolglos
einzulösen (angefochtenes Urteil S. 19 f.).
3.1.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe vom illegalen Ursprung
der Wertpapiere gewusst. Das Geschäft von I.________ habe sich im Jahre 2002
vor dem Konkurs befunden und der Beschwerdeführer habe jenem Geld zur
Bestreitung des alltäglichen Lebensbedarfs übergeben. Er habe daher
misstrauisch sein müssen, als er von jenem plötzlich zwei Checks einer
italienischen Bank über insg. EUR 92'000.-- zum Inkasso erhalten und davon
erhebliche Summen für sich habe abzweigen können. Dies auch, weil auf den
Wertpapieren zwischen I.________ und der Ausstellerin keinerlei Verbindung
ersichtlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Checks offenkundig
selbst nicht getraut, da er das auf der Bank N.________ ausgezahlte Geld
während eines Monats nicht angefasst habe. Er habe daher bei der Vorlage bei
den Einreicherbanken zumindest in Kauf genommen, dass die Checks des Banco
O.________ gefälscht gewesen seien. Die Bestätigung des illegalen Ursprungs der
beiden Checks durch die Banken habe das generelle Misstrauen gegenüber
I.________ im Zusammenhang mit den später überlassenen Wechseln sowie dem Check
der Firma V.________ weiter verstärken müssen. Dennoch habe der
Beschwerdeführer versucht, auch diese Papiere selbst einzulösen oder habe sie
Drittpersonen zum Inkasso überlassen. Schliesslich seien die von I.________ zum
Beweis der Herkunft des Checks der Firma V.________ übergebenen Passkopien
ungeeignet gewesen, die Echtheit des Checks zu bestätigen, da die
Unterschriften auf den Faxschreiben nicht mit derjenigen auf dem Check
übereingestimmt hätten. Der Beschwerdeführer habe daher insgesamt zumindest in
Kauf genommen, dass er der Einreicherbank gefälschte Wertpapiere vorgelegt
habe. Von einem gutgläubigen Vorgehen könne daher keine Rede sein
(angefochtenes Urteil S. 20 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nie bestritten, Versuche zur
Einlösung der Checks unternommen zu haben. Er habe aber stets beteuert, keine
Kenntnis von der deliktischen Herkunft der Wertpapiere gehabt zu haben. Die
Vorinstanz berücksichtige die Würdigung seiner Rolle durch die
Staatsanwaltschaft als "nützlichen Idioten", "tragische Figur" oder "Opfer der
Mitangeklagten I.________ und M.________" nicht hinreichend und stütze sich
einseitig auf die ihn belastenden Aussagen. Ausserdem verschweige sie, dass
I.________ bei ihm Schulden gehabt habe, so dass er davon habe ausgehen dürfen,
einen Teil des Erlöses des Checks für sich behalten zu dürfen. Er sei nicht
Teil des betrügerischen Systems von I.________ und M.________ gewesen, sondern
sei von diesen getäuscht und dolos als Werkzeug missbraucht und ausgenützt
worden (Beschwerde S. 5 ff.; 10).

3.3 Der Beschwerdeführer beschränkt sich auch in diesem Punkt darauf, der
Vorinstanz pauschal vorzuwerfen, sie würdige die vorhandenen Beweise einseitig
zu seinen Lasten. Der Nachweis, dass die Beweiswürdigung widersprüchlich und
unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist, ist mit diesen Einwänden, wie
bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3.2), offensichtlich nicht zu erbringen. Dies
gilt namentlich für den Einwand des Beschwerdeführers, er sei nicht Teil eines
betrügerischen Systems gewesen, sondern sei von den Mitangeklagten über die
deliktische Herkunft der Wertpapiere getäuscht worden. Es mag zutreffen, dass
der Staatsanwalt in seinem Plädoyer vor erster Instanz die Beteiligungsrolle
des Beschwerdeführers und der Mitangeklagten differenziert gewürdigt und die
Rolle des Beschwerdeführers u.a. als die eines "furchtlosen nützlichen Idioten"
und als "tragischste Figur im zu beurteilenden Fall" beschrieben hat
(Untersuchungsakten Bd. III, act. 950, 953, 954, 960, 970). Doch ist der
Staatsanwalt in keiner Weise davon ausgegangen, jener sei nur Opfer und nicht
auch Täter in Bezug auf die Check- und Wechselbetrügereien (Untersuchungsakten
Bd. III, act. 954 ff.). Dass die Vorinstanz diese unterschiedliche Gewichtung
der Beteiligung im Rahmen der Strafzumessung nicht angemessen gewürdigt hätte,
macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zu Recht nicht geltend.

Auf die Beschwerde kann auch in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die rechtliche Würdigung
der Vorlegung der gefälschten Wertpapiere zum Inkasso als Betrug. Er stellt
sich auf den Standpunkt, es fehle in allen Fällen am Tatbestandsmerkmal der
Arglist. Er habe der Bank N.________ in Wolfenschiessen/NW am 4. Oktober 2002
einen Check und am 22. November 2002 und am 24. Februar 2003 je einen Wechsel
vorgelegt. Jedes Mal sei das Wertpapier nur "zur Gutschrift nach Eingang"
angenommen worden. Beim ersten Mal habe ihm die Bank aufgrund eines
bankinternen Fehlers den Betrag von Fr. 51'362.65 gutgeschrieben. Er habe davon
jedoch nichts abgehoben und die Bank habe das Geld am 5. November 2002 von
seinem Konto wieder abgebucht. Der Bank B.________ in Kriegstetten/SO habe er
am 19. November 2002 einen Wechsel sowie anfangs 2003 einen Check vorgelegt.
Der Bank B.________ in Breitenbach/SO habe er am 30. September 2002 und der
Bank R.________ in Oensingen/SO am 24. Februar 2003 je einen Check vorgelegt.
Sämtliche Banken hätten nach Vorlegung der Wertpapiere ein
Überprüfungsverfahren eingeleitet, dessen Ausgang von ihm nicht habe
beeinflusst werden können. Dabei sei die Wertlosigkeit der Papiere jeweils
rasch entdeckt worden. Die Banken seien aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht zur
Überprüfung auch verpflichtet gewesen, so dass selbst bei Unterlassen der
Überprüfung durch die Banken aufgrund ihrer Opferverantwortung keine Arglist
angenommen werden könnte (Beschwerde S. 7 ff.).

In Bezug auf den der Bank N.________ eingereichten Check macht der
Beschwerdeführer zudem geltend, jene habe keinen Vermögensschaden erlitten, so
dass hier allenfalls lediglich ein versuchter Betrug angenommen werden könnte
(Beschwerde S. 8).

4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe zumindest in Kauf
genommen, gestohlene echte und anschliessend verfälschte Wertpapiere bzw.
Wertpapiervorlagen zu verwerten. Die den Banken vorgelegten bzw. den
Privatpersonen zum Inkasso übergebenen Urkunden hätten genügend authentisch
gewirkt, dass sie von den Schalterbeamten bei einer ersten Überprüfung nicht
als Fälschungen beurteilt worden seien. Wesentlich sei, dass das Inkasso der
Wertpapiere durch eine Sperre, d.h. durch eine Handlung der Ausstellerin bei
der bezogenen Bank, verhindert worden sei und nicht, weil den Bankbeamten das
Falsifikat aufgefallen oder die Bonität der Ausstellerin in Frage gestellt
worden wäre. Die Urkunden hätten entweder von ausländischen Unternehmen
gestammt oder seien zumindest von einem fremdländischen Betrieb auf den
Beschwerdeführer weiterindossiert worden, was die Kontrolle der Unterschriften
und des Ursprungs der Wertpapiere naturgemäss erschwert habe. Soweit die
gefälschten Wechsel Privatpersonen übergeben worden seien, ergebe sich das
Tatbestandsmerkmal der Arglist daraus, dass diesen als nicht im Bankensektor
tätigen und mit dieser Form von Zahlungsmitteln unvertrauten Personen eine
Überprüfung nicht zumutbar gewesen sei. Soweit die Banken die Checks nur "zur
Gutschrift nach Eingang" entgegengenommen hätten, liege nur versuchter Betrug
vor (angefochtenes Urteil S. 29 ff.).

In Bezug auf den der Bank N.________ vorgelegten Check führt die Vorinstanz
aus, die Bank habe den Check zunächst zum Inkasso akzeptiert und habe trotz
ihres Vorbehalts den einkassierten Betrag auf das Konto des Beschwerdeführers
ausbezahlt. Da Buchungen ihrer Natur nach bedingungsfeindlich seien, liege hier
ein vollendetes Delikt vor. Trotz des internen Fehlers könne der Bank keine
elementare Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, welche zur Verneinung
der Arglist führe. In diesem Fall habe sich der Beschwerdeführer somit des
vollendeten Betruges schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 31).

4.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges u.a. schuldig, wer in
der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.

Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Wer sich mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein
Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich nicht
geschützt. Entscheidend ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im
Einzelfall. Hierbei ist einerseits auf geistesschwache, unerfahrene oder auf
Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich
in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage
befinden, Rücksicht zu nehmen. Andererseits sind die allfällige besondere
Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie
etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem
Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Eigenverantwortlichkeit des Betroffenen
erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer
die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren
trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche
Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei
Leichtfertigkeit (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 146 E. 3a mit
Hinweisen).

In diesem Sinne wird Arglist von der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein
ganzes Lügengebäude errichtet (BGE 119 IV 28 E. 3c) oder sich besonderer
Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène; BGE 132 IV
20 E. 5.4 mit Hinweisen) bedient. Besondere Machenschaften können namentlich
vorliegen, wenn der Täter gefälschte oder rechtswidrig erlangte Urkunden oder
inhaltlich unwahre Belege verwendet. Arglist ist aber auch schon bei einfachen
falschen Angaben erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer
Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter den Getäuschten von
der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass
dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen
Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E.
2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a).
4.3.1 Das Tatbestandsmerkmal der Arglist verlangt, dass der Täter mit einer
gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Ob die Täuschung arglistig
ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt oder nicht. So lässt sich aus dem
Umstand, dass das Opfer der Täuschung nicht erliegt, nicht ableiten, diese sei
notwendigerweise nicht arglistig. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer
hypothetischen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur
Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als unbezwingbar erscheint. Ist
dies zu bejahen, liegt ein versuchter Betrug vor (BGE 128 IV 18 E. 3b; Ursula
Cassani, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische
Herausforderung, ZStrR 117/1999, S. 164).

Täuschungsopfer ist bei der Vorlage gefälschter Checks die Bank, bei welcher
der Check zum Inkasso eingereicht wird. Unmittelbar Geschädigter ist der
Aussteller. Die Einreicherbank, die im Checkverkehr gleichermassen als
verlängerter Arm der anderweitig Beteiligten handelt, ist häufig die einzige
Instanz im Checkumlauf, bei welcher überhaupt die Möglichkeit der Aufdeckung
eines Missbrauchs besteht. Ist sie nicht die bezogene Bank, trifft sie dasselbe
Mass an Sorgfalt, wie es beim direkten Eingang des Checks bei der Bezogenen
gilt (BGE 126 IV 113 E. 3b/ und c/cc zum gekreuzten Check).

Der Umfang der Prüfungspflicht ergibt sich bei Orderchecks zivilrechtlich aus
Art. 1110 OR. Nach dieser Bestimmung hat die Bank zunächst nur zu prüfen, ob
der Check ordnungsgemäss an den Veräusserer indossiert worden ist. Diese
Prüfung braucht sich weder auf die Echtheit der einzelnen Unterschriften noch
auf die Rechtsgültigkeit der früheren Begebungsakte, sondern nur auf das
äussere Bild einer geschlossenen Indossamentenkette zu beziehen. Eine
weitergehende Erkundigungspflicht trifft die Bank nur, soweit besondere
Umstände den Verdacht fehlender Berechtigung des Einreichers nahelegen.
Angesichts des Massenverkehrs mit Checks hat die Bank von vornherein nur
begrenzte Prüfungsmöglichkeiten. Es ist ihr deshalb nicht zumutbar, sämtliche
Checkeinlösungen eingehend zu prüfen. Verdachtsmomente, die jedem sorgfältigen
Bankier hätten auffallen müssen, darf die Bank aber nicht übergehen. Soweit
solche vorliegen, hat die Bank entsprechende Abklärungen zu treffen, will sie
sich nicht dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit aussetzen (BGE 121 III 69 E. 3c
mit Hinweisen; Urteil des Kassationshofs 6S.928/1999 vom 28.1.2000 E. 4 e/bb).

In strafrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht bei der Vorlage eines
ungedeckten Checks erkannt, soweit der Check einen Betrag von Fr. 5'000.--
übersteige und von einer der Bank unbekannten Person eingereicht werde, liege
ein Verdachtsgrund vor, welcher eine nähere Abklärung verlange (Art. 1103 Abs.
1 OR; Urteil des Kassationshofs 6S.928/1999 vom 28.1.2000 E. 4 e/bb; vgl. auch
Urteil des Kassationshofs 6S.680/2002 vom 25.1.2002 E. 2d zur Übergabe eines
ungedeckten Checks an eine Privatperson).

Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer bei den Banken gestohlene und
mit einer falschen Unterschrift versehene Checks zum Inkasso ein. Dies hat die
Vorinstanz zu Recht als arglistig gewürdigt (vgl. auch BGE 122 IV 246 E. 3c).
Die Banken sind, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend feststellt, ihren
Sorgfaltspflichten vollumfänglich nachgekommen. So haben sie - mit einer
Ausnahme - die Checks nur "zur Gutschrift nach Eingang" entgegengenommen und
namentlich aufgrund der Auffälligkeiten bei den Checks des Banco O.________,
die in deutscher Sprache ausgefüllt waren, und bei demjenigen der V.________
bei der bezogenen Bank hinsichtlich der Deckung nachgefragt (angefochtenes
Urteil S. 30). Wie die Vorinstanz weiter zu Recht annimmt, kann die bezogene
Bank anders als bei einer Überprüfung der Bonität auf Anfrage der
Einreicherbank nicht von sich aus erkennen und kommunizieren, dass die Checks
gestohlen worden sind, so lange sie darüber nicht von derjenigen Person, der
die Wertpapiere abhanden gekommen sind, informiert worden ist. Eine Überprüfung
der vorgelegten Checks durch die Einreicherbank ist in diesem Sinne gar nicht
möglich. Schliesslich erblickt die Vorinstanz Arglist zu Recht auch darin, dass
die von der Einreicherbank zu überprüfenden Unterschriften entweder echt oder
von fiktiven ausländischen Bevollmächtigten stammten, so dass der
Unterschriftenvergleich zumindest erschwert war (angefochtenes Urteil S. 31).
Dass die Banken in einer Weise leichtfertig vorgegangen wären, welche die
betrügerischen Machenschaften des Beschwerdeführers völlig in den Hintergrund
treten liesse, ist somit nicht ersichtlich. Der Schuldspruch wegen versuchten
Betruges verletzt daher kein Bundesrecht.

Nicht zu beanstanden ist auch der Schuldspruch wegen vollendeten Betruges zum
Nachteil der Bank N.________. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
(Beschwerde S. 8) hat die Vorinstanz zu Recht einen Vermögensschaden bejaht.
Mit der Überweisung auf das Konto des Beschwerdeführers stand dem
Beschwerdeführer der Zugriff auf das Geld offen. Dass die Bank die Buchung nach
Entdeckung des internen Fehlers storniert hat, führt zu keinem anderen
Ergebnis. Für die Vollendung des Betruges genügt auch ein vorübergehender
Schaden (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb). Der Stornierung der Buchung kommt lediglich
die Bedeutung einer Rückgängigmachung des bereits eingetretenen Schadens zu.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.
5.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Annahme der Vorinstanz, er habe
gewerbsmässig gehandelt. Er habe weder viel Zeit, noch grosse Mittel für die
Einlösung der Wertpapiere aufgewendet noch habe es sich um besonders zahlreiche
Fälle gehandelt. Hinsichtlich der Höhe des Deliktserlöses berücksichtige die
Vorinstanz nicht, dass die Summe von mehr als Fr. 200'000.-- nicht
vollumfänglich, sondern nur im Umfang seines Guthabens, an ihn hätte fliessen
sollen. Die Annahme gewerbsmässigen Handelns sei auch nicht vereinbar mit der
Rolle eines "nützlichen Ausführungsidioten", wie ihn der Staatsanwalt
beschrieben habe (Beschwerde S. 9).

5.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe innerhalb von fünf
Monaten verschiedenen Banken und Privatpersonen drei Checks und vier Wechsel
zum Inkasso oder zur Schuldentilgung übergeben. Die Beträge, die er mit den
Wertpapieren einzuziehen beabsichtigt habe, hätten sich auf mehr als EUR
220'000.-- belaufen. Der Beschwerdeführer habe damals bereits mit erheblichen
finanziellen Problemen zu kämpfen gehabt. Er habe auch zur Begleichung von
Privatschulden Wechsel an Drittpersonen weitergegeben, woraus sich ergebe, dass
er Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung habe begleichen wollen
(angefochtenes Urteil S. 33 f.).

5.3 Der Ansatzpunkt für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit liegt nach der
Rechtsprechung im Begriff des berufsmässigen Handelns (BGE 116 IV 319 E. 4).
Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er
für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte
innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten
Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs
ausübt. Erforderlich ist mithin, dass der Täter die Tat bereits mehrfach
begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu
erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei
zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten
bereit gewesen (BGE 116 IV 319 E. 3b und 4; 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E.
3a).

Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer reichte Ende September 2002 zwei gefälschte Checks des Banco
O.________ zum Inkasso ein. Im November 2002 übergab er Banken und
Privatpersonen vier gefälschte Wechsel zum Inkasso oder zur Schuldentilgung und
legte schliesslich im Februar 2003 einen weiteren gefälschten Check der Bank
zum Inkasso vor. Er legte grössere Distanzen zu den möglichen Einreicherbanken
zurück und eröffnete teilweise auch neue Bankkonten. Aufgrund der hohen
Deliktssumme, der Anzahl der Delikte innerhalb eines verhältnismässig kurzen
Zeitraums, der für die Delikte aufgewendeten Zeit und der eingesetzten Mittel
durfte die Vorinstanz ohne weiteres annehmen, der Beschwerdeführer habe sich
darauf eingerichtet, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die
einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung
bilden sollten. Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges und
gewerbsmässiger Hehlerei verletzt daher ebenfalls kein Bundesrecht.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von
vornherein als aussichtslos erschien, ist sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten
finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung
getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof
I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog