Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.712/2007
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6B_712/2007

Urteil vom 14. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schmid,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Einstellungsverfügung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 3. Oktober 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen
Verletzung des Geschäftsgeheimnisses und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
gegen den unlauteren Wettbewerb eingestellt und im angefochtenen Entscheid
ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden. Die
Legitimationsvoraussetzungen für die Beschwerde in Strafsachen sind in Art.
81 BGG festgelegt. Die Beschwerdeführerin bezieht sich insoweit auf Abs. 1
lit. b Ziff. 5 und 6 der genannten Bestimmung (Beschwerde S. 4 Ziff. 4).
Ziff. 5 ist indessen nicht anwendbar, weil Opfer nur ist, wer durch die in
Frage stehenden Straftaten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 2 Abs. 1 des
Opferhilfegesetzes), welche Voraussetzung bei den von der Beschwerdeführerin
angezeigten Straftaten nicht erfüllt ist. Ziff. 6 ist ebenfalls nicht
anwendbar, weil es der Beschwerdeführerin nicht um das Strafantragsrecht im
Sinne von Art. 30 ff. StGB als solches geht. Die Beschwerdeführerin ist bloss
Geschädigte und somit zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (BGE
133 IV 228). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: