Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.70/2007
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{T 0/2}
6B_70/2007 /hum

Urteil vom 30. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt Waldenburg, Hauptstrasse 21,
4437 Waldenburg.

Verzicht auf Verfahrenseröffnung etc.,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Beschlüsse des Verfahrensgerichts in
Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 22. Januar und 12. Februar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Am 18. September 2006 erstattete Y.________ (im folgenden der
Beschwerdeführer) bei den Behörden des Kantons Basel-Landschaft eine
Strafanzeige gegen vier Personen wegen Betrugs, Nötigung, Erpressung und
Verletzung der Persönlichkeitsrechte zum Nachteil von X.________ (im
folgenden die Beschwerdeführerin). Mit Verfügung vom 20. September 2006
verzichtete das Statthalteramt Waldenburg auf die Eröffnung eines Verfahrens
zum Nachteil der Beschwerdeführerin, da offensichtlich keine Straftat
begangen worden sei. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das
Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss
vom 22. Januar 2007 nicht ein. Dagegen führen die Beschwerdeführer Beschwerde
in Strafsachen. Da auch nach der Darstellung des Beschwerdeführers keine
Straftat zu seinem Nachteil begangen wurde, ist er von vornherein nicht zur
Beschwerde legitimiert. Dies gilt auch, wenn er tatsächlich einen angeblichen
Schaden der Beschwerdeführerin ersetzt haben sollte. Diese ist nach den
Feststellungen der Vorinstanz nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes
(angefochtener Entscheid S. 4 Ziff. 5). Da sie im Übrigen nach den
Feststellungen der Vorinstanz nicht als potentielle Zivilpartei gelten kann
(angefochtener Entscheid S. 6 Ziff. 9), ist nicht ersichtlich, inwieweit sie
sonst ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b
BGG an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben könnte.

2.
Am 16. Januar 2007 reichte der Beschwerdeführer ein als Privatklage gemäss §
13 StPO bezeichnetes Schreiben ein. In diesem Zusammenhang erging am 12.
Februar 2007 eine Verfügung des Verfahrensgerichts in Strafsachen betreffend
"Umteilung i.S. Strafanzeige" des Beschwerdeführers, wonach darauf verzichtet
wurde, eine Anzeige gegen zwei Personen (betreffend "sukzessiver
Mittäterschaft" im oben in E. 1 erwähnten Fall) zur weiteren Bearbeitung an
ein Statthalteramt weiterzuleiten (Ziff. 1), und ein anderes Verfahren gegen
weitere Personen wegen Amtsmissbrauchs und Betrugs an das Statthalteramt
Waldenburg umgeteilt wurde (Ziff. 2). In Bezug auf Ziff. 1 der Verfügung kann
auf das oben in E. 1 Gesagte verwiesen werden. In Bezug auf Ziff. 2 dürfte
die Beschwerde gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG unter dem Gesichtswinkel des
anfechtbaren Entscheids zulässig sein. Aber auch in diesem Fall (vgl.
angefochtenen Entscheid S. 3 Ziff. 5) ist nicht ersichtlich, inwieweit der
Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes
Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder
Änderung der angeordneten Zuteilung an das Statthalteramt Waldenburg haben
könnten.

3.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Statthalteramt Waldenburg und
dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: