Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.709/2007
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6B_709/2007

Urteil vom 24. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Vorsätzliche Tötung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, vom 11. Mai 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass der Beschwerdeführer wegen
vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt
wurde. Er macht geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig bzw. willkürlich festgestellt (Beschwerde S. 2 Ziff. II/2).
"Offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bedeutet
"willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist ein Entscheid
nicht schon, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, sondern
nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1).
Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258
E. 1.3). Der Beschwerdeführer bemängelt in zwei Kapiteln "falsche und
willkürliche Feststellungen des Sachverhalts" (Beschwerde S. 3 - 6) sowie
"willkürliche Beweiswürdigung" (Beschwerde S. 6 - 9). Seine Ausführungen, die
sich in Kritik erschöpfen, wie sie in einer Appellation vorgebracht werden
müsste, legen nicht dar, dass der angefochtene Entscheid offensichtlich
unrichtig oder auf andere Art willkürlich wäre. Darauf ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: