Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.708/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_708/2007 /hum

Urteil vom 23. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Roland Padrutt,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Advokatin Annalisa Landi,

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Qualifizierte Vergewaltigung, Gefährdung des Lebens,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 9. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 6. April 2006 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt X.________ wegen
qualifizierter Vergewaltigung, Gefährdung des Lebens und Missachtung einer
Ausgrenzungsverfügung zu 4 Jahren Zuchthaus. Das vom Verurteilten angerufene
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 9. Mai 2007 dieses
Urteil, wobei es in Anwendung des neuen Rechts auf 4 Jahre Freiheitsstrafe
erkannte.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das erstinstanzliche und
das vorinstanzliche Urteil seien aufzuheben und er sei vom Vorwurf der
qualifizierten Vergewaltigung und der Gefährdung des Lebens freizusprechen. Im
Eventualfall sei die Sache für Beweisergänzungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege.

C.
In ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei
abzuweisen. Desgleichen stellt die Beschwerdegegnerin 1 den Antrag auf
Abweisung der Beschwerde, wobei sie gleichzeitig das Begehren um unentgeltliche
Prozessführung stellt. Die Staatsanwaltschaft hat demgegenüber auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 16. Oktober 2005 nach 05.00 Uhr in
Basel A.________ vergewaltigt zu haben. Um sich das Opfer gefügig zu machen,
habe er es mit den Händen und seinem Hosengurt stark gewürgt und damit in
Lebensgefahr gebracht. Der Beschwerdeführer bestreitet die Vergewaltigung.
A.________ habe die sexuellen Handlungen gewollt bzw. dazu eingewilligt. Auch
habe er sie weder gewürgt noch verletzt.

2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne der
Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens von entscheidender Bedeutung sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl.
auch Art. 105 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu
begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
Begründungsanforderungen im Anwendungsbereich dieser Norm entsprechen
denjenigen, die im früheren staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren galten (BGE
134 I 23 E. 5.2 S. 30, mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft hier nur klar
und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend
begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Den gesetzlichen
Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer im
Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei
verfassungswidrig, und er seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten
kantonalen Instanz bloss gegenüberstellt. Vielmehr muss in Auseinandersetzung
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargetan werden, inwiefern
dieser gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll
(grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit
Hinweisen; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43 mit weiteren Hinweisen).

3.
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei
das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt aufzuheben, ist deshalb auf seine
Beschwerde nicht einzutreten.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die amtliche Verteidigung vor erster
Instanz sei unzureichend gewesen. Einerseits habe die amtlich bestellte
Verteidigerin die Prozessführung über weite Strecken unzulässigerweise einem
Volontär delegiert. Andererseits habe sie ihre beruflichen Sorgfaltspflichten
verletzt, indem weder sie selbst noch der Volontär eine effektive und
angemessene Verteidigung gewährleistet hätten.
4.1.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2
BV sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK hat der amtliche Verteidiger die Interessen der
angeschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrzunehmen und
dabei die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse des Klienten
sachgerecht und kritisch abzuwägen. Der Angeschuldigte hat Anspruch auf eine
sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Ein
Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers ist daher zu bewilligen,
wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des
Angeschuldigten durch den bisherigen Anwalt nicht mehr gewährleistet ist (BGE
124 I 185 E. 3b S. 189 f.; 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51 f. mit Hinweisen). Die
Ernennung eines Anwaltspraktikanten als amtlicher Verteidiger verletzt an sich
die Verfahrensgarantien des Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK nicht. Art. 29 Abs. 3 BV
gewährt keine weitergehenden Rechte (BGE 126 I 194).
4.1.2 Die Vorinstanz hält fest, aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ergebe sich
nicht, dass als Pflichtverteidiger lediglich ein Rechtsanwalt in Frage komme.
Selbst die direkte Bestellung eines Volontärs wäre deshalb zulässig. Das
kantonale Recht, gemäss welchem nur ein Anwalt als Pflichtverteidiger in Frage
komme, sei deshalb zugunsten des Beschwerdeführers strenger als die Praxis zur
EMRK. Daraus folge, dass sowohl die kantonale Regelung in § 6 Advokaturgesetz
(SG 291.100), welche das Auftreten als berufsmässige Vertretung vor den
Gerichten des Kantons Basel-Stadt (Substitution) ausdrücklich gestattet, als
auch die Praxis des Appellationsgerichts, wonach die Erteilung von
Untervollmachten an Volontäre üblich und zulässig ist, vor der EMRK standhalte.
Diese Erwägungen stehen in Einklang mit der zitierten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und sind deshalb nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, der anstelle der amtlichen Verteidigerin handelnde
Volontär sei an sich nicht fähig gewesen, die Interessen des Beschwerdeführers
angemessen zu vertreten. Davon unabhängig ist die Frage zu beantworten, ob die
Verteidigung im konkreten Fall ausreichend war.
4.1.3 Der Beschwerdeführer listet eine Reihe angeblicher Unzulänglichkeiten
auf, welche belegen sollen, dass eine effektive Verteidigung im
Ermittlungsverfahren und vor erster Instanz nicht gewährleistet war. Es handelt
sich im Wesentlichen um die gleichen Einwände, die er bereits bei der
Vorinstanz vorgebracht hatte und auf welche diese in ihrem Entscheid einging.
Mit den entsprechenden Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde nicht näher auseinander, weshalb auf die entsprechenden Rügen nicht
einzutreten ist.

4.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, über die beim Opfer
festgestellten Verletzungen und über die Auswirkungen seines Drogenkonsums
hätte ein ergänzendes Gutachten eingeholt werden müssen, ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat eingehend dargetan, weshalb ein solches
Gutachten nicht erforderlich ist. Mit den entsprechenden Ausführungen setzt
sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Die weiteren in diesem
Zusammenhang erhobenen Rügen stellen eine unzulässige appellatorische Kritik am
vorinstanzlichen Urteil dar, auf die ebenfalls nicht einzutreten ist.

4.3 Dass die Vorinstanz den Freund des Opfers, F.________, und den beantragten
Betreuer aus dem Drogenprogramm des Opfers nicht als Zeugen befragte, ist nicht
zu beanstanden. Wie im vorinstanzlichen Urteil festgehalten wird, bestehen
keine Anhaltspunkte, dass es im Verlaufe des Streites zwischen dem Opfer und
dessen Freund zu Tätlichkeiten gekommen ist. Wenn deshalb ausgeführt wird, es
erscheine als reine Hypothese, dass der Zeuge F.________ aussagen könnte, er
selber habe dem Opfer die Verletzungen beigebracht, so ist dies nicht
willkürlich. Desgleichen verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie den
Betreuer des Drogenprogramms nicht befragte. Die vom Beschwerdeführer erhofften
Aussagen (Prostituiertentätigkeit des Opfers, Auswirkungen des Drogenkonsums
und des Drogenprogramms) wären offensichtlich nicht geeignet, am massgebenden
Beweisergebnis etwas zu ändern.

4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nie mit dem Belastungszeugen
G.________ konfrontiert worden. Zudem habe mit diesem auch keine korrekte
Einvernahme stattgefunden. Es fehle an einem unterzeichneten
Einvernahmeprotokoll. Die Befragung habe lediglich übers Telefon stattgefunden,
ohne die gesetzlich erforderliche Belehrung. Die Verteidigung habe an der
Einvernahme nicht teilnehmen und auch keine Fragen stellen können.
4.4.1 Nach Auffassung der Vorinstanz konnte auf die Einvernahme des Zeugen
G.________ vor Gericht verzichtet werden. Allerdings sei dessen Befragung vom
19. Oktober 2005 von ihm nicht unterzeichnet und könne als Beweis daher
lediglich - aber immerhin - als Indiz verwertet werden. Vorliegend sei schon
dem Polizeirapport anlässlich der Festnahme des Beschwerdeführers zu entnehmen,
dass der Zeuge G.________ die Polizei gerufen habe, weil er gegenüber seiner
Wohnung Hilfeschreie gehört habe. Dies habe er anlässlich seiner - nicht
unterzeichneten - Einvernahme vom 19. Oktober 2005 gegenüber der
Staatsanwaltschaft bestätigt. Die Aussagen des Opfers als Hauptbelastungszeugin
seien überdies deckungsgleich mit dem genannten Polizeirapport und der
genannten Einvernahme des Zeugen G.________. Die nicht unterzeichnete
Einvernahme des Zeugen sei somit als Teil einer Indizienkette zu werten, in
welche sie sich nahtlos einfüge. Neue Erkenntnisse seien bei einer erneuten
Einvernahme nicht zu erwarten.
4.4.2 Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach
erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden.
Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern
grundsätzlich ein absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I
151 E. 3.1 S. 153 f. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann auf eine Konfrontation des
Angeklagten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu
ergänzender Befragung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden
(ausführlich BGE 124 I 274 E. 5b S. 285 mit Hinweisen). So hat der Gerichtshof
die fehlende Befragung unbeanstandet gelassen, wenn der Zeuge berechtigterweise
das Zeugnis verweigert, der Zeuge trotz angemessener Nachforschung unauffindbar
blieb oder verstorben war. Es ist in solchen Fällen gestützt auf Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. d EMRK erforderlich, dass der Beschuldigte dazu hinreichend
Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und ein
Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481
f. mit Hinweisen; 124 I 274 E. 5b S. 285 f.).
Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, ist erforderlich, dass die
Gelegenheit der Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung
tatsächlich wirksam ausgeübt werden kann. Der Beschuldigte muss namentlich in
der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in
kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können (BGE 131
I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 4.2 S. 157 mit Hinweisen). Das kann entweder
zum Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder
auch in einem späteren Verfahrensstadium (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 125 I
129 E. 6b S. 132 f. mit Hinweisen).
4.4.3 Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, dass das Konfrontationsrecht
alle Belastungszeugen betrifft. Entscheidend ist einzig, dass der Zeuge mit
seiner Aussage den Angeklagten belastet und das Gericht diese Aussage für die
Begründung des Urteils verwendet. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist
nicht von Bedeutung, ob es sich um ein blosses Indiz handelt und welcher
Beweiskraft diesem Indiz zukommt. Jedes Indiz kann sich - einzeln oder zusammen
mit anderen - zuungunsten eines Angeklagten auswirken und gegebenenfalls für
den Schuldspruch ausschlaggebend sein, wovon letztlich auch die Vorinstanz
ausgeht. Die Aussagen des Zeugen G.________ hätten deshalb nur verwendet werden
dürfen, wenn die Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers eingehalten worden
wären. Die polizeiliche Befragung vom 19. Oktober 2005, an welcher weder der
Beschwerdeführer noch die Verteidigerin bzw. deren Vertreter anwesend waren,
erfüllt die nötigen Voraussetzungen nicht. Der Mangel hätte im gerichtlichen
Verfahren durch eine formell gültige Zeugeneinvernahme geheilt werden können,
was indessen nicht erfolgt ist. Somit dürfen die fraglichen Aussagen zulasten
des Beschwerdeführers nicht verwendet werden. Indem die Vorinstanz trotzdem
darauf abstellte, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) wie auch das Verteidigungsrecht nach Art. 32 Abs. 2 BV verletzt. Ziel der
genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines
fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. mit
ausführlichen Hinweisen). Die Rüge ist deshalb berechtigt, was zur Gutheissung
der Beschwerde führt. Aufgrund der Begründung im vorinstanzlichen Urteil,
wonach die Zeugenaussage G.________ als Teil einer Indizienkette zu werten ist,
in welche sie sich nahtlos einfüge, lässt sich nicht ohne Weiteres sagen, deren
Wegfall habe keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang (Art. 97 Abs. 1 BGG).

4.5 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Unschuldsvermutung rügt
(Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), beschränken sich seine
Ausführungen auf eine appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Urteil, was
unzulässig ist. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

5.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei
diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
der mitunterliegenden Beschwerdegegnerin 1 zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG), während im Übrigen gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG keine Kosten zu
erheben sind. Indessen kann das von der Beschwerdegegnerin 1 gestellte Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand gestützt auf
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG bewilligt werden, da es nicht aussichtslos war und die
Gesuchstellerin offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel verfügt.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zur Hälfte vom Kanton Basel-Stadt
zu entschädigen. Die andere Hälfte ist aus der Bundesgerichtskasse zu leisten,
da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen ist, soweit es nicht
als gegenstandslos abzuschreiben ist. Die Rechtsvertreterin der
Beschwerdegegnerin 1 ist aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege
entsprechend ihrem Antrag aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. Mai 2007 aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen, soweit es nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird.

3.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird ihr Advokatin Annalisa
Landi als unentgeltliche Anwältin beigegeben.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Der Kanton Basel-Stadt hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

6.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird Fr. 1'500.-- und der
Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 1'812.-- als Entschädigung aus
der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz