Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.707/2007
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6B_707/2007/bri

Urteil vom 10. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom
18. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer reichte gegen zwei Polizeibeamte, die in seinen
Räumlichkeiten eine Kontrolle durchgeführt hatten, Strafanzeige wegen
Amtsmissbrauchs und Sachbeschädigung ein. Die Beschwerde richtet sich
dagegen, dass im angefochtenen Entscheid die Eröffnung eines Strafverfahrens
abgelehnt wurde. Ein Geschädigter, der nicht Privatstrafkläger oder Opfer im
Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) ist, ist jedoch zur Beschwerde in
Strafsachen nicht legitimiert (BGE 133 IV 288). Der Beschwerdeführer ist
nicht Privatstrafkläger, weil auch die Staatsanwaltschaft, der der
angefochtene Entscheid zugestellt wurde, zur Beschwerde ans Bundesgericht
befugt gewesen wäre. Und er ist nicht Opfer, weil er durch das Verhalten der
Beamten nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität
unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 2 Abs. 1 OHG). Mangels Legitimation
des Beschwerdeführers ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: