Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.706/2007
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6B_706/2007/bri

Urteil vom 11. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Versuchte Tötung, Gefährdung des Lebens etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, vom 27. Juni 2007.

Erwägungen:

1.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 27. Juni 2007 u.a.
wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Lebensgefährdung, versuchter
Erpressung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer
Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 20.
Januar 2000 (Gerichtskreis II Biel-Nidau) und zur Strafverfügung des
Untersuchungsrichters Jura Porrentruy vom 6. Oktober 2002. Der
Beschwerdeführer wendet sich mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht.

2.
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das Verfahren in einer Amtssprache geführt, in
der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien
eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt
werden. Das Urteil des Obergerichts  erging in Französisch. Da der
Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nur Deutsch versteht und auch seine
Eingaben in deutscher Sprache abgefasst sind, kann das bundesgerichtliche
Urteil vorliegend ausnahmsweise in deutscher Sprache ergehen.

3.
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen. Das angefochtene Urteil wurde dem amtlichen Vertreter und damit
dem Beschwerdeführer am 20. September 2007 zugestellt (vgl. postalische
Empfangsbestätigung). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 21.
September 2007 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs
an Samstagen am Montag, den 22. Oktober 2007. Als gesetzlich bestimmte Frist
ist die Beschwerdefrist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innerhalb
dieser Frist hat der Beschwerdeführer einzig um die Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 64 BGG ersucht, ohne
indessen auch nur ansatzweise auszuführen, welche Punkte des angefochtenen
Entscheids angefochten werden und wie das Rechtsbegehren begründet werden
sollte (act. 1). Auf diese Eingabe kann mangels hinreichender Begründung
gemäss Art. 42 BGG nicht eingetreten werden. Die Beschwerdebegründung hat der
Beschwerdeführer erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht,
weshalb sie verspätet ist (act. 3 und 7). Darauf ist im Verfahren nach Art.
108 BGG nicht einzutreten.

4.
Dem Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands kann nicht
stattgegeben werden, weil mangels Begründung nicht entschieden werden kann,
ob die Begehren aussichtslos erschienen oder nicht (Art. 64 BGG).
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill