Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.704/2007
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6B_704/2007

Urteil vom 24. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Einstellung des Strafverfahrens und Anordnung einer Massnahme nach Art. 63
StGB,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal-
und Anklagekommission, vom 20. September 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurden eine gegen den Beschwerdeführer geführte
Strafuntersuchung infolge Schuldunfähigkeit eingestellt und eine ambulante
Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Aus den vom Beschwerdeführer
erwähnten Bestimmungen der BV lässt sich nichts in Bezug auf die Frage der
ambulanten Behandlung herleiten. Die Behauptung, der angefochtene Entscheid
sei aus der Kumulation einer Menge von Fehlern entstanden, genügt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der
Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren amtlich verteidigt,
weshalb auf seine Rüge, er habe keinen Anwalt erhalten, von vornherein nicht
einzutreten ist. Und schliesslich ergibt sich aus der Beschwerde nicht,
welche Pflichtverletzungen dem amtlichen Verteidiger angelastet werden
könnten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Da der Beschwerdeführer mittlerweile behandlungseinsichtig ist (angefochtener
Entscheid S. 8 unten), kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern,
Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: