Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.703/2007
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6B_703/2007 /hum

Urteil vom 6. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Andreas Wasserfallen,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Grobe Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, vom 16. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Bern befand X.________ am 16. März 2007
zweitinstanzlich der groben Verkehrsregelverletzung schuldig, begangen durch
Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, und verurteilte ihn
zu einer Busse von Fr. 1'000.--, bedingt vorzeitig löschbar im Strafregister
nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern vom 16. März 2007 sei aufzuheben, und er sei
vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung freizusprechen. Eventualiter
sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen
Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen
unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen
(Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

2.
Die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung basiert auf folgendem
Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer überholte am Sonntag, den 26. Juni 2005, kurz nach 07:00
Uhr mit seinem Personenwagen auf der Autobahn A1 auf dem Abschnitt Schönbühl
- Bern-Wankdorf in rasanter Fahrt ein ziviles und mit Video ausgerüstetes
Polizeifahrzeug. Die Polizisten entschlossen sich in der Folge zur
Durchführung einer Nachfahrmessung. Mittels Videodistanzauswertung wurde auf
einer Messstrecke von 1'166 Metern in einem Streckenabschnitt mit
signalisierter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eine
Durchschnittsgeschwindigkeit des Beschwerdeführers von abgerundet 118 km/h
errechnet, dies unter Berücksichtigung der Messtoleranz und einer
Abstandsverringerung zwischen den beiden Fahrzeugen von 29,14 Metern
(angefochtenes Urteil S. 4 und 21 f.).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine
Voreingenommenheit und Befangenheit des eingesetzten Gutachters, da dieser
auch für die Eichung des im zivilen Polizeifahrzeug eingebauten
Nachfahrtachographen zuständig gewesen sei. Der Gutachter habe damit ein
eigenes Interesse daran gehabt, dass die mit dem Nachfahrtachographen
vorgenommenen Messungen nicht in Frage gestellt würden. Dies stelle einen
Unfähigkeitsgrund dar, welcher von der Vorinstanz von Amtes wegen hätte
berücksichtigt werden müssen (Beschwerde Art. 3 S. 7 ff.).
3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, die Rüge des Beschwerdeführers, der Gutachter
sei befangen, sei verspätet erhoben worden. Mit den von ihm an den Gutachter
gerichteten Erläuterungs- und Ergänzungsfragen habe sich der Beschwerdeführer
eingelassen und hierdurch implizit kundgetan, dass er den Gutachter nicht
ablehne (angefochtenes Urteil S. 16 und S. 20).

3.3 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und
unbefangenen Richter entschieden wird. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts wird diese Verfahrensgarantie sinngemäss auch auf das
Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen
übertragen. Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters bzw.
Sachverständigen zu erwecken (BGE 125 II 541 E. 4a mit Hinweisen).

Das bernische Strafprozessrecht steht mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in Einklang. Art. 130 Abs. 2 StrV/BE statuiert ausdrücklich,
die für Gerichtspersonen geltenden Ausstandsgründe gemäss Art. 30 und 31
StrV/BE seien sinngemäss auf Sachverständige anwendbar.

3.4 Vorliegend ist umstritten, ob der Gutachter deshalb als befangen bzw.
vorbefasst einzustufen ist, weil er zuvor bereits für die Eichung des
Nachfahrtachographen zuständig gewesen ist. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführer steht damit nicht ein von Amtes wegen zu beachtender
Unfähigkeits- bzw. Ausschlussgrund nach Art. 30 StrV/BE, sondern der
Ablehnungsgrund der Befangenheit gemäss Art. 31 StrV/BE zur Diskussion.
Ablehnungsbegehren müssen so früh wie möglich gestellt werden. Es verstösst
gegen Treu und Glauben, solche Einwände erst im Rechtsmittelverfahren
vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können.
Wer mithin von einem Ablehnungsgrund Kenntnis erhält und nicht unverzüglich
ein Begehren um Ablehnung stellt, sondern sich auf den Prozess einlässt,
verwirkt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts den Anspruch
auf Anrufung der Garantie des unabhängigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV
(BGE 128 V 82 E. 2b).

Gleiches ergibt sich aus Art. 33 Abs. 1 StrV/BE, welcher festhält, dass eine
Partei, welche gestützt auf Art. 30 oder 31 StrV/BE den Ausstand einer
Gerichtsperson verlangen wolle, bei der zuständigen Behörde oder bei der
betroffenen Gerichtsperson ein begründetes Ausstandsbegehren schriftlich oder
mündlich anzubringen habe, sobald ihr der Unfähigkeits- oder Ablehnungsgrund
bekannt geworden sei.

3.5 Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 30. Juni 2006 dem
Gutachter verschiedene Ergänzungsfragen (vgl. vorinstanzliche Akten act. 79
ff.), obwohl ihm mindestens seit Mitte Mai 2006 bekannt war, dass dieser
zuvor für die Eichung des Nachfahrtachographen zuständig gewesen war (vgl.
die Schreiben vom 15. Mai 2006 und vom 2. Juni 2006, vorinstanzliche Akten
act. 159 ff.).

Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe die allfällige Befangenheit des Gutachters verspätet
gerügt, nicht zu beanstanden, zumal dem Beschwerdeführer das rechtzeitige
Stellen eines Ausstandsbegehrens ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen
wäre.

Auf die Beschwerde ist demnach insoweit nicht einzutreten.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tatsachenfeststellung der
Vorinstanz, wonach er die Geschwindigkeit freiwillig überschritten habe, sei
tatsachenwidrig und damit willkürlich. Sein Verhalten sei insbesondere durch
das zu nahe Aufschliessen des Polizeifahrzeugs erklärbar und deshalb
gerechtfertigt, denn ein Abstand von nur gut 40 Metern bei einer
Geschwindigkeit von rund 120 km/h sei entgegen der unhaltbaren Auffassung der
Vorinstanz sehr wohl als bedrohlich und nötigend zu bewerten (Beschwerde Art.
2 S. 5 f., Art. 5 S. 14 ff. und Art. 7 S. 19).

4.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Polizei sei mit ihrem zivilen Fahrzeug
dem Auto des Beschwerdeführers in erheblichem Abstand gefolgt, mithin
keineswegs nötigend nahe aufgefahren (angefochtenes Urteil S. 11). Von einem
Rechtfertigungsgrund im Sinne einer Notstandssituation könne daher keine Rede
sein. Selbst wenn der Beschwerdeführer sich subjektiv bedroht gefühlt hätte,
wäre dieser Irrtum im Übrigen aufgrund der ordnungsgemässen Fahrweise der
Polizei ohne weiteres vermeidbar gewesen. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer
problemlos möglich gewesen, auf den freien Mittelstreifen zu wechseln
(angefochtenes Urteil S. 12).

4.3 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch, von den staatlichen Organen ohne
Willkür behandelt zu werden. Bei der Beweiswürdigung steht der Vorinstanz ein
weiter Ermessensspielraum zu. Willkür liegt einzig vor, wenn die Behörde in
ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei
genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der
Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn
er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E.
2a).

4.4 Die Vorinstanz hat gestützt auf das Video und die sich bei den Akten
befindlichen Fotos (vorinstanzliche Akten act. 41 - 53, 57 - 72, 93, 139 -
145, 217) gefolgert, der Abstand des zivilen Polizeifahrzeugs könne nicht als
bedrohlich eingestuft werden. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt,
ist nicht geeignet, Willkür darzutun. Insbesondere ist es nicht unhaltbar,
einen Abstand von über 40 Metern als nicht nötigend einzustufen.

Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt abzuweisen.

5.
Strittig ist des Weiteren die Art und Weise der Feststellung sowie das
Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung.

5.1 Die Vorinstanz stützt ihren Schluss, der Beschwerdeführer habe die
zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h überschritten, einerseits auf eine
von der Polizei auf Video aufgezeichnete Nachfahrmessung und andererseits auf
ein Gutachten des Bundesamts für Metrologie und Akkreditierung (METAS) vom
14. März 2006 (vgl. vorinstanzliche Akten act. 5 und 37 ff.).
5.2 Gemäss Art. 133 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung
von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) legt das Bundesamt für
Strassen (ASTRA) im Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) fest, welche Werte bei der Messung der
Geschwindigkeit wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind.
Gestützt hierauf hat das UVEK die Technischen Weisungen vom 10. August 1998
über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr erlassen (nachfolgend als
"UVEK-Weisung" bezeichnet).

Bei der von der Polizei im zu beurteilenden Fall durchgeführten
Geschwindigkeitskontrolle handelt es sich um eine "Nachfahrkontrolle mit
Geschwindigkeitsmessgerät, Rechner und Video" im Sinne von Ziff. 7.7 der
UVEK-Weisung, und zwar um eine "Messung bei freier Nachfahrt" nach Ziff.
7.7.6. Diese Bestimmung wiederum verlangt die Einhaltung von Ziff. 7.6.4.
Demgemäss wird bei freier Nachfahrt der arithmetische Mittelwert der
gefahrenen Geschwindigkeit über die ganze Messstrecke ermittelt. Der für die
Verzeigung oder die Ahndung mit einer Ordnungsbusse massgebliche
Geschwindigkeitswert ist die Durchschnittsgeschwindigkeit. Ziff. 7.7.6 hält
weiter fest, am Schluss der Messung müsse der Abstand zum kontrollierten
Fahrzeug gleich oder grösser sein als bei Messbeginn. Gestützt auf Ziff. 7.3
gilt für diese Messmethode bei einer Messstrecke von mindestens 1'000 Metern
eine Sicherheitsmarge von 8 %, welche vom gemessenen Wert in Abzug zu bringen
ist. Diese Sicherheitsmarge ist technischer Natur. Sie ist notwendig, um die
Messunsicherheit eines Messgerätes zu kompensieren. Ziff. 7.4 schliesslich
statuiert, massgebend für die Verzeigung oder Ahndung des Führers mit einer
Ordnungsbusse sei die ermittelte Geschwindigkeit nach Abzug der
Sicherheitsmarge nach Ziff. 7.3. Bei errechneten
Durchschnittsgeschwindigkeiten ist immer auf den nächsten ganzen km/h-Wert
abzurunden. In Fällen, in welchen der Sachverhalt jedoch mit einem für diesen
Zweck zugelassenen Videogeschwindigkeitsmessgerät ermittelt worden ist und
die Messung nachträglich nach einer zugelassenen Beweissicherungs- und
Auswertungsmethode des METAS bearbeitet wird, bei welcher die
Sicherheitsmargen schon abgezogen werden, kommen die Sicherheitsmargen nach
Ziff. 7.3 nicht zur Anwendung. Als zugelassene Beweissicherungs- und
Auswertungsmethoden gelten insbesondere Videoauswertungssysteme, die es
ermöglichen, Verkehrssituationen wahrheitsgetreu zu rekonstruieren.

5.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine
willkürliche Anwendung der UVEK-Weisung vor, da sie auf die Ergebnisse der
Nachfahrkontrolle abgestellt habe, obwohl sich der Abstand zwischen den
beiden Fahrzeugen verringert habe. Aufgrund der Nichteinhaltung dieser
Vorschrift sei das Messergebnis in ungerechtfertigter Art und Weise zu seinen
Lasten verändert worden. Ferner habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie trotz der nicht überzeugenden
Ausführungen des Gutachters auf die Einholung eines Obergutachtens verzichtet
habe. Hierdurch seien zugleich auch die Unschuldsvermutung und seine
Verteidigungsrechte missachtet worden (Beschwerde Art. 4 S. 11 ff. und Art. 6
S. 16 ff.).
5.4 Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, ist erstellt, dass bei der
durchgeführten Nachfahrkontrolle die Vorschrift, wonach der Abstand zum
kontrollierten Fahrzeug am Schluss der Messung nicht geringer sein darf als
zum Zeitpunkt des Messbeginns, nicht eingehalten worden ist, hat sich doch
der Abstand um insgesamt 29,14 Meter reduziert.

Die UVEK-Weisung beansprucht für Fälle gerichtlicher Würdigung von
Nachfahrkontrollen jedoch keine absolute Geltung und lässt die freie
Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (Ziff. 13 UVEK-Weisung; vgl.
auch Urteile des Bundesgerichts 6B_544/2007 vom 22. November 2007, E. 2.7,
und 1P.305/2006 vom 25. September 2006, E. 5.2).

Vorliegend hat die Vorinstanz zur Klärung der offenen Fragen beim METAS ein
Gutachten erstellen lassen. Gleich wie die UVEK-Weisung unterliegen auch
Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das
Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise
abweichen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden
Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Dieses hat zu prüfen, ob sich auf
Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte
Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen.
Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten
zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser
Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw.
der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das
Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 130 I 337 E. 5.4.2; 128
I 81 E. 2).

Auf der anderen Seite kann das Gericht weitere Beweisanträge abweisen, wenn
es angesichts der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass
seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE
131 I 153 E. 3; 125 I 127 E. 6c/cc; 124 I 208 E. 4a).

5.5 In Ziff. 7.4 Abs. 2 der UVEK-Weisung wird, wie erwähnt, statuiert, dass
in Fällen, in welchen der Sachverhalt mit einem für diesen Zweck zugelassenen
Videogeschwindigkeitsmessgerät ermittelt worden ist und die Messung
nachträglich nach einer zugelassenen Beweissicherungs- und Auswertungsmethode
des METAS bearbeitet wird, bei welcher die Sicherheitsmargen schon abgezogen
werden, die Sicherheitsmargen nach Ziff. 7.3 nicht zur Anwendung gelangen.

Der Gutachter hat die Videoaufnahmen der polizeilichen Nachfahrkontrolle mit
einer zugelassenen Beweissicherungs- und Auswertungsmethode des METAS
ausgewertet und erläutert, die Abstandsverringerung sei nicht (mehr)
relevant, da sie im Gutachten zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt
werde (angefochtenes Urteil S. 17 mit Hinweis auf die vorinstanzliche Akten
act. 91, Ergänzungsfragen 4 und 5). Er bestätigte das Ergebnis, dass die
Geschwindigkeitsüberschreitung (mindestens) 38 km/h betragen hat (vgl.
angefochtenes Urteil S. 21 f.).
5.6 Die Vorinstanz ist vorliegend auf sämtliche entscheidrelevanten
Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen und hat eingehend und
willkürfrei begründet, weshalb sie gestützt auf die Resultate der
Nachfahrkontrolle und die Schlussfolgerungen des Gutachters eine
Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h als erwiesen erachtet. Ihr in
antizipierter Beweiswürdigung erfolgter Verzicht auf die Einholung eines
Obergutachtens verletzt deshalb den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör nicht. Inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die
Unschuldsvermutung verstossen und die Verteidigungsrechte missachten sollte,
ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher
substantiiert.

Der angefochtene Entscheid hält folglich auch in diesem Punkt der
bundesgerichtlichen Rechtskontrolle stand.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Vorinstanz habe Art. 90
Ziff. 2 SVG verletzt, da sie ohne nähere Begründung einzig aufgrund des
Vorliegens des objektiven Tatbestands auf die Erfüllung auch des subjektiven
Tatbestands geschlossen habe. Bedenke man, dass für ihn jederzeit eine
Strecke von mindestens 170 Metern überblickbar gewesen sei und sich vor ihm
kein einziges Fahrzeug befunden habe, so könne ihm keine besondere
Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern vorgeworfen werden
(Beschwerde Art. 8 S. 20 f.).
6.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer habe die zulässige
Höchstgeschwindigkeit zumindest grobfahrlässig um 38 km/h überschritten. Er
habe dabei die naheliegende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer entweder
nicht bedacht oder sich bewusst darüber hinweggesetzt. Mit seinem Verhalten
habe er eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern
manifestiert (angefochtenes Urteil S. 24).

6.3 Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG erfordert nach der
Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges
Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens
grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der
allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist.
Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also
unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe
Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter
anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses
kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder
Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; 130 IV 32 E. 5.1). Je schwerer
die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird die
Rücksichtslosigkeit zu bejahen sein, soweit nicht besondere Indizien dagegen
sprechen (Urteil des Bundesgerichts 6S.11/2002 vom 20. März 2002, E. 3a) oder
in der Person des Täters liegende Umstände hinzukommen, die den Grund des
momentanen Versagens in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 123 IV 88
E. 4c).

6.4 Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h wiegt schwer und bedeutet
für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer eine ernstliche Gefahr.
Besondere Umstände, welche den von der Vorinstanz gezogenen Schluss auf die
Gleichgültigkeit bzw. Rücksichtslosigkeit des Verhaltens des
Beschwerdeführers in Frage stellen würden, bestehen nicht.

Die Vorinstanz hat den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG somit zu Recht
bejaht.

7.
Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner