Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.702/2007
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_702/2007/sst

Verfügung vom 1. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher André Seydoux,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Ungehorsam gegen amtliche
Verfügungen, Urkundenfälschung etc.,

Beschwerde gegen den Urteilsauszug des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, vom 10. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Fürsprecher André Seydoux kündigte am 6. November 2007 im Namen des
Beschwerdeführers eine Beschwerde in Strafsachen an und stellte das
Rechtsbegehren, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der
Regierungsstatthalter von Bern anzuweisen, mit dem Vollzug der Urteile des
Obergerichts des Kantons Bern vom 10. August 2007 zuzuwarten bis zum Entscheid
des Bundesgerichts über die demnächst einzureichende Bundesgerichtsbeschwerde
(Verfahren 6B_702/2007, act. 1). Mit Verfügung vom 8. November 2007 wurde der
angekündigten Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt
(act. 5). Mit Brief vom 5. Dezember 2007 teilte das Bundesgericht Fürsprecher
André Seydoux mit, da sich der Generalprokurator und die Vorinstanz innert
Frist zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht hätten vernehmen lassen, der
Strafantrittstermin vom 19. November 2007 inzwischen offenbar ohne Folgen
abgelaufen sei und einer Beschwerde gegen eine unbedingte Freiheitsstrafe
gemäss Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG ohnehin von Amtes wegen aufschiebende Wirkung
zukomme, werde auf eine weitere diesbezügliche Verfügung verzichtet. Der Fall
bleibe nun bis zum Eingang der angekündigten Beschwerde sistiert (act. 6). In
der Folge liess Fürsprecher Seydoux nichts mehr von sich hören.
Statt dessen reichte ein anderer Fürsprecher in derselben Angelegenheit eine
Beschwerde ein, für die ein separates Verfahren eröffnet und die mit Urteil vom
21. Februar 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war (Verfahren
6B_788/2007). Fürsprecher Seydoux hat diese Sachlage bestätigt (Verfahren
6B_702/2007, act. 8). Unter diesen Umständen ist das irrtümlich zusätzlich
eröffnete Verfahren 6B_702/2007 im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als
gegenstandslos am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.
Es sind keine Kosten zu erheben.
Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren 6B_702/2007 wird als gegenstandlos am Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn