Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.701/2007
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6B_701/2007/bri

Urteil vom 25. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach 1356, 6301
Zug,
Beschwerdegegner.

Nichtanhandnahme einer Strafanzeige,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zug, Justizkommission, vom 11. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügungen vom 12. November und 17.
Dezember 2007 aufgefordert, bis zum 3. Dezember 2007 bzw. 17. Januar 2008
einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen, ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Schreiben vom 17. Januar 2008 teilt
sie mit, die Zahlung des Kostenvorschusses sei nicht möglich, weil
entsprechende Ressourcen nicht zur Verfügung stünden und sie seit einem Jahr
nur gerade kostendeckend arbeite. Zwar unterlässt es die Beschwerdeführerin,
diese Behauptung zu beweisen, aber die Frage kann offen bleiben, da auf die
Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist.

2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Untersuchungsrichteramt Zug
eine Strafanzeige betreffend Sachbeschädigung, Betrug, betrügerischen
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, arglistige Vermögensschädigung,
Erpressung und Nötigung nicht an die Hand nahm, und dass im angefochtenen
Entscheid auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eingetreten wurde,
weil die Begründung des Rechtsmittels verspätet eingereicht worden war. Zum
einen ist die Beschwerdeführerin als Geschädigte, die nicht
Privatstrafklägerin oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes ist, zur
Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 288), und zum anderen lässt sich mit
dem Vorbringen, eine von ihr beantragte Fristverlängerung wäre in Deutschland
möglich gewesen, nicht darlegen, dass der angefochtene Entscheid das
schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletze. Auf die Beschwerde
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist als ein solches um
unentgeltliche Rechtspflege entgegenzunehmen. Dieses ist in Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 BGG schon deshalb abzuweisen, weil die Rechtsbegehren
aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn