Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.700/2007
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6B_700/2007

Urteil vom 24. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Nichtanhandnahmeverfügung (Tätlichkeiten),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom
25. September 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin hatte zunächst eine ausdrücklich als Beschwerde
bezeichnete Eingabe an die Vorinstanz gesandt (KA act. 21). Diese teilte ihr
mit, falls sie eine Beschwerde an das Bundesgericht einreichen wolle, habe
sie dies bis zum 2. November 2007 mitzuteilen, worauf das Kantonsgericht die
Beschwerde an das Bundesgericht weiterleiten werde (act. 26). Darauf sandte
die Beschwerdeführerin eine weitgehend identische Eingabe erneut an das
Kantonsgericht mit dem zusätzlichen Vermerk, sie wolle mit der Beschwerde
weiterfahren (act. 2). Das Kantonsgericht überwies die Eingabe an das
Bundesgericht (act. 1). Unter diesen Umständen ist die Eingabe als Beschwerde
in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die kantonalen Behörden eine
Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin
nicht weiter verfolgt haben. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und damit zur Beschwerde in Strafsachen
überhaupt legitimiert ist. Die Vorinstanz trat auf die kantonale Beschwerde
zur Hauptsache nicht ein, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt
waren, und sie stellte im Übrigen fest, gemäss dem Bericht eines Facharztes
für Radiologie seien die unter anderem durch eine Hyperlordose verursachten
Schmerzen chronisch, weshalb nicht ersichtlich sei, dass die
Beschwerdeführerin aus den Röntgenbildern ihres Arztes etwas zu ihren Gunsten
ableiten könnte (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2). Die Beschwerdeführerin
reicht vor Bundesgericht zwar ebenfalls ein Röntgenbild ein (act. 3), aber
sie unterlässt es, sich in der Beschwerde mit den Ausführungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen
von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: