Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.69/2007
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{T 0/2}
6B_69/2007 /hum

Urteil vom 24. März 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Wiederherstellung der Frist (mehrfaches Fahren ohne Führerausweis),

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Entscheid des Präsidenten der
Strafkammer des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:

1.
Ein vom Beschwerdeführer angestrengtes Berufungsverfahren wurde durch das
Kantonsgericht St. Gallen am 6. Februar 2007 formlos abgeschrieben, weil die
Frist zur Bezahlung der Einschreibegebühr unbenützt abgelaufen war. Ein
Gesuch um Wiederherstellung der Frist wurde mit Entscheid vom 26. Februar
2007 abgewiesen, weil der Beschwerdeführer ein unverschuldetes Hindernis der
Säumnis nicht glaubhaft gemacht hatte. Dagegen wendet er sich mit Beschwerde
ans Bundesgericht. In diesem Rechtsmittel ist darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser
Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, weil sie sich
mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid und die dortigen Ausführungen
zur verpassten Frist bezieht. Da die Beschwerde offensichtlich keine
hinreichende Begründung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren
nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen und dem Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts des
Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: