Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.699/2007
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6B_699/2007

Urteil vom 1. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Nichtanhandnahmeverfügung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom
27. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Auf die Nachbesserung der Beschwerde ist nicht einzutreten, weil sie erst
nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde.

2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im Zusammenhang mit einer
Strafanzeige, die sich im Wesentlichen auf die Aufzählung von 13
Straftatbeständen und den Hinweis auf Akten eines Verwaltungsverfahrens
beschränkte, kein Verfahren eröffnet und eine dagegen gerichtete kantonale
Beschwerde im angefochtenen Entscheid abgewiesen wurden. Die Beschwerde
erschöpft sich zur Hauptsache in einer Darstellung der Vorkommnisse aus der
Sicht des Beschwerdeführers und damit in vor Bundesgericht unzulässiger
appellatorischer Kritik. Die Ausführungen, die sich konkret auf den
angefochtenen Entscheid beziehen (Beschwerde S. 5 - 7), betreffen allgemeine
Erwägungen und die Aufzählung von Fragen und rudimentären Antworten, die den
Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG
nicht genügen. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: