Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.698/2007
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6B_698/2007

Urteil vom 10. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Y.________,
8967 Widen,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Ueli Grüter,

gegen

A.________,
B.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Fred Rueff,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich.

Einstellung der Strafuntersuchung (Betrug usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 27. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführer wenden sich dagegen, dass eine Untersuchung wegen
Betrugs und unlauteren Verhaltens im Sinne des UWG eingestellt und ein
dagegen gerichteter Rekurs im angefochtenen Entscheid abgewiesen wurden. Zwar
waren die Beschwerdeführer Teilnehmer des Verfahrens vor den Vorinstanzen
(Beschwerde S. 2 Ziff. I/3), aber sie übersehen, dass gemäss Art. 81 Abs. 1
lit. b BGG überdies für die Legitimation erforderlich ist, dass sie ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids haben. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse
ist bei Geschädigten, die nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes sind, zu verneinen (BGE 133 IV 288). Auf die Beschwerde
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: