Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.696/2007
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6B_696/2007 / hum

Urteil vom 16. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 19. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Die selbständige Anfechtung eines
Zwischenentscheids ist nur ausnahmsweise möglich (Art. 93 Abs. 1 BGG). Die
Frage, ob eine solche Ausnahme im vorliegenden Fall besteht, kann
offenbleiben. Mit dem Vorbringen, an der Neubeurteilung des Falles bestehe
kein öffentliches Interesse und sie sei niemandem und insbesondere nicht
einer gemäss angefochtenem Entscheid vorzuladenden Zeugin zumutbar, kann
nicht dargelegt werden, dass eine solche Neubeurteilung gegen das
schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die
Beschwerde genügt insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2
BGG nicht. Ob der Beschwerdeführer mit seinem Angebot, gegebenenfalls "einer
ersatzweisen Freiheitsstrafe" zuzustimmen, gehört werden kann, ist im
vorliegenden Verfahren von vornherein nicht zu prüfen. Auf die Beschwerde ist
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: