Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.695/2007
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6B_695/2007

Urteil vom 8. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

X. ________,
Beschwerdeführer 1,
Y.________,
Beschwerdeführer 2,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Eugen Koller,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Verfahrenskosten, Kosten der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer,
vom 18. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen vom 23. Januar 2007 wurde
X.________ der mehrfachen Hehlerei, des mehrfachen Betrugs und des Versuchs
hierzu schuldig erklärt (Anklage Ziff. 2.1 - 2.9 und 2.11 - 2.17) und zu
einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der
erstandenen Untersuchungshaft von 90 Tagen. In einem Fall wurde er vom
Vorwurf des Betrugs freigesprochen (Anklage Ziff. 2.10). Die Kosten des
Strafverfahrens von
Entscheidgebühr   Fr.   15'000.--
Untersuchungskosten   Fr.   37'450.15
Anklage vor Gericht   Fr.     1'200.--
amtliche Verteidigung  Fr.   59'529.70
insgesamt   Fr. 113'179.85

wurden zu zwei Dritteln X.________ und zu einem Drittel dem Staat auferlegt.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen am
3. Mai 2007 Berufung mit den Anträgen, die Verfahrenskosten seien
vollumfänglich X.________ zu überbinden, und die Entschädigung für die
amtliche Verteidigung sei auf eine angemessene Höhe zu reduzieren.

C.
Mit Entscheid vom 18. September 2007 hiess das Kantonsgericht St. Gallen die
Berufung gut. Die Kosten des Strafverfahrens von
Entscheidgebühr   Fr.   15'000.--
Untersuchungskosten   Fr.   37'450.15
Anklage vor Gericht   Fr.     1'200.--
amtliche Verteidigung  Fr.   30'208.70
insgesamt   Fr.   83'858.85

wurden vollumfänglich X.________ auferlegt.

D.
X.________ und sein amtlicher Verteidiger im kantonalen Verfahren,
Rechtsanwalt Y.________, führen Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der
Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 18. September 2007 sei
aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer 1 wurde im angefochtenen Entscheid zur vollumfänglichen
Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet. Er ist insoweit zur Beschwerde
in Strafsachen berechtigt (siehe hierzu nachfolgend E. 2).

Der Beschwerdeführer 2 wendet sich gegen die von der Vorinstanz zugesprochene
Entschädigung für die amtliche Verteidigung. Die Parteikosten sind untrennbar
mit dem Strafverfahren verbunden. Rügen gegen ihre Festsetzung durch die
letzte kantonale Instanz sind daher mit Beschwerde in Strafsachen zu erheben.
Der Beschwerdeführer 2 hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist damit zur Beschwerdeführung
legitimiert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober
2007, E. 1.1, und 6B_493/2007 vom 22. November 2007, E. 1; siehe hierzu
nachfolgend E. 3).

Sowohl die Verlegung der Verfahrenskosten als auch die Höhe der Parteikosten
werden durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Verletzungen kantonalen
Verfahrensrechts werden vom Bundesgericht lediglich auf Willkür überprüft.

2.
Angefochten ist vorab die vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten an
den Beschwerdeführer 1:
2.1 Der Beschwerdeführer 1 rügt insbesondere eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) durch willkürliche Anwendung kantonalen
Strafprozessrechts sowie eine Missachtung des Gebots der Verhältnismässigkeit
(Art. 5 Abs. 2 BV).

Der Beschwerdeführer 1 führt aus, es sei nicht nur in einem Fall ein
Freispruch erfolgt, vielmehr sei auch explizit die Gewerbsmässigkeit des
Betrugs verneint worden. Dies habe im Ergebnis dazu geführt, dass er nicht,
wie von der Anklage beantragt, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42
Monaten, sondern (nur) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten
verurteilt worden sei. Vor diesem Hintergrund komme die Auferlegung der
gesamten Verfahrenskosten einer willkürlichen Anwendung kantonalen
Prozessrechts gleich (Beschwerde S. 5).

Des Weiteren hätten die Untersuchungsbehörden einen unzweckmässigen Aufwand
betrieben, indem sie seine Telefonanschlüsse über Monate hinweg abgehört, den
Zugang zu seinen Geschäftsräumlichkeiten per Video überwacht, einen
verdeckten Ermittler eingesetzt und sein Fahrzeug mit einem Peilsender
versehen hätten. Ferner habe auch der Beizug des Staatsanwalts zu den
untersuchungsrichterlichen Einvernahmen weitere unnötige Kosten verursacht.
Es sei deshalb willkürlich, ihn zur Tragung der unverhältnismässig hohen
Untersuchungskosten von Fr. 37'450.15 zu verpflichten (Beschwerde S. 5 f.).
2.2 Die Vorinstanz hat demgegenüber erwogen, dem einzigen erstinstanzlichen
Freispruch komme im Vergleich zu den 16 Schuldsprüchen eine bloss marginale
Bedeutung zu, weshalb sich keine Kostenaufteilung rechtfertige. Ebenso wenig
führe die Verneinung der Gewerbsmässigkeit zu einer teilweisen Kostenpflicht
des Staates (angefochtenes Urteil S. 4).

Zudem stehe es weitgehend im Ermessen der Untersuchungsbehörden, welche
Untersuchungshandlungen sie als notwendig erachteten. Alleine der Umstand,
dass sich gewisse Beweiserhebungen nachträglich als unergiebig erwiesen,
führe nicht zwingend zu einer Kostenreduktion zugunsten des Angeklagten.
Entscheidend sei vielmehr die Perspektive zum Zeitpunkt der Anordnung
(angefochtenes Urteil S. 4).
Angesichts des sehr gewichtigen Tatverdachts habe die Untersuchungsbehörde im
zu beurteilenden Fall mit der Anordnung einer Telefonkontrolle und der
Videoüberwachung des Eingangsbereichs der Geschäftsliegenschaft des
Beschwerdeführers 1 sowie mit dem Einsatz eines verdeckten Ermittlers und
eines Peilsenders ihr pflichtgemässes Ermessen nicht überschritten. Im
Übrigen seien sämtliche Überwachungsmassnahmen vom Präsidium der
Anklagekammer ausdrücklich auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit hin
überprüft und genehmigt worden. Mit Ausnahme des Peilsenders hätten sämtliche
Massnahmen wichtige Beweise geliefert, welche schliesslich zur Verurteilung
des Beschwerdeführers 1 wegen mehrfacher Hehlerei und wegen mehrfachen
Betrugs geführt hätten. Konsequenterweise seien deshalb im Ergebnis sämtliche
Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer 1 aufzuerlegen (Beschwerde S. 5 f.).
2.3 Willkür in der Rechtsanwendung liegt einzig vor, wenn der angefochtene
kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar
ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender
erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1; 132 I 13 E. 5.1, 175 E. 1.2).
2.4 Nach Art. 266 Abs. 1 lit. a StPO/SG trägt der Angeschuldigte die Kosten,
die er verursacht hat, soweit er einer strafbaren Handlung schuldig erklärt
wird. Die Haftung des Verurteilten kann indes nicht weitergehen, als ein
adäquat kausaler Zusammenhang zwischen dem zu seiner Verurteilung führenden
tatbestandsmässigen, rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten einerseits und
den dadurch verursachten Kosten andererseits besteht.

2.5 Der angefochtene Entscheid hält der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle
Stand.

In Anbetracht der Tatsache, dass in 16 von 17 Anklagepunkten ein Schuldspruch
erfolgt ist, ist es nicht willkürlich, von einer Aufteilung der
Verfahrenskosten abzusehen. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer 1 aus dem
Umstand, dass die erste Instanz eine von der Anklage abweichende rechtliche
Würdigung vorgenommen und die Gewerbsmässigkeit des Betrugs verneint hat, im
Kostenpunkt etwas zu seinen Gunsten ableiten, ändert dies doch an der
Strafbarkeit seines Verhaltens nichts.

Wird weiter berücksichtigt, dass - wie die Vorinstanz willkürfrei erwogen hat
- einerseits bei der Beurteilung der Zweckmässigkeit von Beweismassnahmen auf
den Zeitpunkt ihrer Anordnung abzustellen ist und andererseits die
Überwachungsmassnahmen in casu auch tatsächlich Beweis erbracht haben, so ist
schliesslich auch die Schlussfolgerung im angefochtenen Urteil, wonach die
Untersuchungskosten von Fr. 37'450.15 nicht als unverhältnismässig zu
qualifizieren seien, nicht geradezu unhaltbar. Schliesslich hat die
Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie dem Umstand, dass die
Staatsanwaltschaft an gewissen untersuchungsrichterlichen Einvernahmen
teilgenommen hat, im Kostenpunkt nicht zugunsten des Beschwerdeführers 1
Rechnung getragen hat.

Die Vorinstanz hat mithin das kantonale Strafprozessrecht nicht willkürlich
angewendet, indem sie den Beschwerdeführer 1 zur Bezahlung sämtlicher
Verfahrenskosten verpflichtet hat.

3.
Strittig ist im Weiteren die Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers 2
als amtlicher Verteidiger im kantonalen Verfahren:
3.1 Der Beschwerdeführer 2 bringt vorab vor, die Beschwerdegegnerin habe im
vorinstanzlichen Verfahren die Reduktion der Kosten der amtlichen
Verteidigung auf eine angemessene Höhe beantragt, ohne einen bestimmten
Betrag zu nennen und ohne näher darzulegen, welche Aufwandpositionen
bestritten würden. Mangels hinreichender Substantiierung hätte die Vorinstanz
die Berufung der Beschwerdegegnerin in diesem Punkt deshalb abweisen müssen,
soweit sie überhaupt darauf hätte eintreten dürfen (Beschwerde S. 7).

3.2 Diese Argumentation verfängt nicht. Die kantonalrechtliche Berufung (vgl.
Art. 237 - 247 StPO/SG) ist ein vollkommenes Rechtsmittel, welches eine
umfassende Überprüfung ermöglicht (vgl. Art. 238 StPO/SG). Die
Beschwerdegegnerin hat die Höhe der dem Beschwerdeführer 2 zugesprochenen
Entschädigung ausdrücklich angefochten und namentlich vorgebracht, die
Verteidigung habe einen unangemessenen und nicht zielorientierten Aufwand
betrieben (vgl. Berufung vom 3. Mai 2007, Ziff. 6). Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer 2 eingereichte
Kostennote überprüft hat.

3.3 Der Beschwerdeführer 2 macht eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
BV) durch willkürliche Anwendung kantonalen Rechts geltend.

Der Beschwerdeführer 2 präzisiert, er habe eine sehr detaillierte Kostennote
im Umfang von 25 Seiten eingereicht und alle Aufwendungen ausgewiesen.
Sämtliche der in Rechnung gestellten Positionen seien für eine seriöse
Interessenvertretung notwendig gewesen. In die Würdigung miteinzubeziehen sei
namentlich, dass sein Mandant während insgesamt 90 Tagen in Untersuchungshaft
genommen worden sei, weshalb er während dieser Zeitspanne gemeinsam mit
dessen Vater die anstehenden Geschäfte habe erledigen müssen (Organisation
des Umzugs des Laden- und Geschäftslokals, Abklärung der
Eigentumsverhältnisse an den beschlagnahmten Gegenständen,
Liegenschaftsverkauf, Einleitung einer Straf- und Zivilklage gegen einen an
den illegalen Geschäften Beteiligten). Ferner habe er sich in aufwändiger
Arbeit einen erheblichen Teil der bei der Telefonkontrolle aufgezeichneten
Gespräche anhören müssen, um die erhobenen Vorwürfe überprüfen und
entlastende Momente einbringen zu können (Beschwerde S. 8 - 11).

Indem die Vorinstanz sein Honorar pauschal um nahezu die Hälfte gekürzt habe,
ohne hierfür eine substantiierte Begründung zu liefern, sei sie in Willkür
verfallen (Beschwerde S. 12).

3.4 Die Vorinstanz hat erwogen, aufgrund der Komplexität und des Umfangs des
Mandats sei das Honorar des Beschwerdeführers 2 nach Zeitaufwand zu bemessen
und nicht auf den gemäss kantonalem Recht im Regelfall geltenden
Pauschalansatz von maximal Fr. 10'000.-- abzustellen. Der vom
Beschwerdeführer 2 für seine anwaltlichen Bemühungen im Zeitraum vom 9. März
2005 bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 23. Januar 2007 geltend
gemachte Zeitaufwand von 308 Stunden sprenge jedoch den Rahmen des Üblichen,
namentlich verglichen mit anderen, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
ähnlich gelagerten Verfahren (angefochtenes Urteil S. 7 ff.).

Vollumfänglich zu entschädigen sei der ausgewiesene Zeitaufwand von insgesamt
56 Stunden für das Haftverfahren und die Teilnahme an den Einvernahmen bzw.
an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung. Massiv zu kürzen seien hingegen
die behaupteten Aufwendungen für Besprechungen und den Briefverkehr mit
seinem Mandanten von 28 respektive 21 Stunden, denn die soziale Betreuung des
Beschuldigten gehöre nicht zu den Aufgaben des amtlichen Verteidigers. Nicht
abzugelten seien die in Rechnung gestellten Kontakte mit dem Vater seines
Mandanten von 10 Stunden und der veranschlagte Aufwand für die in einem
anderen Strafverfahren im Namen seines Mandanten eingereichte Straf- und
Zivilklage. Auffallend hoch seien ferner die eingeforderten Aufwendungen für
Telefonate. Zusammenfassend lasse sich aufgrund der gemachten Angaben nicht
mit hinreichender Sicherheit feststellen, welche der übrigen Positionen für
eine ordnungsgemässe Verteidigung tatsächlich notwendig gewesen seien.
Angemessen erscheine hierfür gesamthaft rund 30 Stunden einzusetzen.
Schliesslich sei zu beachten, dass erfahrungsgemäss rund zwei Drittel des
Aufwands für die Interessenwahrung eines Angeschuldigten im
Untersuchungsverfahren anfielen. In Anbetracht dessen seien die vom
Beschwerdeführer 2 im Hauptverfahren geltend gemachten Aufwendungen von 34
Stunden für Aktenstudium und von 54 Stunden für die Vorbereitung der
Gerichtsverhandlung um knapp 30 Prozent respektive 24 Stunden auf 64 Stunden
zu reduzieren (angefochtenes Urteil S. 9 f.).

Im Ergebnis könne damit dem Beschwerdeführer 2 für den Streitfall ein
Zeitaufwand von gesamthaft 150 Stunden (56 + 30 + 64) angerechnet werden.
Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 180.-- ergebe sich hieraus ein
Honorar von Fr. 27'000.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 1'075.-- (Pauschale
von Fr. 1'000.-- und Fahrspesen von Fr. 75.--) und Mehrwertsteuer von Fr.
2'133.70 (7,6% von Fr. 28'075.--). Die Entschädigung betrage somit insgesamt
Fr. 30'208.70 (angefochtenes Urteil S. 11).

3.5 Der Vorinstanz kommt bei der Bemessung des Honorars eines amtlichen
Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift
nur bei Willkür ein, wenn die Honorarfestsetzung ausserhalb jedes
vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten Diensten steht und in krasser
Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Es wendet grosse
Zurückhaltung an, wenn der Aufwand als übersetzt bezeichnet wird, denn es ist
Sache der kantonalen Instanzen, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu
beurteilen (BGE 118 Ia 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom
11. Oktober 2007, E. 3.2).

Der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst nicht alles, was für
die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein
verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr
einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Der Begriff der
Notwendigkeit bestimmt nicht nur den qualitativen Anspruch (die Bestellung
eines Rechtsbeistands), sondern auch den quantitativen (sprich den Umfang der
Vergütung). Entschädigungspflichtig sind jene Aufwendungen, die in einem
kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und
notwendig und verhältnismässig sind. Nur in diesem Umfang lässt es sich
rechtfertigen, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem
Prozessgegner aufzuerlegen. Allerdings muss das Honorar so festgesetzt
werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum
verbleibt und das Mandat wirksam ausgeübt werden kann (Urteil des
Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007, E. 3.2.5).

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird es daher insbesondere
als zulässig erachtet, das Honorar für amtliche Mandate im Vergleich zu
demjenigen für freie Mandate tiefer anzusetzen (BGE 132 I 201 E. 7.3.4 und
8.6 mit Hinweisen).

3.6 Art. 56 - 58 StPO/SG regeln die amtliche Verteidigung, enthalten jedoch
keine Regeln zur Bemessung der Entschädigung. Einschlägig ist vielmehr die
kantonale Honorarverordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten (HonO/SG; sGS
963.75), welche das kantonale Anwaltsgesetz (sGS 963.70) ausführt (vgl. Art.
30 und 31 Anwaltsgesetz/SG). Gemäss dem bis zum 30. Juni 2007 geltenden und
damit in casu massgeblichen Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO/SG a.F. beträgt das
Honorar für die Verteidigung des Angeschuldigten im Strafprozess pauschal Fr.
1'500.-- bis Fr. 10'000.--, wenn das Kreisgericht zuständig ist. Angesichts
der Komplexität und des Umfangs des Falls hat die Vorinstanz jedoch
zutreffend auf (den unverändert gebliebenen) Art. 10 Abs. 2 HonO/SG
abgestellt, wonach das Honorar in aussergewöhnlich aufwändigen Fällen um
höchstens die Hälfte erhöht oder ausnahmsweise nach Zeitaufwand bemessen
werden kann.

3.7 Die Vorinstanz hat vorliegend den ihr bei der Bemessung des Honorars des
amtlichen Rechtsvertreters zustehenden weiten Ermessensspielraum nicht
überschritten.

Die Interessenvertretung dauerte bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils
insgesamt knapp zwei Jahre und damit nicht überdurchschnittlich lange. Das
Strafverfahren ist zwar komplex und weist mit neun Kisten Akten einen
beträchtlichen Umfang aus, allerdings beinhalten diese mehrheitlich
beschlagnahmte Geschäftsunterlagen und Bankbelege, welche nicht einzeln zu
studieren waren.

Die Vorinstanz hat einen Vergleich zu tatsächlich und rechtlich ähnlich
gelagerten Verfahren gezogen und willkürfrei begründet, welche der vom
Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Positionen sie als für eine
ordnungsgemässe Verteidigung tatsächlich notwendig erachtet hat. Ihre
Schlussfolgerung, ein Zeitaufwand von gesamthaft 150 Stunden erscheine
angemessen, ist nicht unhaltbar. Ein Honorar von Fr. 30'208.70 belässt der
unentgeltlichen Rechtsvertretung einen für eine wirksame Interessenvertretung
hinreichenden Handlungsspielraum.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern je hälftig aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern je hälftig
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner