Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.691/2007
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6B_691/2007 /hum

Urteil vom 12. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Y.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
X.________,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Nichteintretensbeschluss (Amtsmissbrauch, Nötigung, falsche Anschuldigung
etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Anklagekammer, vom 15. September 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Aufgrund eines Streites zwischen Mitmietern einer Wohnliegenschaft in Bern
kam es zu Anzeigen und Gegenanzeigen. Die Untersuchungsrichterin 2 des
Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland und der Prokurator 3 der
Staatsanwaltschaft III Bern-Mittelland traten mit übereinstimmendem Beschluss
vom 11./12. April 2007 auf diese Anzeigen und Gegenanzeigen nicht ein.
Hingegen wurde im selben Beschluss die Strafverfolgung gegen X.________ wegen
falscher Anschuldigung durch Einleitung des Strafmandatsverfahrens eröffnet.

Gegen den Nichteintretensbeschluss erhoben X.________ und Y.________ Rekurs.
X.________ erhob ausserdem Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss der
Untersuchungsrichterin und des Staatsanwalts. Die Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 15. September 2007 auf
die Beschwerde nicht ein und wies den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.

Gegen den Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern
führen X.________ und Y.________ mit Eingabe vom 1. November 2007 Beschwerde
in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG.

2.
Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung behandelt gemäss Art. 29 Abs. 3 des
Reglementes für das Bundesgericht (BgerR) Beschwerden in Strafsachen gegen
strafprozessuale Zwischenentscheide. Diese Abteilung ist somit zuständig, die
Beschwerde betreffend den Eröffnungsbeschluss zu behandeln. Sie ist insoweit
bereits auf die Beschwerde nicht eingetreten (Urteil der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts im Verfahren 1B_251/2007
vom 15. November 2007). Hinsichtlich des Nichteintretensbeschlusses ist
demgegenüber die Strafrechtliche Abteilung für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 33 BgerR).

3.
Gegen das Nichteintreten auf eine Strafanzeige sind die Geschädigten, die
nicht Privatstrafkläger, Opfer oder Strafantragsteller sind, denen es um das
Strafantragsrecht als solches geht, im Wesentlichen nicht legitimiert,
Beschwerde in Strafsachen zu erheben (Art. 81 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 228).
Die Beschwerdeführer machen indessen geltend, der angefochtene Entscheid
verletze ihre rechtlich geschützten, aktuellen und praktischen Interessen,
nämlich ihren Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf Beachtung
des Verbots der Rechtsverweigerung, auf wirksame kantonale Rechtsmittel und
auf ein faires Verfahren (Beschwerde S. 8 Ziff. 12). In der Folge beschränken
sich ihre Ausführungen indessen zur Hauptsache auf unzulässige
appellatorische Kritik (vgl. Beschwerde S. 13 - 18 zu "Parteivorbringen und
Ergänzungsvorbehalt", S. 18 - 22 zu "Sachverhaltsgrundlage", S. 22 - 24 zu
"Kleine Prozessgeschichte" und S. 24 - 31 zu "Sachverhalt der Beschwerde").
Darauf ist von vornherein nicht einzutreten.

Erst auf S. 31 findet sich der Titel "Die Konventions- und
Verfassungsverletzungen". Die Beschwerdeführer machen hier geltend, die
Vorinstanz habe ihnen die Vernehmlassungen der Untersuchungsrichterin und des
Prokurators sowie eventuell jene zweier beschuldiger Polizeibeamter nicht
zugestellt (Beschwerde S. 32 Ziff. 54). Die Vorinstanz stellt indessen fest,
die Untersuchungsrichterin und der Prokurator hätten am 15. Mai 2007 auf eine
Stellungnahme verzichtet und die Stadtpolizisten hätten sich nicht vernehmen
lassen (angefochtener Entscheid S. 5 E. 5). Diese Feststellung entspricht den
Akten. Bei dieser Sachlage kann von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs
nicht die Rede sein. In diesem Punkt ist die Beschwerde im Verfahren nach
Art. 109 BGG abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

4.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn