Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.68/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


{T 0/2}
6B_68/2007 /hum

Urteil vom 24. März 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Wiederaufnahme,

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Strafgericht,

2. Kammer, vom 2. Februar 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:

1.
Der Präsident des Bezirksgerichts Muri wies am 1. Dezember 2006 ein Gesuch
des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme eines Strafverfahrens ab, soweit
darauf eingetreten werden konnte. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde
durch das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. Februar 2007
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer hatte
gemäss den Ausführungen der kantonalen Richter keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel geltend bzw. glaubhaft gemacht. Dagegen wendet er sich mit
Beschwerde ans Bundesgericht. In diesem Rechtsmittel ist darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, weil sie
sich mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid und die dortigen
Ausführungen zu den neuen Tatsachen oder Beweismitteln bezieht. Da die
Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren
nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: