Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.684/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_684/2007/bri

Urteil vom 26. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marc Engler,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin 1,
A.________,
Beschwerdegegnerin 2.

Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung etc.; Strafzumessung;
Kosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 6. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, befand X.________ am 6.
September 2007 der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen
Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der
Freiheitsberaubung, der Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der
Sachbeschädigung für schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe
von 53/4 Jahren. Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme im
Sinne von Art. 59 StGB an und schob den Vollzug der Freiheitsstrafe zu diesem
Zweck auf.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. September 2007 sei
aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Bei A.________ wurde mangels
Beschwer keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in
ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG)
in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105
Abs. 2 BGG). Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem
Willkürbegriff im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die
Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der
Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist.

2.
In der Anklage wird dem Beschwerdeführer namentlich vorgeworfen, er habe
B.________, geboren am 12. Dezember 1982, im Herbst 1998 spätabends in der
Nähe eines Bistros in Baar im Kanton Zug bei einer Telefonzelle und auf einem
Spielplatz mehrfach sexuell genötigt und vergewaltigt (Anklageziffern I.1.1
und I.1.2).

Des Weiteren wird dem Beschwerdeführer angelastet, die Beschwerdegegnerin 2
im Jahre 2002 in einem Fahrradkeller in der Nähe der Bäckeranlage im Kreis 4
der Stadt Zürich sexuell genötigt und vergewaltigt zu haben (Anklageziffer
I.2.1).

Zudem wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, er habe gemeinsam mit
der Beschwerdegegnerin 2 kurz vor oder am 27. April 2003 an deren Wohnort in
Zürich Toquilon (Methaqualon) konsumiert und die benommene Beschwerdegegnerin
2 anschliessend an den Handgelenken am Bettgestell festgebunden. In der Folge
sei er gegen ihren Willen vaginal und anal in sie eingedrungen. Am nächsten
Morgen habe er sie gefesselt auf dem Bett liegen lassen und die Fesseln erst
Stunden später wieder gelöst (Anklageziffern I.2.2 und I.2.3).

Ferner wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 28. Mai 2004 gegen 08.00
Uhr die Beschwerdegegnerin 2 in deren Wohnung geschlagen und getreten und ihr
hierdurch blaue Flecken an der Brust sowie eine Schramme und eine Beule am
Kopf zugefügt zu haben (Anklageziffer II).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Fall B.________ (Anklageziffern I.1.1 und
I.1.2) sowie bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung der Beschwerdegegnerin
2 im Fahrradkeller (Anklageziffer I.2.1) eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes, da die erhobenen Vorwürfe den Anforderungen an die
Umschreibung des Anklagesachverhaltes in zeitlicher Hinsicht nicht genügten.
Er bestreite zwar den Sachverhalt als solchen nicht, es sei ihm jedoch mit
Blick auf die in zeitlicher Hinsicht völlig unbestimmte Anklage nicht
zuzumuten, den Aussagen des Opfers mit dem Argument entgegenzutreten, diesen
liege zwar eine wahre Begebenheit zugrunde, welche jedoch entstellt
wiedergegeben werde. Im Hinblick auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit
Kindern im Fall B.________ lasse die zeitliche Umschreibung "im Herbst 1998"
zudem offen, ob die Tathandlung vor dem 16. Geburtstag des Opfers erfolgt
sei, dauere der kalendarische Herbst doch bis zum 20. Dezember (Beschwerde S.
6 - 14).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der Anklagegrundsatz gebiete es, den
Deliktszeitraum möglichst genau zu umgrenzen. Unabdingbar sei jedoch eine
einzelfallbezogene Beurteilung. Vorliegend seien zwar die zeitlichen
Umschreibungen "im Herbst 1998 spätabends" respektive "im Jahre 2002" sehr
vage. Im Fall B.________ sei diese Unschärfe dadurch erklärbar, da zwischen
dem Geschehnis und den Einvernahmen des Opfers ein Zeitraum von über sechs
Jahren liege, weshalb es verständlich sei, dass sich B.________ nicht mehr an
das Datum habe erinnern können. Vor allem aber sei für den Beschwerdeführer
unzweifelhaft ersichtlich, was ihm vorgeworfen werde, nämlich, dass es
anlässlich des ersten Treffens mit B.________ bei einer Telefonkabine
respektive auf einem Spielplatz in der Nähe eines Bistros in Baar zu nicht
einvernehmlichen sexuellen Kontakten zwischen ihnen gekommen sei. Im Fall der
Beschwerdegegnerin 2 rühre die Ungenauigkeit offensichtlich daher, dass es
der Geschädigten aufgrund ihres Drogen- und Medikamentenkonsums Mühe bereitet
habe, die Geschehnisse zeitlich präzise einzuordnen. Die Schilderung der
eingeklagten Tat beinhalte jedoch ein von den Umständen und der Örtlichkeit
her sehr signifikantes Ereignis. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selbst
ausdrücklich eingeräumt, dass es im besagten Fahrradkeller zu  - gemäss
seinem Vorbringen allerdings einvernehmlichem - Vaginal- und Oralverkehr
gekommen sei. Der Beschwerdeführer wisse mithin genau, gegen welchen Vorwurf
er sich zu verteidigen habe.

Zusammenfassend verletze die ungenaue zeitliche Fixierung der Vorfälle das
Akkusationsprinzip nicht, weil für den Beschwerdeführer in beiden Fällen kein
Zweifel darüber bestanden habe, welches Verhalten ihm zur Last gelegt werde
und er sich damit hinreichend habe verteidigen können (angefochtenes Urteil
S. 7 - 11).

3.3 Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des
Angeklagten und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art.
29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz
bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der
Anklageschrift vorgeworfen werden. Diese muss die Person des Angeklagten
sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend
konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An diese Anklage ist das Gericht
gebunden. Die Anklage fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema
(Immutabilitätsprinzip). Zum anderen vermittelt sie dem Angeschuldigten die
für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen
Informationen. Sie dient insofern dem Schutz der Verteidigungsrechte des
Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen kommt gleiches Gewicht
zu (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; 116 Ia 455 E. 3a/cc je mit
Hinweisen; ferner BGE 103 Ia 6; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 50
N. 6 ff.; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2004, N. 140 ff.).

Gemäss § 162 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH bezeichnet die Anklageschrift kurz, aber
genau die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen,
unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören,
sowie möglichst genauer Angabe von Ort, Zeit und anderen Einzelheiten, so
dass der Angeklagte daraus ersehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet.

3.4 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist unter dem Gesichtspunkt
der Informationsfunktion des Anklageprinzips massgebend, dass die angeklagte
Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre
Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den
Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die
beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten
ihr vorgeworfen wird (Schmid, a.a.O., N. 814; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 1P.427/2001 vom 16. November 2001, E. 5).

Vorliegend war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, welche
Vorfälle Gegenstand der Anklage bilden. Die Vorwürfe sind in sachlicher und
örtlicher Hinsicht präzise umschrieben, was eine hinreichende
Individualisierung der zu beurteilenden Tat erlaubt und die relative
zeitliche Unbestimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag. Im Übrigen ergibt
sich aus der Anklageschrift auch unzweifelhaft, dass mit der Umschreibung "im
Herbst 1998" nicht auf die kalendarische Definition des Herbstes abgestellt
wird, sondern dem Beschwerdeführer ausdrücklich vorgeworfen wird, B.________
an einem Wochenende vor ihren Herbstferien und damit sicherlich vor deren
16. Geburtstag am 12. Dezember 1998 sexuell genötigt und vergewaltigt zu
haben. Die Beschwerde ist damit in diesem Punkt abzuweisen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung vor, da diese auf einer willkürlichen
Beweiswürdigung basiere. Im Ergebnis verletze das angefochtene Urteil den aus
der Unschuldsvermutung folgenden Grundsatz "in dubio pro reo" und seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 14 - 49).

4.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz
vorbringt, erschöpft sich jedoch weitgehend in einer unzulässigen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, wiederholt er doch in seiner
Beschwerdeschrift über weite Strecken einzig seine bereits im kantonalen
Verfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen und stellt damit der Würdigung der
Vorinstanz lediglich seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne zu
erörtern, inwiefern der Entscheid (auch) im Ergebnis verfassungswidrig sein
sollte. Insoweit genügen seine Vorbringen den Begründungsanforderungen gemäss
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann. Dies gilt namentlich für seine pauschale Kritik an der
Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 (Beschwerde S. 15 - 22) und an der
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (Beschwerde S. 23 - 38) wie auch für sein
nicht hinreichend begründetes Vorbringen, die Körperverletzungen der
Beschwerdegegnerin 2 seien nicht erstellt (Beschwerde S. 38 - 41), und seine
nicht näher substantiierte Behauptung, B.________ sei anlässlich der
Einvernahmen mittels Suggestivfragen unzulässig beeinflusst worden
(Beschwerde S. 43 - 49). Näher einzugehen ist somit einzig auf einzelne,
ausreichend begründete Rügen des Beschwerdeführers.

4.3 Betreffend den Vorwurf der Vergewaltigung der Beschwerdegegnerin 2 im
Fahrradkeller (Anklageziffer I.2.1) macht der Beschwerdeführer insbesondere
geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe den Vorfall nur sehr ungenau zu
beschreiben vermocht und habe sich bezüglich der Fragen, ob er ein
Präservativ benutzt habe und ob er bei der oralen Befriedigung zum Orgasmus
gekommen sei, in widersprüchliche Aussagen verstrickt (Beschwerde S. 23 -
30).

In Bezug auf den eingeklagten Vorfall in der Wohnung der Beschwerdegegnerin 2
von Ende April 2003 (Anklageziffer I.2.2) bringt der Beschwerdeführer vor,
die Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 würden durch die Tatsache, dass
sich bei der ärztlichen Untersuchung keine Spuren einer Vergewaltigung
feststellen liessen, eindeutig widerlegt. Ebenso wenig enthalte der ärztliche
Bericht einen Hinweis auf angebliche Fesselungsspuren an den Handgelenken,
weshalb es willkürlich sei, die Sachverhaltsdarstellung der
Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft zu bewerten (Beschwerde S. 31 - 38).

4.4 Die Vorinstanz hat insoweit vorab ausgeführt, die Beschwerdegegnerin 2
sei drogenabhängig und vorbestraft wegen mehrfachen Verbreitens menschlicher
Krankheiten und wegen falschen Zeugnisses. Es bestünden deshalb Zweifel an
ihrer Glaubwürdigkeit und ihre Aussagen seien mit besonderer Vorsicht zu
würdigen. In erster Linie sei aber nicht die generelle Glaubwürdigkeit einer
Person, sondern die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen entscheidend
(angefochtenes Urteil S. 12 - 14).

Die Vorinstanz hat weiter darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe
bezüglich des eingeklagten Vorfalls im Fahrradkeller (Anklageziffer I.2.1)
ausdrücklich eingestanden, dass er dort mit der Beschwerdegegnerin 2 Oral-
und Vaginalverkehr gehabt habe, wenn er auch behaupte, diese Handlungen seien
einvernehmlich erfolgt. Die Vorinstanz hat weiter dargelegt, die Aussagen des
Beschwerdeführers seien inhaltlich sehr widersprüchlich und dementsprechend
unglaubhaft (angefochtenes Urteil S. 19 - 21). Allerdings habe auch die
Beschwerdegegnerin 2 nicht einheitlich ausgesagt. Bei der ersten Einvernahme
vor der Polizei vom 18. August 2004 seien ihre Aussagen zum Tathergang jedoch
nicht unwesentlich durch eine nicht nachvollziehbare Frageabfolge beeinflusst
worden. Bezüglich des zeitlichen Ablaufs der Tat sei deshalb primär auf die
Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der Einvernahme vor der
Staatsanwaltschaft vom 2. September 2004 abzustellen. Entscheidend sei, dass
ihre Aussagen im Kerngehalt, d.h. bezüglich der Beschreibung des
Geschlechtsverkehrs, übereinstimmten und sehr authentisch wirkten. Es könne
daher im Ergebnis kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass es im
besagten Fahrradkeller gegen ihren Willen zu oralem und vaginalem Verkehr mit
dem Beschwerdeführer gekommen sei (angefochtenes Urteil S. 23 - 26).

Die Vorinstanz hat weiter erwogen, betreffend der Geschehnisse in der Wohnung
der Beschwerdegegnerin 2 Ende April 2003 (Anklageziffern I.2.2 und I.2.3)
habe der Beschwerdeführer explizit eingeräumt, dass es zum Analverkehr
gekommen sei. Seine Darstellung der Tatumstände weise jedoch diverse
Widersprüche auf (angefochtenes Urteil S. 21 - 23). Die Beschwerdegegnerin 2
dagegen habe den Vorfall detailliert beschrieben. Die Aussagen seien
individuell geprägt und wirkten in drastischer Weise realistisch und erlebt.
Ihre Schilderung des Geschehenen sei auch vereinbar mit den in den ärztlichen
Berichten diagnostizierten Verletzungen. Dass gynäkologisch keine
pathologischen Befunde festgestellt worden seien, ändere hieran nichts, denn
ein erzwungener Vaginal- oder Analverkehr müsse nicht zwingend äussere
Verletzungen nach sich ziehen. Ebenso wenig sei es unplausibel, dass die
ärztlichen Berichte keine Fesselungsspuren an den Handgelenken erwähnten.
Einerseits sei das Augenmerk der Ärzte bei der Untersuchung mutmasslich nicht
auf die Handgelenke gerichtet gewesen und andererseits dürfte ein Gürtel wohl
wesentlich weniger in die Haut einschneiden als andere Fesselungsmittel wie
etwa eine Schnur. Im Übrigen werde auch durch diverse Zeugenaussagen belegt,
dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2
von Gewalt geprägt gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 26 - 30).

4.5 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung einzig vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht
bzw. im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E. 3.1 mit Hinweisen).
Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht
übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint
oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür
nicht (BGE 131 IV 100 nicht publ. E. 4.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs.
1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass
sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen
Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser
Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der
Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die angeklagte Person
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu unterdrückende
Zweifel an deren Schuld fortbestanden. Bloss abstrakte und theoretische
Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit
Hinweisen).

4.6 Der Glaubwürdigkeit von Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen
Eigenschaft kommt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr relevantes Gewicht zu
(Rolf Bender/Armin Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Band I,
Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Aufl., München 1995, S. 69 ff.).
Insbesondere erlaubt die Glaubwürdigkeit der Person keine sicheren
Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (BGE 128 I 81 E. 2; vgl.
auch Volker Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer
2/1997, S. 32 f.). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen ist vielmehr durch
methodische Analyse ihres Inhalts darauf zu untersuchen, ob die auf ein
bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Zeugen
entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist
sie auf das Vorhandensein von Realitätskriterien (Bender/Nack, a.a.O., S. 105
ff.) und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen (Bender/Nack, a.a.O.,
S. 150 ff.) zu überprüfen (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81
E. 2; vgl. hierzu auch Max Steller/Renate Volbert,
Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Max Steller/Renate Volbert (Hrsg),
Psychologie im Strafverfahren, ein Handbuch, Bern/Göttingen/Toronto 1997, S.
15 ff.). Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung
der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine
solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte (129 I 49
E. 5; 128 I 81 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).

4.7 Die Vorinstanz ist auf sämtliche entscheiderheblichen Vorbringen des
Beschwerdeführers eingegangen und hat somit dessen Anspruch auf rechtliches
Gehör nicht missachtet. Sie hat sich eingehend mit seinen Aussagen
auseinandergesetzt und hat deren Widersprüchlichkeit aufgezeigt. Sie hat auf
der anderen Seite nicht verkannt, dass die Glaubwürdigkeit der
Beschwerdegegnerin 2 aufgrund ihrer Drogenabhängigkeit und ihrer
Verurteilungen zweifelhaft ist. Sie hat deshalb - entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers - die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 mit der nötigen
Vorsicht gewürdigt. So hat die Vorinstanz namentlich in ihre Beweiswürdigung
einbezogen, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf den
Vorfall im Fahrradkeller (Anklageziffer I.2.1) gewisse Unstimmigkeiten
aufweisen. Sie hat jedoch dargelegt, dass diverse Realitätskriterien für die
Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 sprechen und keine
Phantasiesignale erkennbar seien. Im Ergebnis konnte die Vorinstanz - ohne in
Willkür zu verfallen - folgern, die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 seien
im Kerngeschehen konstant und wirkten authentisch, so dass keine begründeten
Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Darstellung vorlägen. Mit sachlichen Gründen
haltbar ist insbesondere auch der im angefochtenen Urteil gezogene Schluss,
ein fehlender gynäkologischer Befund schliesse eine Vergewaltigung keineswegs
aus. Nicht willkürlich ist schliesslich die Argumentation der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer könne aus der Tatsache, dass an den Handgelenken der
Beschwerdegegnerin 2 keine Fesselungsspuren festgestellt worden seien, nichts
zu seinen Gunsten ableiten.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz willkürfrei
geschlossen hat, es bestünden keine offensichtlich erheblichen bzw.
schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des
Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist deshalb insoweit abzuweisen, soweit
überhaupt auf sie einzutreten ist.

5.
5.1 Im Fall B.________ macht der Beschwerdeführer eine falsche Anwendung von
Art. 187 StGB geltend. Der Umstand, dass er sich nicht um das Alter der
Geschädigten gekümmert habe, führe entgegen den Ausführungen im angefochtenen
Urteil nicht zum Ausschluss von Art. 187 Ziff. 4 StGB. Die Vorinstanz habe
mithin zu Unrecht auf eine eventualvorsätzliche Tatbegehung nach Art. 187
Ziff. 1 StGB geschlossen (Beschwerde S. 50 - 53).

5.2 Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle
Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer solchen verleitet (Abs. 2) oder es in
eine sexuelle Handlung einbezieht (Abs. 3). In subjektiver Hinsicht wird
Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Erforderlich ist, dass der
Täter zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist.

Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich,
wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer
die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Damit erhebt
das neue Recht den von Lehre und Rechtsprechung auch unter der früheren
Fassung der Bestimmung von Art. 18 Abs. 2 StGB a.F. anerkannten
Eventualvorsatz, nach welchem Vorsatz auch bei demjenigen Täter vorliegt, der
den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet,
mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2; 131 IV 1 E. 2.2, je
mit Hinweisen), nunmehr ausdrücklich zum Gesetz.

Nach der Rechtsprechung betrifft, was der Täter wusste, wollte und in Kauf
nahm, sogenannte innere Tatsachen, und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist
demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten
Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Das gilt
grundsätzlich auch, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus
äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss (BGE
133 IV 222 E. 5.3; 130 IV 58 E. 8.5; 125 IV 242 E. 3c S. 251 je mit
Hinweisen).

Nach Art. 187 Ziff. 4 StGB wird der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in der irrigen Vorstellung
handelte, das Kind sei mindestens 16 Jahre alt, dieser Irrtum bei
pflichtgemässer Vorsicht jedoch vermeidbar gewesen wäre. Der Gesetzgeber hat
damit einen Sondertatbestand geschaffen für den Fall, dass sich der Täter
bezüglich des Alters des Kindes fahrlässig geirrt hat. Der nur wenige Jahre
ältere Beteiligte handelt nicht fahrlässig, wenn er aufgrund der erwachsen
wirkenden, äusseren Erscheinung des Opfers sowie aufgrund dessen Aussagen
folgert, der jüngere Beteiligte sei über 16 Jahre alt. Erscheint das Opfer
nur wenig älter als 16, ist erhöhte Sorgfalt am Platz (Philipp Maier, Basler
Kommentar StGB II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 187 N. 21).

5.3 Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer machte sich keine - und somit auch keine falschen -
Vorstellungen über das Alter von B.________, weshalb Ziff. 4 von Art. 187
StGB keine Anwendung findet (vgl. Maier, a.a.O., Art. 187 N. 22). Wenn die
Vorinstanz gestützt hierauf annimmt, der Beschwerdeführer habe in Kauf
genommen, dass die Geschädigte noch nicht dem Schutzalter entwachsen sei, und
er habe daher eventualvorsätzlich gehandelt, verletzt sie kein Bundesrecht.
Denn wem der Eintritt eines als möglich erkannten Erfolges völlig
gleichgültig ist, dem ist sein Eintreten ebenso recht wie sein Ausbleiben. In
einer solchen Einstellung liegt aber eine Entscheidung für die mögliche
Rechtsgüterverletzung (Claus Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl.,
München 2006, § 12 N. 30), so dass die Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen Art. 187 Ziff. 1 StGB zu Recht erfolgt ist.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass infolge einer zu langen
Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. Das Verfahren
habe vom Zeitpunkt seiner Verhaftung am 28. Mai 2004 bis zur Fällung des
angefochtenen Urteils am 6. September 2007 insgesamt rund drei Jahre und vier
Monate gedauert. Das Verfahren sei weder komplex noch sehr umfangreich, so
dass eine derart lange Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen sei. Im
Ergebnis sei von einer Verfahrensverzögerung von neun Monaten auszugehen.
Dieser sei im Rahmen der Strafzumessung mit einer Strafreduktion von
insgesamt neun Monaten Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 53 - 57).

6.2 Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c
UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden,
das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig
über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Dies gilt für
das ganze Verfahren, angefangen von der ersten Orientierung des Beschuldigten
über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bis zum letzten Entscheid in der Sache.
Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab,
die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei sind insbesondere die
Komplexität des Falls, das Verhalten des Beschuldigten, die Behandlung des
Falls durch die Behörden und dessen Bedeutung für den Beschuldigten zu
berücksichtigen (BGE 130 IV 54, E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2a; vgl. Hans
Wiprächtiger, Basler Kommentar StGB I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 47 N. 137;
Schmid, a.a.O., N. 216).

6.3 Im zu beurteilenden Fall stehen bzw. standen insgesamt sieben
Straftatbestände zur Diskussion, und es sind mehrere Geschädigte involviert,
deren Aussagen umfassend zu würdigen waren. Das erstinstanzliche Urteil, der
angefochtene Entscheid und auch die vorliegende Beschwerdeschrift umfassen
mehr als 50 Seiten. In Anbetracht des Umfangs des Verfahrens verletzt eine
Verfahrensdauer von rund drei Jahren und vier Monaten das
Beschleunigungsgebot nicht. Diese Beurteilung steht auch in Einklang mit der
bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung. So bejahte das Bundesgericht
Verletzungen des Beschleunigungsgebots namentlich bei einer Verfahrensdauer
von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile 6S.98/2003 vom 22. April 2004, E.
2.3; 6S.335/2004 vom 23. März 2005, E. 6.5, 6S.400/2006 vom 17. März 2007, E.
5) und befand andererseits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren
(BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil
6S.467/2004 vom 11. Februar 2005, E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das
Beschleunigungsgebot begründeten.

Zusammenfassend nahmen vorliegend somit weder die Gesamtheit noch die
einzelnen Abschnitte des Verfahrens übermässig viel Zeit in Anspruch. Da eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verneinen ist, stellt sich auch die
Frage der Strafreduktion nicht. Das angefochtene Urteil hält daher auch in
diesem Punkt der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.

7.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Auferlegung
sämtlicher Verfahrenskosten (Beschwerde S. 57 - 60).

7.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 26. September 2005 wurde die Anordnung
einer stationären therapeutischen Massnahme als zweckmässig erachtet
(Gutachten vom 26. September 2005, S. 101). Obwohl sich das Gutachten nicht
zur Notwendigkeit einer Verwahrung äusserte, ordnete die erste Instanz in der
Folge in ihrem Urteil vom 6. Februar 2006 die Verwahrung des
Beschwerdeführers an. Auf entsprechende Rüge des Beschwerdeführers hin holte
die Vorinstanz ein Ergänzungsgutachten ein. Der Gutachter sprach sich für
eine stationäre therapeutische Massnahme aus und empfahl, von einer
Verwahrung abzusehen (Gutachten vom 31. Mai 2007, S. 48 ff.). In ihrem Urteil
vom 6. September 2007 ordnete die Vorinstanz daher eine stationäre
therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an.

Im Kostenpunkt hat die Vorinstanz ausgeführt, der Beschwerdeführer obsiege
hinsichtlich seines Antrags, es sei keine Verwahrung auszusprechen. Zu
berücksichtigen sei jedoch, dass die angeordnete stationäre therapeutische
Massnahme sich erst aufgrund des Ergänzungsgutachtens als adäquate Massnahme
erwiesen habe. Dieses zweite Gutachten wiederum sei unter anderem deshalb
notwendig geworden, weil der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen sei, bei
der Exploration für das erste Gutachten mitzuwirken. Aufgrund dieser Umstände
sei es gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer auch die Kosten des
zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen (angefochtenes
Urteil S. 50).

7.2 Gemäss § 396a StPO/ZH erfolgt die Auflage der Kosten und die Zusprechung
einer Entschädigung im kantonalen Rechtsmittelverfahren in der Regel im
Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen, wobei von dieser Regel in
begründeten Fällen abgewichen werden kann, namentlich wenn sich eine Partei
in guten Treuen zu ihren Anträgen veranlasst sah.

Es stellt sich daher die Frage, ob die Vorinstanz willkürfrei folgern konnte,
es lägen besondere Umstände vor, welche eine Abweichung vom Regelfall
ermöglichten.

7.3 In ihrer Urteilsbegründung ist die Vorinstanz explizit zum Schluss
gekommen, das Erstgutachten vom 26. September 2005 erscheine ihr trotz der
nur teilweisen Mitwirkung des Beschwerdeführers inhaltlich nachvollziehbar,
plausibel und schlüssig, weshalb keine Veranlassung bestünde von der
Schlussfolgerung im Gutachten, wonach eine stationäre therapeutische
Massnahme als zweckmässig einzustufen sei, abzuweichen. Da sich das Gutachten
aber nicht zur Frage der Verwahrung ausgesprochen habe, sei es notwendig
gewesen, ein Ergänzungsgutachten erstellen zu lassen (angefochtenes Urteil S.
44). Wenn die Vorinstanz nun jedoch, wie dargelegt, im Kostenpunkt erwägt,
die nunmehr ausgesprochene stationäre therapeutische Massnahme habe sich erst
aufgrund des Ergänzungsgutachtens als adäquat erwiesen und die ergänzende
Begutachtung sei unter anderem aufgrund der mangelnden Mitwirkung des
Beschwerdeführers bei der ersten Exploration notwendig geworden
(angefochtenes Urteil S. 50), so setzt sie sich in Widerspruch zu ihrer
eigenen Begründung und verfällt hierdurch in Willkür.

Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigt sich jedoch nur,
wenn dieser auch im Ergebnis unhaltbar ist. Dies ist vorliegend der Fall: Die
erste Instanz hat Bundesrecht verletzt, indem sie eine Verwahrung nach Art.
43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB a.F. anordnete, ohne sich auf ein Gutachten stützen zu
können, welches sich zur Frage der Notwendigkeit der Verwahrung äusserte und
damit den bundesrechtlichen Vorgaben im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 3 StGB
a.F. genügte. Der Beschwerdeführer hat den erstinstanzlichen Entscheid
deshalb in diesem Punkt zu Recht angefochten, und die Vorinstanz hat
zutreffend gestützt auf den nunmehr geltenden Art. 56 Abs. 3 StGB, wonach das
Gericht seinen Entscheid über die Anordnung einer Verwahrung auf eine
sachverständige Begutachtung zu stützen hat, zur Frage der Verwahrung ein
Ergänzungsgutachten einholen lassen. Die sich aus der zweifachen Begutachtung
gegenüber einer bundesrechtskonformen Erstbegutachtung ergebenden Mehrkosten
sind nicht vom Beschwerdeführer verursacht worden. Es ist daher nicht
haltbar, diesem trotz seines teilweisen Obsiegens sämtliche Verfahrenskosten
zu überbinden.

Im Ergebnis hat die Vorinstanz somit das kantonale Strafprozessrecht
willkürlich angewendet, da keine sachlichen Gründe im Sinne von       § 396a
StPO/ZH bestehen, welche ein Abweichen vom Regelfall der Kostenverlegung im
Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen erlauben würden. Die Beschwerde ist
folglich in diesem Punkt gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Gesuch ist gegenstandslos geworden, soweit die Beschwerde gutgeheissen
wird. Das Rechtsmittel war in den übrigen Punkten von vornherein
aussichtslos, weshalb dem Gesuch insoweit nicht entsprochen werden kann (Art.
64 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer einzig im Kostenpunkt obsiegt,
rechtfertigt es sich, ihm drei Viertel der bundesgerichtlichen Kosten
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist
seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf Parteientschädigung.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 6. September 2007 aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht
gegenstandslos geworden ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Kanton Zürich hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Marc Engler, mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner