Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.67/2007
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6B_67/2007 /hum

Urteil vom 2. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Firma Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Jürg Brand,

gegen

A.________,
B.________,
Beschwerdegegner.

Üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB), Verjährung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 20. November 2002 erhoben X.________ und die Firma Y.________ Strafklage
wegen Verleumdung, eventuell übler Nachrede oder Beschimpfung gegen
A.________ und B.________, Autoren des Buches "Schmutzige Geschäfte und
Heiliger Krieg, Al-Qaida in Europa", welches im Sommer (am 22./25. Juli oder
im August) 2002 im Pendo Verlag Zürich/München erschienen war. Sie warfen den
Verfassern vor, in verschiedenen Textstellen im Abschnitt IV "Die
Finanzierung des Djihad", Kapitel 13 "Gelder für den Gotteskrieg",
Unterkapitel "X.________" des Buches ehrverletzende Äusserungen verbreitet zu
haben.

B.
Mit Urteil vom 9. März 2006 erklärte das Bezirksgericht Zürich A.________ und
B.________ in Bezug auf eine Textpassage der üblen Nachrede im Sinne von Art.
173 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von je Fr.
2'000.--, vorzeitig löschbar nach Ablauf einer Probezeit von 2 Jahren. Von
der Anklage der Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB sprach es sie frei.
Ferner verpflichtete es die Beurteilten solidarisch zur Zahlung einer
Genugtuung von Fr. 3'000.-- an die Ankläger. Im Mehrbetrag wies es das
Genugtuungsbegehren ab.

Auf Berufung der Verurteilten hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich
mit Beschluss vom 12. Februar 2007 fest, das bezirksgerichtliche Urteil sei
hinsichtlich des Freispruchs von der Anklage der Verleumdung in Rechtskraft
erwachsen. Im Übrigen trat es zufolge Verjährung auf die Anklage und auf die
Genugtuungsforderung nicht ein. Den erstinstanzlichen Kostenentscheid
bestätigte es. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es den Parteien
je zur Hälfte. Die Prozessentschädigungen schlug es wett.

C.
X.________ und die Firma Y.________ führen Beschwerde ans Bundesgericht, mit
der sie beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und A.________
und B.________ seien der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB
schuldig zu sprechen und mit einer Busse von je Fr. 2'000.-- zu bestrafen.
Ferner seien sie zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 3'000.-- zu
verpflichten. Im Weiteren stellen sie Anträge in Bezug auf die Verlegung der
Verfahrenskosten.

D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006, 1242). Die
angefochtene Entscheidung ist nach diesem Datum ergangen. Die gegen diese
gerichtete Beschwerde untersteht daher dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132
Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen
(Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der in ihren Anträgen unterliegenden
Privatklägerschaft, die im kantonalen Verfahren die Anklage allein und ohne
Beteiligung des öffentlichen Anklägers geführt hat (Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 4 BGG; §§ 286 ff. StPO/ZH; vgl. auch BGE 128 IV 39 E. 2a; Urteil des
Kassationshofs 6S.290/2004 vom 8.11.2004 E. 1.2) unter Einhaltung der
gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben worden. Auf die Beschwerde
kann daher grundsätzlich eingetreten werden.

1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im
Sinne von Art. 95 und Art. 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in
der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine
Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht
darf indes nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1
BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu
begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen;
es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr
vorgetragen wurden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und
interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in
der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rüge der offensichtlich
unrichtigen oder auf einer Rechtsverletzung beruhenden
Sachverhaltsfeststellung kann nur erhoben werden, wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). In der Beschwerde muss dabei substantiiert dargelegt werden, inwiefern
die Voraussetzungen einer Ausnahme im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben
sind. Andernfalls kann ein von dem im angefochtenen Entscheid festgestellten
abweichender Sachverhalt nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 130 III 138 E.
1.4 S. 140). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG).

2.
Am 1. Januar 2007 sind auch der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches (erstes Buch) und die revidierten Bestimmungen über die
Einführung und Anwendung des Gesetzes (drittes Buch) vom 13. Dezember 2002 in
Kraft getreten. Die Publikation der als ehrverletzend gerügten Äusserungen
ist im Jahre 2002 erfolgt. Gemäss Art. 2 Abs. 2 bzw. Art. 389 Abs. 1 StGB
gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, wenn es für
die Beschwerdeführer das mildere ist.

3.
3.1 Die Vorinstanz nimmt an, bei Ehrverletzungen durch die Presse beginne die
Verjährung mit dem Tag der Veröffentlichung, d.h. des Erscheinens des
beanstandeten Presseerzeugnisses. Allein aus dem Umstand, dass das
umstrittene, im Sommer 2002 veröffentlichte Buch allenfalls noch im
Buchhandel erhältlich sei, lasse sich nicht auf ein Dauerdelikt schliessen,
da die Ehrverletzungstatbestände ein auf Perpetuierung des deliktischen
Erfolges gerichtetes Verhalten weder ausdrücklich noch sinngemäss
mitumfassten. Die angeklagte Tat sei daher unter der Geltung des alten Rechts
begangen worden. Da nach dem neuen Recht die Verjährung nicht mehr eintrete,
wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen
sei, erweise sich das neue Recht nicht als das mildere, so dass das alte
Recht zur Anwendung gelange. Die durch die Publikation des umstrittenen
Buches am 22./25. Juli oder im August 2002 allenfalls begangenen
Ehrverletzungsdelikte seien im Urteilszeitpunkt somit absolut verjährt
(angefochtenes Urteil S. 4 ff.).

3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Veröffentlichung von
ehrverletzenden Äusserungen in Buchform erfülle die Voraussetzungen eines
Dauerdelikts. Die Begründung des rechtswidrigen Zustandes durch die
Publikation des Buches bilde eine Einheit mit der Unterlassung der Aufhebung
dieses Zustandes durch Einschwärzung, Einfügung eines Korrigendums oder
Rückzug des Buches vom Markt. Anders als eine Publikation in einer Zeitung
sei die Veröffentlichung in einem Buch darauf ausgerichtet, über einen langen
Zeitraum, oft gar in Neuauflagen in möglichst grosser Zahl immer wieder neu
unter das Publikum gebracht zu werden. Die Verjährung beginne daher nicht
bereits mit der erstmaligen Publikation (Beschwerde S. 5 ff.).

4.
4.1 Die Bestimmungen über die Verjährung wurden mit BG vom 5. Oktober 2001
(Verjährung der Strafverfolgung im allgemeinen und bei Sexualdelikten an
Kindern, AS 2002, 2993, in Kraft seit 1. Oktober 2002) revidiert. Diese
Bestimmungen wurden - abgesehen von Anpassungen an die abgeschaffte
Differenzierung zwischen Zuchthaus und Gefängnis - im Wesentlichen
unverändert in den neuen Allgemeinen Teil des StGB vom 13. Dezember 2002
übernommen. Soweit die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs-
und die Vollstreckungsverjährung milder sind als das bisherige Recht, sind
sie gemäss Art. 389 Abs. 1 StGB, nach welchem der Grundsatz der lex mitior
(Art. 2 Abs. 2 StGB) auch in Bezug auf die Verjährung gilt, auch auf
diejenigen Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts eine Tat
verübt haben oder beurteilt worden sind (BGE 129 IV 49 E. 5.1).

Nach den bis zum 30. September 2002 geltenden Bestimmungen über die
Verjährung verjährt die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre in zwei Jahren
(Art. 178 aStGB). Nach dieser früheren Regelung beginnt die Verjährungsfrist
mit jeder Unterbrechung neu zu laufen (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB); die
Strafverfolgung ist bei Ehrverletzungen jedoch in jedem Fall verjährt, wenn
die ordentliche Verjährungsfrist um ihre ganze Dauer überschritten ist. Nach
dem neuen Verjährungsrecht verjährt die Verfolgung der Vergehen gegen die
Ehre in vier Jahren (Art. 178). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein
erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein
(Art. 70 Abs. 3 aStGB in der Fassung vom 5. Oktober 2001; Art. 97 Abs. 3
StGB).

Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, könnte nach neuem Recht, nachdem das
erstinstanzliche Urteil am 9. März 2006 ergangen ist, die Verjährung nicht
mehr eintreten. Dieses erweist sich daher nicht als das mildere Recht, so
dass das alte Recht zur Anwendung gelangt.

4.2 Nach Art. 71 lit. a - c aStGB in der bis zum 30. September 2002 geltenden
Fassung beginnt die Verjährung mit dem Tag, an welchem der Täter die
strafbare Tätigkeit ausführt; wenn er die strafbare Tätigkeit zu
verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit
ausführt und wenn das strafbare Verhalten andauert, mit dem Tag, an dem
dieses Verhalten aufhört (ebenso nunmehr Art. 98 lit. a - c StGB).

Ein Dauerdelikt im Sinne von Art. 71 lit. c aStGB (Art. 98 lit. c StGB) liegt
nach der Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes
mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw.
mit der Unterlassung seiner Aufhebung eine Einheit bildet und das auf das
Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden
Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst ist. Dauerdelikte
sind mit anderen Worten dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer
eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges
Unrecht bildet (BGE 131 IV 83 E. 2.1.2 mit Hinweisen).

Bei Ehrverletzungen gemäss den Art. 173 f. StGB hat die Rechtsprechung ein
Dauerdelikt ausdrücklich verneint (BGE 93 IV 93 E. 2). Wohl lag diesem
Entscheid eine Ehrverletzung durch eine schriftlich eingereichte Strafanzeige
zugrunde, die sich von der hier zu beurteilenden Ehrverletzung durch
Veröffentlichung in einem Buch unterscheidet. Doch liegt entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer auch in diesem Fall kein Dauerdelikt vor.
Denn der Umstand, dass der deliktische Erfolg über eine gewisse Dauer anhält,
genügt für die Annahme eines Dauerdelikts nicht (BGE 84 IV 17 E. 2).
Ehrverletzungsdelikte wurden denn auch unter der nunmehr aufgegebenen
früheren Rechtsprechung nicht als verjährungsrechtliche Einheit angesehen
(BGE 119 IV 199 E. 2). Vielmehr ist bei dieser Konstellation von einem
Zustandsdelikt auszugehen, bei welchem das Handeln des Täters zeitlich
beschränkt ist, der unrechtmässige Zustand aber fortdauert, wie dies bei
Ehrverletzungen durch Druckerzeugnisse der Fall ist (Peter Müller, Basler
Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 71 N 19; Trechsel/Noll, Strafrecht
Allgemeiner Teil, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 79 f.). Die Verjährung beginnt
daher auch bei Ehrverletzungen durch Druckerzeugnisse mit der eigentlichen
ehrverletzenden Handlung, d.h. wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, mit der
Publikation des beanstandeten Druckwerks (BGE 97 IV 153 E. 2). Etwas anderes
lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht daraus
ableiten, dass die Beschwerdegegner nichts unternahmen, um für den Rückzug
des Buches vom Markt zu sorgen oder die persönlichkeitsverletzenden Stellen
zu korrigieren. Denn so lange der Schuldspruch wegen übler Nachrede nicht in
Rechtskraft erwachsen war, waren sie hiezu nicht verpflichtet. Damit lässt
sich auch hieraus kein Aufrechterhalten eines von den Beschwerdegegnern
geschaffenen rechtswidrigen Zustandes ableiten.

Das angefochtene Urteil verletzt daher in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet.

5.
5.1 Die Beschwerdeführer beanstanden im Weiteren die Verlegung der
vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Sie wenden sich namentlich dagegen, dass
die Vorinstanz ihnen eine Prozessentschädigung verweigert und die Kosten des
Berufungsverfahrens zur Hälfte auferlegt hat. Nach der Rechtsprechung der
Zürcher Gerichte unterliege der Angeklagte im Sinne von § 293 StPO/ZH und
habe demnach die Kosten zu tragen und den Ankläger zu entschädigen, wenn die
Sache erst nach dem Nachweis einer ehrverletzenden Äusserung verjähre. Im zu
beurteilenden Fall habe die erste Instanz die ehrverletzende Äusserung
festgestellt. Die Beschwerdegegner hätten daher die Kosten des Verfahrens zu
tragen und ihnen für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung
auszurichten (Beschwerde S. 8 ff.).

5.2 Gemäss Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde ans Bundesgericht die
Verletzung von Bundesrecht (lit. a), von Völkerrecht (lit. b), von kantonalem
verfassungsmässigem Recht (lit. c), von kantonalen Bestimmungen über die
politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über die
Volkswahlen und -abstimmungen (lit. d) sowie von interkantonalem Recht (lit.
e) gerügt werden. Kantonales Recht wird demnach - unter Vorbehalt von lit. c
und d - nur überprüft, wenn seine Anwendung zu einer Bundesrechtswidrigkeit
führt. Das ist etwa der Fall, wenn die Anwendung von kantonalem Recht das
Willkürverbot von Art. 9 BV verletzt.

5.3 Gemäss § 293 StPO/ZH wird im Verfahren bei Ehrverletzungen die
unterliegende Partei in die Kosten des Verfahrens und zu einer
Parteientschädigung an die Gegenpartei verfällt. Ein Abweichen von dieser
Regel ist nur bei Vorliegen besonderer Verhältnisse gestattet. Die kantonale
Rechtsprechung zieht die Bestimmung bei der Erledigung durch Prozessurteil
nur analog heran. Sie geht von der Gegenstandslosigkeit aus und ermittelt,
wer deren Folgen zu tragen hat (Küng/Hauri/Brunner, Handkommentar zur Zürcher
Strafprozessordnung, Bern 2005, § 293 N 1; Donatsch/Schmid, Kommentar zur
Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996, § 293 N 9).
Dementsprechend hat die Vorinstanz bei der Verlegung der erstinstanzlichen
Kosten geprüft, inwiefern sich die Beschwerdegegner die Einleitung des
Verfahrens durch die Verletzung der aus Art. 28 ff. ZGB folgenden Pflicht,
die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer nicht zu verletzen, selbst
zuzuschreiben haben. Dies wird von den Beschwerdeführern zu Recht nicht
beanstandet. Sie wenden sich ausschliesslich gegen die Verlegung der
zweitinstanzlichen Kosten. Hiefür stützt sich die Vorinstanz indes nicht auf
§ 293 StPO/ZH, sondern auf § 396a StPO/ZH. Nach dieser Bestimmung erfolgen
die Auflage der Kosten und die Zusprechung einer Entschädigung in der Regel
im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten.
Inwiefern sie dabei in Willkür verfallen sein soll, wenn sie die Kosten den
Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern je zur Hälfte auferlegt und die
Entschädigungen wettschlägt, führen die Beschwerdeführer nicht aus und ist
auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens tragen die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung die Kosten
(Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: