Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.676/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_676/2007

Urteil vom 24. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410
Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Einstellungsbeschluss (falsches ärztliches Zeugnis),

Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des
Kantons Basel-Landschaft vom 4. Juni 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft ein Verfahren wegen falschen Zeugnisses eingestellt hat, und
im angefochtenen Entscheid auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht
eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf die Straftat des
falschen Zeugnisses nicht unmittelbar in seiner physischen oder psychischen
Integrität beeinträchtigt worden und somit nicht Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes. Er ist auch nicht Privatstrafkläger und folglich zur
Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV
228). Es mag angemerkt werden, dass auf die Beschwerde auch unter dem
Gesichtswinkel der Begründungsanforderungen nicht eingetreten werden könnte,
weil mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe "Information und Teilnahme
am Strafverfahren und vor Gericht" verlangt (Beschwerde Ziff. 9 S. 4 oben),
nicht dargelegt werden kann, dass die Feststellung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer habe gemäss den Verfahrensakten weder Schadenersatz noch
Genugtuung geltend gemacht (angefochtener Entscheid S. 5 Ziff. 5),
willkürlich wäre. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des
Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: