Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.671/2007
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6B_671/2007 /hum

Urteil vom 25. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiberin Binz.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Adrian Blättler,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
Daniel Christe,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
(Art. 187 Ziff. 1 StGB), mehrfache sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art.
188 Ziff. 1 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 30. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 12. September 2006 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur X.________
wegen mehrfacher sexueller Handlung mit Kindern und mehrfacher sexueller
Handlung mit Abhängigen zu 3 Jahren Zuchthaus.
Auf Berufung des Verurteilten bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
am 30. August 2007 dieses Urteil im Schuldpunkt (mit einer Ausnahme) und
setzte die Freiheitsstrafe auf 33 Monate fest, wobei es den Vollzug von 21
Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob und die Strafe im Übrigen
als vollziehbar erklärte.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das angefochtene Urteil
sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, ab Sommer 1994 bis
Juni 2001 mit dem am 14. Juni 1984 geborenen Geschädigten mehrfach sexuelle
Handlungen vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet dies.
Zugestanden ist, dass er nach dem sechzehnten Altersjahr des Geschädigten und
nach dessen Auszug aus dem Elternhaus ein sexuelles Verhältnis mit ihm hatte.
Bestritten ist aber, dass sich der Geschädigte in einem
Abhängigkeitsverhältnis gegenüber dem Beschwerdeführer befunden hat.

2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im Sinne
der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Die Feststellung des Sachverhalts
durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG hinreichend zu
begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
Begründungsanforderungen im Anwendungsbereich dieser Norm entsprechen
denjenigen, die im früheren staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren galten (BGE
133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Das Bundesgericht prüft hier nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend
begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, rein appellatorische Kritik
am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Den gesetzlichen
Begründungsanforderungen wird nicht Genüge getan, wenn der Beschwerdeführer
im Rahmen pauschaler Vorbringen einfach behauptet, der angefochtene Entscheid
sei verfassungswidrig, und er seine Sicht der Dinge derjenigen der letzten
kantonalen Instanz bloss gegenüberstellt. Vielmehr muss in Auseinandersetzung
mit der Begründung des angefochtenen Entscheids dargetan werden, inwiefern
dieser gegen ein konkretes verfassungsmässiges Recht verstossen soll
(grundlegend: BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 492 E. 1b S. 495, mit
Hinweisen; vgl. ferner BGE 127 I 38 E. 3c und 4 S. 43, mit weiteren
Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz beruhe auf der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten,
namentlich seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und dem Grundsatz der
Unschuldsvermutung. Zudem stütze sich das vorinstanzliche Urteil auf
Sachverhalte und Beweismittel, die unter Verletzung verfassungsmässiger
Rechte erhoben worden seien. Und schliesslich sei die Beweiswürdigung der
Vorinstanz in zentralen Teilen willkürlich.

3.1 Im Einzelnen wird vom Beschwerdeführer zunächst gerügt, die Vorinstanz
habe von ihm beantragte Beweise nicht abgenommen. Für die Beweistatsache,
dass der Beschwerdeführer das Geld für die Reitstunden nicht dem Geschädigten
selbst, sondern dessen Mutter übergab, habe er zwei Zeuginnen genannt, deren
Einvernahme von der Vorinstanz abgelehnt worden sei. Diese beiden Personen
könnten bestätigen, dass die Mutter des Geschädigten gesagt habe, die
Geldbeträge jeweils vom Beschwerdeführer erhalten zu haben. Im Gegensatz dazu
werde vom Geschädigten behauptet, das Geld direkt vom Beschwerdeführer
bekommen zu haben. Im Zusammenhang mit der behaupteten Abhängigkeit spiele
der Geldfluss eine erhebliche Rolle. Darüber hinaus sei aber die
Beweistatsache auch im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Geschädigten und seiner Mutter wesentlich und damit weiter für die
Glaubwürdigkeit dieser beiden Personen, die für den Schuldspruch der
Vorinstanz absolut ausschlaggebend seien. Eine antizipierte Beweiswürdigung,
wie sie die Vorinstanz vornehme, sei unzulässig. Ihre Schlussfolgerung ohne
Anhörung von Zeugen, die zum Beweis des Gegenteils angeboten wurden, verletze
die Unschuldsvermutung sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.1.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil fest, die Mutter des Geschädigten
sei bereits selber als Zeugin einvernommen worden. Sie habe ausgesagt, es sei
ihr aufgefallen, dass der Beschwerdeführer dem Geschädigten oftmals Geschenke
gemacht habe. Sie und ihr Ehemann hätten ihrem Sohn ab dem zehnten Altersjahr
einmal pro Woche Reitstunden für Fr. 20.-- ermöglicht. Mit der Zeit hätten
sie dann festgestellt, dass ihr Sohn manchmal im Besitz von Noten à Fr. 20.--
gewesen sei, die er vom Beschwerdeführer fürs Reiten erhalten habe. Dieser
habe ihm aber auch noch Geschenke gemacht. Dass er dem Sohn noch grössere
Geldbeträge gegeben habe, hätten sie erst später erfahren. Wohl sei es
vorgekommen, dass sie Geburtstagsgeschenke für den Sohn teilweise vom Geld
des Beschwerdeführers gekauft habe, teilweise habe letzterer diese aber auch
selbst mit dem Geschädigten gekauft. Über Informationen des Beschwerdeführers
an sie und ihren Ehemann betreffend Bargeldübergaben wisse sie nichts. Es
habe auch keine Absprachen über andere Geschenke ausserhalb den üblichen
Geburtstags- und Weihnachtsgeschenken gegeben. Die Vorinstanz folgert daraus,
es erübrige sich, Drittpersonen zum Thema Geldgeschenke einzuvernehmen. Es
könne bereits vorweggenommen werden, dass sich die diesbezüglichen Aussagen
des Geschädigten weitgehend mit den Angaben der Mutter decken. Weshalb die
Aussagen der Mutter nicht glaubhaft sein sollen, sei von der Verteidigung
nicht näher ausgeführt worden (angefochtenes Urteil Ziffer II.4.3.a. S. 15).

3.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
unter anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa S. 16; 124
I 241 E. 2 S. 242, je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche
Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a S. 55, mit Hinweisen). Der
Richter kann jedoch einen Beweisantrag ablehnen, wenn er willkürfrei annehmen
durfte, dass weitere Beweisvorkehren an der Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern würden (BGE 124 I 208
E. 4a S. 211).

3.1.3 Die Vorinstanz durfte, ohne in Willkür zu verfallen, auf die
Einvernahme der beiden Zeuginnen verzichten. Im Zusammenhang mit
Anklageziffer 6 geht sie unter anderem davon aus, der Beschwerdeführer habe
gemäss eigenen Aussagen den Geschädigten mit Geld unterstützt (angefochtenes
Urteil S. 52, 55). Dabei kann nicht entscheidend sein, ob das Geld dem
Geschädigten selbst oder dessen Mutter übergeben worden ist. Es ist auch
nicht ersichtlich, weshalb die vom Beschwerdeführer zitierten wörtlichen
Aussagen des Geschädigten und seiner Mutter (Beschwerdeschrift S. 9)
Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit liefern. Aufgrund der Feststellungen im
vorinstanzlichen Urteil darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer verschiedentlich sowohl dem Geschädigten als auch dessen
Mutter Geld übergeben hat. Wofür diese Beträge im Einzelnen bestimmt waren,
ist nicht wesentlich. Selbst wenn die Mutter Geld für Reitstunden erhalten
hätte, schliesst dies nicht aus, dass auch dem Geschädigten teilweise solche
Gelder zukamen. Für die Glaubwürdigkeit des Geschädigten liesse sich deshalb
durch die Aussagen der beantragten Zeuginnen nichts herleiten. Die Rüge der
unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung ist deshalb verfehlt.

3.2 In Anklageziffer 4 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zu nicht genau
bekannten Zeitpunkten von August 1998 bis 14. Juni 2000 (16. Geburtstag des
Geschädigten) an seinem Wohnort an der Y.________-Strasse in Z.________ ca.
zehn Mal Besuche des Geschädigten empfangen und sexuelle Handlungen mit
diesem gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer
geltend, der Geschädigte habe im polizeilichen Verfahren ausgesagt, sie seien
dabei einmal von B.________ gestört worden. Zum Beweis dafür, dass dies nicht
stimme, müsse der Genannte formell als Zeuge befragt werden. Damit könne die
fehlende Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten unter Beweis gestellt
werden. Da die Vorinstanz ohne Abnahme des Beweises vom Gegenteil ausgehe,
verletze sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers und die
Unschuldsvermutung.

3.2.1 Die Vorinstanz hält dazu fest, B.________ brauche nicht als Zeuge
einvernommen zu werden, da er bei der Polizei immerhin angegeben habe, es sei
schon oft vorgekommen, dass er - obwohl er über einen Schlüssel zur Wohnung
verfüge - habe klingeln müssen, weil der Beschwerdeführer den Schlüssel
stecken gelassen habe. Dabei sei der Beschwerdeführer meistens allein
gewesen, es sei aber auch vorgekommen, dass Talentschüler für Gespräche dort
gewesen seien. Insbesondere habe B.________ aber auf entsprechende Frage
erklärt, wie oft sich der Geschädigte in der Wohnung des Beschwerdeführers
aufgehalten habe. Wenn er dort gewesen sei, sei der Geschädigte nur ganz
selten anwesend gewesen, und er könne nicht mehr sagen, wann dies letztmals
der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz schliesst aufgrund dieser Aussage nicht
ganz aus, dass der Geschädigte einmal in der Wohnung des Beschwerdeführers
war, als B.________ klingelte, um Einlass zu erhalten. Selbst wenn sich
B.________ als Zeuge daran nicht mehr erinnern könnte, wäre dies noch kein
Beweis dafür, dass die Aussage des Geschädigten nicht zuträfe, da es offenbar
nicht aussergewöhnlich gewesen sei, dass der Beschwerdeführer Besuch hatte
und sich B.________ wohl kaum jeden einzelnen Besucher gemerkt hätte
(angefochtenes Urteil Ziffer II.4.3.b. S. 16).

3.2.2 Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt
nicht näher dar, inwiefern die fragliche Tatsache für die Beweiswürdigung von
Bedeutung ist. Die Vorinstanz durfte davon ausgehen, dass B.________ als
Zeuge nicht das Gegenteil von dem sagen würde, was er bei der Polizei zu
Protokoll gegeben hatte. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, liesse sich im
Falle, dass er sich nicht mehr erinnern könnte, nichts zugunsten des
Beschwerdeführers herleiten. Die antizipierte Beweiswürdigung ist deshalb
nicht zu beanstanden.

3.3 Im Zusammenhang mit der bestrittenen Abhängigkeit des Geschädigten nach
seinem sechzehnten Geburtstag macht der Beschwerdeführer geltend, eine solche
sei von ihm auch nicht ausgenützt worden. Bei der Abhängigkeit gehe es
wesentlich um die Beurteilung der Entscheidungsfreiheit des angeblich
Abhängigen. Wichtig sei, wer jeweils zu wem den Kontakt gesucht habe und von
wem die Initiative für die Treffen ausgegangen sei. In der Zeit von 2000 bis
2003 sei es der Geschädigte gewesen, der immer wieder an den Beschwerdeführer
gelangt sei, und zwar insbesondere über Telefonanrufe und SMS. Dazu sei
B.________ als Zeuge zu befragen, was die Vorinstanz abgelehnt habe. Der
Beweisantrag ziele darauf, die erwähnte Frage zu klären. Zudem gehe es darum,
die gegenteilige Sachdarstellung des Geschädigten zu widerlegen und damit
dessen Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen.

3.3.1 Die Vorinstanz führt aus, es würde eher für, jedenfalls nicht gegen ein
Abhängigkeitsverhältnis sprechen, falls der Geschädigte in der fraglichen
Zeit immer wieder auch von sich aus den Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht
habe. Aus diesem Grund könne die beantragte Zeugeneinvernahme von B.________
ebenfalls unterbleiben. Da es insbesondere im zweiten Halbjahr 2000 und im
ersten Halbjahr 2001 um den Kauf eines Rennpferdes namens C.________ ging,
würde es zudem nicht erstaunen, wenn der Geschädigte auch von sich aus
telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gepflegt habe. Die von der
Verteidigung angeführte Aussage des Geschädigten, wonach der Beschwerdeführer
die treibende Kraft gewesen sei, habe sich auf die sexuellen Begegnungen und
nicht darauf bezogen, dass es stets nur der Beschwerdeführer gewesen sei, der
Kontakt aufgenommen habe (angefochtenes Urteil Ziffer II.4.3.c. S. 16 f.).
3.3.2 Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander. Auf die Rüge der Verfassungsverletzung ist deshalb nicht
einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, entgegen der Aussage des
Geschädigten sei es nie zu einem Vorfall gekommen, bei dem D.________ an der
Türe der Y.________-Strasse in Z.________ habe klingeln müssen, während er
und der Geschädigte zu zweit in der Wohnung gewesen seien. Indem die
Vorinstanz abgelehnt habe, D.________ als Zeugen zu befragen mit der
Begründung, es sei durchaus möglich, dass sich dieser nicht mehr erinnere,
habe es seinen Anspruch auf den Entlastungsbeweis verletzt.

3.4.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, auf die Zeugeneinvernahme sei zu
verzichten, nachdem der Geschädigte bei der Polizei angegeben hatte,
D.________ sei nur einmal gekommen, und er sich in der Zeugeneinvernahme
nicht mehr konkret erinnern konnte, ob dieser an der Tür geklingelt habe. Bei
einer einmaligen Begegnung sei es sodann auch möglich, dass sich D.________
nicht mehr erinnern könnte (angefochtenes Urteil Ziffer II.4.3.b. S. 16).

3.4.2 Der Beschwerdeführer setzt sich auch mit diesen Erwägungen weitgehend
nicht auseinander. Diese sind im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz
durfte bei dieser Sachlage von einer Zeugeneinvernahme absehen. Soweit auf
die Rüge eingetreten werden kann, ist sie unberechtigt.

3.5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich auf einen
schriftlichen Arztbericht von Dr. E.________ vom 27. September 2005 berufen.
Dieser Bericht, der sich über den Gesundheitszustand des Geschädigten
äussere, sei nicht verwertbar, da er nicht unter Gewährung des Fragerechts
des Beschwerdeführers erhoben worden sei. Damit seien insbesondere die
Vorschriften von § 14 und 154 StPO/ZH verletzt worden, die jedoch einzig
Konkretisierungen der aus Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK fliessenden
grundrechtlichen Ansprüche seien.

3.5.1 Die Vorinstanz berücksichtigt den in Frage stehenden ärztlichen Bericht
in Zusammenhang mit der psychischen Verfassung des Geschädigten. Sie hält
fest, Dr. E.________ habe dabei die Fragen beantwortet, die ihm durch den
Staatsanwalt nach Hinweis auf Art. 307 StGB zu Behandlungsdauer,
Behandlungsinhalt und Gesundheitszustand des Geschädigten gestellt wurden. Da
es um Feststellungen gehe, die er als behandelnder Arzt gemacht habe, handle
es sich nicht um ein Gutachten. Anderseits sei es auch nicht ein blosser
privater Bericht. Soweit der behandelnde Arzt die Daten der Sitzungen, den
Inhalt der Behandlungen und die an den Sitzungen besprochenen Themen
festhalte, würden diese inhaltlich nicht bestritten erscheinen. Somit könne
eine formelle Zeugenbefragung unter Gewährung des Teilnahme- und Fragerechts
des Beschwerdeführers unterbleiben. Wollte man in der Beurteilung des
Zustandes des Geschädigten jedoch eine gutachterliche Einschätzung erblicken,
sei zu beachten, dass bereits die äusseren Umstände (Zusammenbruch an der
ersten Einvernahme, Begleitung durch Dr. E.________ bei der zweiten
Befragung, anlässlich welcher auch mehrere Pausen notwendig waren) klare
Hinweise für eine akute Belastungsreaktion belegen würden. Es könne somit
offenbleiben, ob allenfalls ein unabhängiger Gutachter hätte Stellung nehmen
oder ob Dr. E.________ formell im Beisein des Beschwerdeführers hätte
einvernommen werden müssen. Falls es sodann nur bei insgesamt vier
Behandlungen blieb, wie aus dem Arztbericht von Dr. E.________ hervorgehe,
könne daraus nicht gefolgert werden, es seien beim Geschädigten keine
nennenswerten Beeinträchtigungen aufgetreten. Es sei vielmehr
gerichtsnotorisch, dass Opfer von Sexualdelikten im Sinne eines
Schutzmechanismus zum Verdrängen neigten und ihnen teilweise während langer
Zeit eine Auseinandersetzung mit der Thematik nicht möglich sei. Es sei
jedoch - zugunsten des Beschwerdeführers - nicht von einer eigentlichen
chronisch verlaufenden posttraumatischen Belastungsstörung beim Geschädigten
auszugehen, da der behandelnde Arzt Dr. E.________ in seinem Bericht dies
lediglich als Möglichkeit, an die zu denken sei, festgehalten habe und neuere
Befunde nicht vorliegen würden (angefochtenes Urteil Ziffer IV.2.3.a.bb. S.
61 ff.).
3.5.2 Der Beschwerdeführer geht auf diese nicht zu beanstandenden
Ausführungen der Vorinstanz nicht ein. Seine Rüge, es seien Bestimmungen des
kantonalen Verfahrensrechts und der EMRK verletzt worden, ist ungenügend
begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.6 Der Beschwerdeführer bringt vor, das angefochtene Urteil stütze sich auf
zwei Sachverhalte, die Gegenstand von eingestellten oder gar nicht eröffneten
Strafuntersuchungen gewesen seien.

3.6.1 Zum einen gehe es um Anschuldigungen angeblicher sexueller Handlungen
des Beschwerdeführers am damals vierzehnjährigen Geschädigten in Spanien. Das
Verfahren wegen dieser angeblichen Tathandlungen sei von der
Staatsanwaltschaft Winterthur mit Verfügung vom 22. März 2006 eingestellt
worden. Trotzdem gehe die Vorinstanz in Verletzung der Unschuldsvermutung
davon aus, dass es im fraglichen Zeitraum in Spanien zu sexuellen Handlungen
gekommen sei. Das angefochtene Urteil werte diese nicht angeklagten, "jedoch
eindeutig sexuellen Handlungen" als Indiz für die Glaubhaftigkeit der
Schilderungen des Geschädigten.
Wie der Beschwerdeführer selbst festhält, wurde die Strafuntersuchung
bezüglich der behaupteten sexuellen Handlungen in Spanien eingestellt, weil
die Vorwürfe nach dem anwendbaren spanischen Recht selbst dann nicht strafbar
wären, wenn sie zuträfen. Die Untersuchungsbehörde klärte deshalb nicht ab,
ob sich die vom Geschädigten vorgebrachten und vom Beschwerdeführer
bestrittenen Handlungen ereignet haben. Es war der Vorinstanz deshalb
unbenommen, diesen Sachverhalt beweismässig zu würdigen und als Indiz für die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Geschädigten heranzuziehen. Weshalb dadurch
die Unschuldsvermutung verletzt wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht näher
dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

3.6.2 Im gleichen Sinne beanstandet der Beschwerdeführer als Verletzung der
Unschuldsvermutung, dass im angefochtenen Urteil auf die Zeugenaussage von
F.________ Bezug genommen wird. Die Vorinstanz erachte dessen Aussage, wonach
der Beschwerdeführer an ihm ungefähr ab dem neunten bis zum dreizehnten
Altersjahr sexuelle Handlungen vorgenommen habe, als glaubhaft. Diese
Sachverhaltsfeststellung verletze die Unschuldsvermutung, da das
entsprechende Verfahren wegen Verjährung eingestellt worden sei.
Nach Auffassung der Vorinstanz stellt die fragliche Aussage, welche der Zeuge
im vorliegenden Fall gemacht hat, ein zusätzliches, wenn auch nicht
entscheidendes Indiz dar, welches die Darstellung des Geschädigten, es sei
vor seinem sechzehnten Altersjahr zu zahlreichen sexuellen Handlungen
gekommen, als glaubhaft erscheinen lasse. Der Beschwedeführer unterlässt es
näher darzutun, was der Verwertung dieser Aussage entgegenstehen und weshalb
die Darstellung durch den Zeugen nicht glaubhaft sein soll. Dass es wegen
Verjährung zu keiner Bestrafung kommen konnte, hindert nicht, die fragliche
Aussage bei der Würdigung eines anderen Sachverhaltes miteinzubeziehen. Auf
die Rüge ist nicht einzutreten.

3.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid beruhe in
verschiedenen Punkten auf einer willkürlichen Beweiswürdigung, wobei die
Vorinstanz insbesondere den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt habe.

3.7.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art.
32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro
reo", dass sich das Strafgericht nicht von einem für die angeklagte Person
ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem
Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein, wenn das Sachgericht die
angeklagte Person verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des
Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an deren Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2 und
4, mit Hinweisen).

3.7.2 In Anklageziffer 1 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe im
Sommer 1994 dem damals zehn Jahre alten Geschädigten in einem Zelt während
fünf bis zehn Minuten den Penis gestreichelt. Der Beschwerdeführer macht nun
geltend, angesichts der in zeitlicher Hinsicht divergierenden Aussagen des
Geschädigten sei es willkürlich, von einem bewiesenen Sachverhalt auszugehen.
Der Anklagevorwurf beruhe auf der ersten polizeilichen Einvernahme des
Geschädigten, welcher als Zeitpunkt "ca. 1994" angegeben habe. In der
entscheidenden Befragung bei der Staatsanwaltschaft habe er dann zu Protokoll
gegeben: "Ich glaube, dass ich 11 oder 12 Jahre alt war. (...) 1995 oder 1996
(...)". Daraus lasse sich nicht ableiten, es sei im Sommer 1994 zu sexuellen
Handlungen gekommen.
Die Vorinstanz hält in ihrem Urteil fest, die fraglichen Geschehnisse hätten
mutmasslich im Sommer 1994 stattgefunden. Der Geschädigte habe das Ganze
lebensnah geschildert. Auch die zeitliche Unsicherheit lasse keine Zweifel am
inhaltlichen Wahrheitsgehalt aufkommen. Immerhin erinnere sich auch der
Beschwerdeführer an das Zelt und dass er damals zu den Kindern hinein
gegangen sei (angefochtenes Urteil Ziffer III.4.2.a. S. 40).
Der Beschwerdeführer zeigt nicht weiter auf, weshalb diese Beweiswürdigung
der Vorinstanz willkürlich sein soll. Dass der Geschädigte mehrere Jahre
später nicht mehr in der Lage war, sein genaues Alter bei diesem ersten
Vorfall anzugeben, ist nicht aussergewöhnlich. Er wies denn auch selbst auf
diese Unsicherheit hin. Bereits bei seiner ersten polizeilichen Einvernahme
am 2. Dezember 2003 (Urk. 15/1) erwähnte er, es müsse ca. 1994 gewesen sein.
Dies bestätigte er an seiner ersten Zeugenbefragung vom 19. Dezember 2003
(Urk. 15/6 S. 2). Am 18. März 2004 gab er dann als Zeuge zu Protokoll, er
glaube, dass er elf oder zwölf Jahre alt gewesen sei. Er bejahte den Vorhalt,
wonach es somit in den Jahren 1995 oder 1996 gewesen sein müsse. Als man ihn
darauf hinwies, dass er bei der Polizei den Sommer 1994 genannt habe, gab er
an, die Zahl 1994 würde ihm schon etwas sagen. Er wisse es heute einfach
nicht mehr genau (Urk. 15/7 S. 2). Das Aussageverhalten des Geschädigten
weist auf eine Unsicherheit bezüglich des genauen Datums hin, jedoch nicht
auf den Vorfall als solchen. Der Geschädigte sagte von Anfang an aus, der
Vorfall habe sich im Garten seines damaligen Wohnortes der Eltern ereignet,
als er im Sommer mit seiner Schwester in einem Zelt übernachtet habe. Es ist
nicht zweifelhaft, dass sich die inkriminierte Handlung zugetragen hat und zu
einem Zeitpunkt begangen worden ist, als der Geschädigte das sechzehnte
Altersjahr bei weitem noch nicht erreicht hatte. Ob er zehn-, elf- oder
zwölfjährig war, kann nicht wesentlich sein. Die Rüge der willkürlichen
Beweiswürdigung ist unberechtigt, soweit auf sie einzutreten ist.

3.7.3 Gemäss Anklageziffer 2 besuchte der Beschwerdeführer ab Sommer 1994 bis
1997 die Familie des Geschädigten regelmässig an den Sonntagen. Von wenigen
Ausnahmen abgesehen sei er dabei ins Schlafzimmer des damals zehn bis
dreizehn Jahre alten Geschädigten gegangen, wo er diesem die Pyjamahosen
auszog, um ihm alsdann sexuell motiviert den Penis zu massieren und ihn am
entblössten Penis oral zu befriedigen. Der Beschwerdeführer macht geltend, es
sei schlechterdings nicht vorstellbar, dass er sich während Jahren
regelmässig an fast jedem Sonntag allein mit dem Geschädigten in dessen
Zimmer zurückziehen konnte, wobei die Tür vielmals geschlossen und das Zimmer
praktisch immer dunkel gewesen sein soll. Bei solchen Umständen hätten die
Eltern Verdacht schöpfen und einschreiten müssen. Eine Entdeckung der
behaupteten sexuellen Handlungen wäre unvermeidlich gewesen.
Die Vorinstanz hat sich gründlich mit der Beweislage auseinandergesetzt,
worauf der Beschwerdeführer zu weiten Teilen nicht eingeht. Sie hat sich
namentlich ausführlich mit den Schliessverhältnissen der Zimmertüre befasst
und festgehalten, die unterschiedlichen Angaben des Geschädigten seien bei
den häufigen Vorfällen über so viele Jahre normal. Die Vorinstanz hat sich
auch mit dem heutigen Einwand auseinandergesetzt, die Übergriffe hätten von
den in der Wohnung anwesenden Eltern entdeckt werden müssen. Soweit der
Beschwerdeführer auf die entsprechenden Erwägungen eingeht, beschränkt er
sich auf eine unzulässige appellatorische Kritik. Auf die Rüge ist nicht
einzutreten.

3.7.4 Schliesslich wird dem Beschwerdeführer in Anklageziffer 3 vorgeworfen,
zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahre 1997 bis Sommer 1998 im
Computerraum der Familie des Geschädigten in einem zeitlichen Abstand von ein
bis zwei Monaten mit diesem zweimal sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben
(Massieren des entblössten Penis und orale Befriedigung). Der
Beschwerdeführer macht geltend, der Geschädigte behaupte konstant, dass es im
Jahre 1997 zu den behaupteten Übergriffen gekommen sei. Tatsache sei aber,
dass der Mietvertrag für diesen Computerraum erst ab 1. Mai 1998 bestanden
habe. Wenn die Vorinstanz den Zeitraum der Delikte ausdehne, so handle sie
willkürlich, da man in den Aussagen des Geschädigten vergeblich nach einer
solchen Zeitangabe suche.
Nach Auffassung der Vorinstanz ergeben sich keine Zweifel an dem vom
Geschädigten geschilderten Tatgeschehen, selbst wenn der Raum effektiv erst
ab 1. Mai 1998 genützt werden konnte. Zu präzisieren und festzuhalten sei,
dass der Tatzeitpunkt der zwei sexuellen Übergriffe zwischen 1997 und Sommer
1998 liege.
Die Rüge des Beschwerdeführers ist haltlos. Bei seiner ersten polizeilichen
Befragung am 2. Dezember 2003 sagte der Geschädigte aus, sein Vater habe ca.
ab 1997 den Computerraum zugemietet, in welchem es dann zu den sexuellen
Handlungen gekommen sei (Urk. 15/1 S. 2/3). In den späteren Einvernahmen war
das genaue Datum kein Thema mehr, auch nicht bei der vom Beschwerdeführer
angerufenen zweiten polizeilichen Befragung vom 9. Dezember 2003 (Urk. 15/2
S. 12). In der Zeugeneinvernahme vom 18. März 2004 wurde dem Geschädigten
u.a. vorgehalten, der Beschwerdeführer gebe an, dass der Raum vermutlich im
Jahre 1999 angemietet worden sei (Urk. 15/7 S. 10). Der Geschädigte nahm zum
behaupteten Zeitpunkt gar nicht Stellung, sondern blieb bei seinen Aussagen.
Angesichts der von ihm bereits am Anfang geäusserten Unsicherheit über den
genauen Zeitpunkt durfte die Vorinstanz willkürfrei von einem Tatzeitpunkt
zwischen 1997 bis Sommer 1998 ausgehen. Von "offensichtlichen und nicht zu
überbrückenden Widersprüchen" kann keine Rede sein. Im Übrigen wird in der
Beschwerde nicht vorgebracht, inwiefern sich die behauptete Ungereimtheit auf
die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auswirken würde, weshalb insofern
auf die Rüge nicht einzutreten ist.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Binz