Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.66/2007
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{T 0/2}
6B_66/2007 /hum

Urteil vom 17. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
B.________,
C.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Einstellungsentscheid (Urkundenfälschung etc.),

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 1. März 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ reichte am 4. Mai 2006 gegen drei Angestellte der Revisionsstelle
einer Aktiengesellschaft, bei der er Aktionär war, eine Strafanzeige wegen
Urkundenfälschung und Anstiftung bzw. Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung
ein. Mit Entscheid vom 2. November 2006 stellte das Amtsstatthalteramt Luzern
die Strafuntersuchung ein. Auf die unbezifferte Zivilforderung wurde nicht
eingetreten. In seinem Rekurs gegen den Entscheid vom 2. November 2006
beantragte X.________ unter anderem, die Angeschuldigten seien schuldig zu
sprechen und zu bestrafen. Weiter verlangte er, die Zivilforderung von Fr.
21'000.-- sei gutzuheissen. Das Obergericht des Kantons Luzern wies den
Rekurs mit Entscheid vom 1. März 2007 ab.

X. ________ wendet sich mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht und
beantragt unter anderem, die Beschwerde sei gutzuheissen und damit der Weg
freizugeben für eine formelle Anklage durch das Kriminalgericht. Der
Zivilanspruch von Fr. 21'000.-- sei gutzuheissen. Es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

2.
Der angefochtene Entscheid ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf
das Rechtsmittel ist daher das neue Verfahrensrecht anwendbar (Art. 132 Abs.
1 BGG). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist als Beschwerde in Strafsachen gemäss
Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

3.
Es kann offen bleiben, ob und inwieweit der Geschädigte, der eine
Zivilforderung erhebt, indessen nicht Opfer oder Privatstrafkläger ist, ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG hat und zur
Beschwerde legitimiert ist. Die Beschwerde ist auch materiell unbegründet.

4.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines verfassungsmässigen
Anspruchs auf einen unvoreingenommenen Richter rügt, ist die Beschwerde
abzuweisen. Er begründet seine Rüge nur damit, dass das Amtsstatthalteramt
"unbedarft und gesetzeswidrig" vorgegangen sei (Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Mit
diesem Vorbringen ist nicht dargetan, dass der Fall des Beschwerdeführers
nicht unvoreingenommen und unbefangen an die Hand genommen und behandelt
worden wäre.

5.
In einer Eventualerwägung stellt die Vorinstanz fest, Urkundenfälschung
verlange ein mindestens eventualvorsätzliches Verhalten. Ein Revisor, der in
einem Bericht nach Art. 729 OR die Abnahme der Jahresrechnung empfehle,
obwohl er hinsichtlich ihrer Korrektheit Zweifel habe und damit bewusst in
Kauf nehme, dass der Bericht falsch sei, könne sich schuldig machen. Dies sei
vorliegend jedoch nicht der Fall, wie sich aus dem Bericht einer
Treuhandgesellschaft und aus einem Schreiben der Steuerverwaltung klar ergebe
(angefochtener Entscheid S. 7 E. 7.4 mit Hinweis auf Bel. 7.1 und 7.2).

Die Frage, ob die Angeschuldigten von der Korrektheit ihres Berichtes
überzeugt waren oder nicht, betrifft den so genannten inneren Sachverhalt.
Die Feststellung des Sachverhalts kann indessen gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Der
Begriff "offensichtlich unrichtig" ist gleichzusetzen mit "willkürlich" im
Sinne von Art. 9 BV (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Für die Rüge der
offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts
gilt Art. 106 Abs. 2 BGG. Danach prüft das Bundesgericht die Verletzung von
Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist. Insoweit gelten die gleichen strengen
Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der
staatsrechtlichen Beschwerde. Auf appellatorische Kritik tritt das
Bundesgericht nicht ein (Nicolas von Werdt, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007,
S. 453 N. 10; Dominique Favre, Les recours de droit public et de droit
administratif, Bern 2002, S. 22).

Soweit der Beschwerdeführer auf eine Vernehmlassung verweist, ist darauf von
vornherein nicht einzutreten. Die Begründung einer Rüge gemäss Art. 106 Abs.
2 BGG muss in der Beschwerde selber vorgebracht werden.

Der Beschwerdeführer macht im Übrigen geltend, der Bericht der
Treuhandgesellschaft berufe sich bundesrechtswidrig auf den nicht
anzuwendenden Art. 665 OR, und der "Persilschein" der Steuerverwaltung fusse
seinerseits auf dem Bericht der Treuhandgesellschaft (Beschwerde S. 8 Ziff.
9). Dieses Vorbringen genügt einerseits den Begründungsanforderungen nicht
und geht anderseits ohnehin an der Sache vorbei, weil es sich nicht mit der
einzig interessierenden Frage befasst, ob die Beschuldigten
eventualvorsätzlich oder allenfalls fahrlässig gehandelt haben.

6.
Da die Eventualbegründung vor dem Bundesrecht standhält, muss sich das
Bundesgericht mit der weiteren Begründung des angefochtenen Entscheids nicht
befassen.

7.
Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss
abgewiesen werden, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos
erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
ist durch eine herabgesetze Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2
BGG). Den Beschwerdegegnern muss keine Entschädigung ausgerichtet werden,
weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: