Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.668/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_668/2007/bri

Urteil vom 15. April 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

Parteien
A.X._________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Marcel Buttliger,

gegen

B.X._________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Vroni Schwitter,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), Inzest (Art. 213 Abs. 1 StGB);
Strafzumessung; bedingter Strafvollzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 24. April 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte A.X._________ mit Urteil vom 3.
Februar 2006 der Vergewaltigung, des Inzests, des Führens eines Personenwagens
in angetrunkenem Zustand sowie der vollendeten und versuchten Vereitelung einer
Blutprobe schuldig und verurteilte ihn zu 2 Jahren und 4 Monaten Zuchthaus,
unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zum Urteil des
Bezirksgerichts Laufenburg vom 16. Dezember 2005. Ferner widerrief es den ihm
in zwei früheren Urteilen gewährten bedingten Vollzug für Freiheitsstrafen von
14 Tagen und von 6 Tagen Gefängnis. Im Weiteren verpflichtete das
Kriminalgericht A.X._________ zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 15'000.-- an
die Geschädigte, zuzüglich 5% Zins seit dem 5. Januar 2003, sowie dem
Grundsatze nach zum vollumfänglichen Ersatz des verursachten Schadens. Für die
Festsetzung der massgeblichen Schadenshöhe verwies es die Geschädigte an den
Zivilrichter.

Auf Appellation des Beurteilten bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern
mit Urteil vom 24. April 2007 den erstinstanzlichen Schuldspruch und
verurteilte A.X._________ ebenfalls zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4
Monaten, unter Anrechnung von 2 Tagen Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zum
Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg vom 16. Dezember 2005. Im Umfang von 12
Monaten erklärte es die Strafe als unbedingt vollziehbar, im Umfang von 16
Monaten schob es den Vollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren
bedingt auf. Für die Dauer der Probezeit ordnete es Bewährungshilfe an. Vom
Widerruf der in den beiden früheren Strafurteilen bedingt aufgeschobenen
Strafen sah es ab. Hinsichtlich der Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen
bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

B.
A.X._________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, es sei die
Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsspruchs aufzuheben, und er sei mit einer
Freiheitsstrafe von maximal 16 Monaten unter Anrechnung von 2 Tagen
Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg
vom 16. Dezember 2005, zu bestrafen. Ferner sei der Vollzug der Freiheitsstrafe
unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufzuschieben.
Schliesslich beantragt er, es sei festzustellen, dass der Beschwerde gemäss
Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG aufschiebende Wirkung zukommt.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1
1.1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in
Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der beschuldigten Person (Art. 81
Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100
Abs. 1 BGG) erhoben und hinreichend begründet worden (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2
BGG).
1.1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im
Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde
vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der Parteien
hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs.
2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden,
als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
1.1.3 Gemäss Art 103 Abs. 2 lit. b BGG kommt der Beschwerde in Strafsachen im
Umfang der Begehren von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, wenn sie sich
gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine
freiheitsentziehende Massnahme ausspricht. Hierunter fallen auch
Freiheitsstrafen, deren Vollzug nur teilweise aufgeschoben werden. Einer
besonderen Feststellung der aufschiebenden Wirkung bedarf es nicht.

1.2 Am 1. Januar 2007 sind der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches
(erstes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Die zu beurteilende
strafbare Handlung ist noch unter der Geltung des früheren Rechts erfolgt.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt bei dieser Konstellation das neue Recht zur
Anwendung, wenn es für den Beschwerdeführer das mildere ist. Die Vorinstanz
erachtet in dem zu beurteilenden Fall das neue Recht als das mildere
(angefochtenes Urteil S. 16 f.). Hiegegen erhebt der Beschwerdeführer zu Recht
keine Einwendungen.

2.
2.1 Dem Beschwerdeführer wird hinsichtlich der Schuldsprüche wegen
Vergewaltigung und Inzests vorgeworfen, er habe in der Nacht vom 4. auf den 5.
Januar 2003 gewaltsam an der Geschädigten, seiner vier Jahre jüngeren
Halbschwester, den Geschlechtsverkehr vollzogen. Er habe am Abend des 4. Januar
2003 zusammen mit anderen Personen ausserhalb seines Wohnorts eine Party
besucht, bei welcher er die Geschädigte angetroffen habe. Da sein Bruder und
seine Kollegen den Anlass früher verlassen hatten, habe ihm die Geschädigte
anerboten, bei ihr und ihrer Mutter (der Stiefmutter des Beschwerdeführers) zu
übernachten. Bei dieser Gelegenheit sei es zum angeklagten Übergriff gekommen.

Der Beschwerdeführer hat in der Strafuntersuchung und im erstinstanzlichen
Verfahren stets bestritten, mit der Geschädigten geschlechtlich verkehrt zu
haben. In einem zuhanden der Vorinstanz verfassten Schreiben hat er in der
Folge den Geschlechtsverkehr mit der Geschädigten eingeräumt und mithin den
Tatbestand des Inzests eingestanden. Er hat sich indessen auf den Standpunkt
gestellt, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich erfolgt (angefochtenes
Urteil S. 8 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 7 ff.).

2.2 Die Schuldsprüche des Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand
sowie der vollendeten und versuchten Vereitelung einer Blutprobe hat der
Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen kantonalen Verfahren anerkannt. Sie
bilden daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (angefochtenes Urteil
S. 8).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung und seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er beanstandet, indem die Vorinstanz sein
Aussageverhalten als widersprüchlich bezeichne, lege sie ihm zur Last, dass er
sein Teilgeständnis erst im zweitinstanzlichen Verfahren abgelegt habe. Damit
verkenne die Vorinstanz, dass er redliche Gründe dafür gehabt habe, das
Teilgeständnis zurückzuhalten. In erster Linie habe er damit die ohnehin schon
schwierigen und angespannten familiären Verhältnisse nicht noch weiter belasten
wollen (Beschwerde S. 11 ff.). In der ungenügenden Berücksichtigung seines
Teilgeständnisses liege auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Beschwerde S. 13 f.).

3.2 Die Vorinstanz stützt sich für den Schuldspruch der Vergewaltigung im
Wesentlichen auf die Darstellung der Geschädigten, die diese auch in der
Befragung, bei welcher sie zum Teilgeständnis des Beschwerdeführers Stellung
nehmen konnte, aufrecht erhielt. Ausserdem bezieht die Vorinstanz das Verhalten
der Geschädigten nach der Tat, namentlich etwa den Umstand, dass diese am
frühen Morgen nach dem Vorfall verstört und weinend ihre Freundin angerufen und
ihr vom Übergriff erzählt habe, sowie den Bericht der behandelnden
Psychotherapeutin in ihre Beweiswürdigung mit ein. Insgesamt gelangt die
Vorinstanz zum Schluss, es bestehe kein Anlass, am Wahrheitsgehalt der
detaillierten, konzisen und in allen wesentlichen Punkten widerspruchsfreien
Ausführungen des Opfers zu zweifeln. Demgegenüber erscheine das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers als unkonstant und seine
Sachverhaltsdarstellung als widerspruchsbehaftet und realitätsfremd
(angefochtenes Urteil S. 10 ff., 15; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 12
f., 14).

3.3 Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die
Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne
von Art. 9 BV (BGE 133 II 249 E. 1.2.2; Botschaft des Bundesrates vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Die
Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der
Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist.

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor,
wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 131 I 467 E. 3.1).

3.4 Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz
einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik am
angefochtenen Urteil, die auch unter der Geltung des neuen Verfahrensrechts für
die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt.
Er beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen und
Gründe für sein Aussageverhalten vorzutragen. Dies ist jedoch nicht geeignet,
offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Denn für die
Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht prüft, ob
der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, genügt
praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des
Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 127 I 54 E. 2b mit
Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen müssen, inwiefern
die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die
vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Dies hat er
unterlassen. Er hat sich insbesondere nicht mit der Beweiswürdigung der
Vorinstanz auseinandergesetzt, sondern lediglich beanstandet, dass sie nicht
auf sein Teilgeständnis abgestellt hatte.

Darin liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Dass er nicht mit
Beweisanträgen gehört worden wäre oder sich nicht zumindest zum Beweisergebnis
hätte äussern können, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch
nicht ersichtlich. Desgleichen rügt er auch zu Recht nicht, dass die Vorinstanz
ihren Entscheid nicht hinreichend begründet hätte. Er beanstandet lediglich,
dass die Vorinstanz sein Geständnis nicht in seinem Sinne gewürdigt hat. Dies
ist indes keine Frage des rechtlichen Gehörs. Was der Beschwerdeführerhier in
diesem Zusammenhang vorbringt, geht nicht über die - nicht hinreichend
begründete - Rüge willkürlicher Beweiswürdigung hinaus.

Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Strafzumessung. Er
macht geltend, die Vorinstanz habe sein Teilgeständnis nicht zu seinen Gunsten
gewürdigt und habe zu Unrecht ein schweres Verschulden angenommen. Die
ausgesprochene Strafe sei daher überhöht. Ausserdem habe er mittlerweile seine
Alkoholkrankheit überwunden und lebe seit zweieinhalb Jahren in einer festen
Beziehung. Soweit ihm die Vorinstanz besondere Skrupellosigkeit vorwerfe,
übersehe sie, dass das Opfer bei seiner Gegenwehr nicht zum naheliegendsten
Mittel gegriffen und um Hilfe gerufen habe. Dies wäre umso mehr angebracht
gewesen, als die Mutter des Opfers im angrenzenden Zimmer geschlafen habe.
Ausserdem habe die Vorinstanz nicht genügend beachtet, dass die Tat durch das
Verhalten der Geschädigten, die ihm erlaubt habe, in ihrem Bett zu übernachten,
gefördert worden sei. Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht zu seinem
Nachteil gewichtet, dass er durch sein Teilgeständnis die Geschädigte
gleichzeitig des Inzests bezichtigt habe (Beschwerde S. 14 ff., 21 f.).

4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des
Täters. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung bemisst sich das Verschulden nach der
Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der
Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie
danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage
war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Nach Art. 50 StGB hat das
Gericht in seiner Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe
erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung nimmt
die von der Rechtsprechung unter der Geltung des alten Rechts aufgestellten
Anforderungen auf, nach welchen das Gericht in seinem Urteil die Überlegungen,
die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den Grundzügen
darzustellen hat. Es muss die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und
Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich
massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet
wurden.

Auch nach neuem Recht steht dem urteilenden Gericht bei der Gewichtung der zu
beachtenden Komponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu, in welchen
die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts auf Beschwerde in Strafsachen
hin nur eingreift, wenn das vorinstanzliche Gericht den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht
massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche
Komponenten ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe
in einem Masse unverhältnismässig streng bzw. mild erscheint, dass von einer
Überschreitung oder einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (BGE
134 IV 17 E. 2.1; zum alten Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV
286 E. 4a).

4.3 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche
Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht
massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.

So nimmt die Vorinstanz zu Recht ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers
an (angefochtenes Urteil S. 20; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 26). Dass
sie sein Teilgeständnis nicht ausdrücklich zu seinen Gunsten würdigt, ist nicht
zu beanstanden. Denn nach dem Beweisergebnis geht die Vorinstanz davon aus,
dass der Geschlechtsverkehr mit dem Opfer nicht mit dessen Einverständnis
erfolgt ist. Sie durfte daher im Geständnis des Beschwerdeführers, er habe sich
des Inzests schuldig gemacht, ohne weiteres in erster Linie ein Bestreiten des
gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehrs, mithin eine Schutzbehauptung
erblicken. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nach den Bekundungen
der Geschädigten schon nach dem Vorfall angedroht habe, er werde das Geschehene
abstreiten oder aussagen, sie habe den Beischlaf gewollt (erstinstanzliches
Urteil S. 7 ff.; angefochtenes Urteil S. 10 mit Hinweis auf OG amtl.Bel. 21
Ziff. 41 f.). Da in Bezug auf den Anklagepunkt der Vergewaltigung, der hier
unzweifelhaft im Vordergrund steht, im Ergebnis ohne Bedeutung ist, ob der
Beschwerdeführer den Geschlechtsverkehr überhaupt in Abrede stellt oder ob er
behauptet, er sei im gegenseitigen Einverständnis erfolgt, ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie
die Änderung im Aussageverhalten nicht zugunsten des Beschwerdeführers
berücksichtigt hat.

Die Vorinstanz nimmt ferner zutreffend an, der Beschwerdeführer habe in
verwerflicher Weise das Vertrauen der Geschädigten missbraucht und sei, indem
er sich ohne Rücksicht auf das sich nach Kräften zur Wehr setzende Opfer
sexuelle Befriedigung verschafft habe, skrupellos vorgegangen (angefochtenes
Urteil S. 20; erstinstanzliches Urteil S. 26). Dass die Geschädigte nicht ihre
Mutter um Hilfe gerufen hat, kann ihn entgegen seiner Auffassung nicht
entlasten. Nach den Feststellungen des Kriminalgerichts, auf welche die
Vorinstanz verweist (angefochtenes Urteil S. 10), hat die Geschädigte immer
wieder versucht, den Beschwerdeführer wegzustossen, während er versucht hatte,
ihr T-Shirt und ihren BH hinaufzuschieben. Er habe auf ihr gelegen und während
der Vergewaltigung ihre beiden Hände über ihrem Kopf festgehalten. Ausserdem
stellt das Kriminalgericht fest, dass der Beschwerdeführer ihr gedroht habe,
"wenn sie schreie und ihre Mutter das sehe, wäre sie an allem schuld und würde
dann 'drunterkommen'" (erstinstanzliches Urteil S. 8 f.). Bei dieser Sachlage
grenzt die Rüge an Trölerei.

Inwiefern schliesslich der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit
zweieinhalb Jahren in einer festen Beziehung lebt, dem Schluss der Vorinstanz,
er habe egoistisch und gefühllos gehandelt, entgegenstehen soll, ist
unerfindlich. Die Vorinstanz qualifiziert den Beschwerdeführer nicht als
egoistische oder gefühllose Persönlichkeit ab, sondern würdigt in diesem Punkt
ausschliesslich die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolgs im Rahmen
der Tatkomponenten des Verschuldens. Dies verletzt kein Bundesrecht.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Geschädigte habe ihn dadurch, dass
sie ihn trotz seiner sexuellen Anspielungen, die er bei der Party gemacht habe,
im selben Bett habe übernachten lassen, im Sinne von Art. 48 lit. b StGB
ernsthaft in Versuchung geführt (Beschwerde S. 17), geht seine Beschwerde an
der Sache vorbei. In der Erlaubnis, im selben Bett zu nächtigen, liegt kein
derart provozierendes Verhalten des Opfers, dass der Beschwerdeführer für den
sexuellen Übergriff nicht voll verantwortlich erscheint, zumal er nach den
Feststellungen der Vorinstanz schon bei früheren Besuchen im selben Bett
geschlafen hatte (angefochtenes Urteil S. 20). Im Übrigen hat die Vorinstanz
die Förderung der Tat durch das Zusammenspiel von Alkoholkonsum, sexueller
Erregtheit und der körperlichen Nähe hinreichend zugunsten des
Beschwerdeführers berücksichtigt (angefochtenes Urteil S. 21).

Schliesslich gewichtet die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse, namentlich
seine schwere Kindheit aufgrund der schwierigen Familienverhältnisse und die
nunmehr erfolgreichen Bestrebungen um eine Bewältigung der Alkoholproblematik,
zu Recht zugunsten des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil S. 19, 21; vgl.
auch erstinstanzliches Urteil S. 22 f.).

Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres als
nachvollziehbar und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Jedenfalls
hat die Vorinstanz mit ihrer Strafzumessung ihr Ermessen nicht verletzt. Damit
hat die Vorinstanz ihr Urteil hinsichtlich der Strafzumessung auch ausreichend
begründet.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.
5.1 Zuletzt wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Gewährung des lediglich
teilbedingten Strafvollzuges. Er macht geltend, eine unbedingte Strafe sei
nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen
abzuhalten (Beschwerde S. 18 f.). Es sei daher auch von einem nur teilbedingten
Vollzug abzusehen und die auszusprechende Strafe in vollem Umfang bedingt
aufzuschieben (Beschwerde S. 19 f.).

5.2 Die Vorinstanz erachtet eine vollumfänglich bedingt aufschiebbare
Freiheitsstrafe der Schwere des Tatverschuldens für nicht angemessen. Mit Blick
auf die wegen der privaten und beruflichen Situation erhöhten
Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers hält sie es indessen für angebracht,
einen Teil der auszufällenden Freiheitsstrafe bedingt aufzuschieben. Sie hält
es angesichts der positiven Entwicklung des Beschwerdeführers für möglich,
diesem unter Berücksichtigung der mit dem unbedingten Vollzug eines Teils der
Freiheitsstrafe verbundenen Warnwirkung eine günstige Prognose zu stellen
(angefochtenes Urteil S. 23 f.).

5.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der
Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter
von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Den Vollzug
einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann
das Gericht nach Art. 43 Abs. 1 StGB nur teilweise aufschieben, wenn dies
notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der
unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art.
43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der
Freiheitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

5.4 Wie sich aus den obstehenden Erwägungen ergibt, ist die vorinstanzliche
Strafzumessung nicht zu beanstanden. Damit wird gegen den Beschwerdeführer eine
Freiheitsstrafe ausgesprochen, die den vollumfänglichen bedingten Aufschub des
Strafvollzuges nicht mehr erlaubt. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet,
dass lediglich ein Teil der ausgesprochenen Strafe bedingt aufgeschoben wird,
ist seine Beschwerde daher unbegründet. Gegen den Umfang der zu vollziehenden
Strafe von 12 Monaten, die ihm, wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, die
Vollzugsform der Halbgefangenschaft offen lässt (Art. 77b StGB; angefochtenes
Urteil S. 23), wendet sich der Beschwerdeführer eventualiter zu Recht nicht.
Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz in dieser Hinsicht das ihr zustehende
Ermessen verletzt hätte, sind nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der
Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Boog