Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.666/2007
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6B_666/2007/bri

Urteil vom 10. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

A. X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Nichtanhandnahme von Strafverfahren,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom
13. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführer erhoben im Zusammenhang mit einer Bausache Strafklage
gegen zwei Personen unter anderem wegen Erpressung, Veruntreuung und
ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die
Behörden des Kantons Freiburg das Strafverfahren nicht an die Hand nahmen.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ist für die Legitimation zur Beschwerde in
Strafsachen unter anderem erforderlich, dass die Beschwerdeführer ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids haben. Ein solches rechtlich geschütztes Interesse
ist bei Geschädigten, die nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes (OHG) sind, zu verneinen (BGE 133 IV 288). Die
Beschwerdeführer sind nicht Privatstrafkläger, weil die Staatsanwaltschaft am
kantonalen Verfahren beteiligt war. Sie sind auch nicht Opfer, weil sie durch
die angeblichen Straftaten nicht in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden (Art. 2 Abs. 1 OHG).
Ihr Hinweis auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG (Beschwerde S. 2 Ziff. 3)
geht fehl, weil es nicht um das Strafantragsrecht gemäss Art. 30 ff. StGB als
solches geht. Die Beschwerdeführer sind folglich zur vorliegenden Beschwerde
zur Hauptsache von vornherein nicht legitimiert. Soweit sie eine Verletzung
ihrer Grundrechte rügen (z.B. Beschwerde S. 3 Ziff. 3), genügen ihre unklaren
Ausführungen im Übrigen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren als aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: