Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.659/2007
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6B_659/2007

Urteil vom 24. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410
Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Verzicht auf Verfahrenseröffnung (Diebstahl etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des
Kantons Basel-Landschaft vom 7. Mai 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Es ist fraglich, ob die Beschwerde nicht verspätet ist, weil sie auch nach
der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers, er habe den angefochtenen
Entscheid am 18. September 2007 von der Gefängnisbetreuung erhalten, um einen
Tag zu spät der Post übergeben wurde. Die Frage kann indessen dahingestellt
bleiben.

2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf die Eröffnung eines Verfahrens
wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen verzichtet und im
angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden.
Nachdem gemäss § 128 Abs. 2 und 3 der Strafprozessordnung des Kantons
Basel-Landschaft der erstinstanzliche Entscheid auch der Staatsanwaltschaft
eröffnet wurde, und diese hätte Beschwerde erheben können, ist der
Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b
Ziff. 4 BGG. Da er auch nicht Opfer ist (Ziff. 5), und da es nicht um das
Strafantragsrecht als solches geht (Ziff. 6), ist der Beschwerdeführer zum
vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Es mag
angemerkt werden, dass auf die Beschwerde auch unter dem Gesichtswinkel der
Begründungsanforderungen nicht eingetreten werden könnte, weil sie sich in
Bezug auf das von ihm geltend gemachte Deliktsgut in unzulässiger
appellatorischer Kritik erschöpft (Beschwerde Ziff. 3). Auf die Beschwerde
ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des
Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: