Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.652/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_652/2007 /bri

Urteil vom 9. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

X. _________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel.

Bussenumwandlung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt vom 11. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 29. September 2006
wurden zwei gegen X._________ ausgesprochene Bussen von insgesamt Fr. 250.--
in sieben Tage Haft umgewandelt. Das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt hat diesen Entscheid mit Urteil vom 11. Mai 2007 bestätigt.

X. _________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des
Appellationsgerichts sei aufzuheben. Es seien neue Tatsachen zuzulassen. Die
unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren.

2.
Die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren
(Beschwerde Ziff. 1.1), ist unbegründet. Davon, dass er durch die Begründung
"völlig überrascht" worden wäre (Beschwerde Ziff. 1.3), kann nicht die Rede
sein. Die erste Instanz ging davon aus, er erziele als Rechtsberater
Nebeneinkünfte, die nicht ganz unerheblich sein dürften (Urteil Strafgericht
E. 7). Der Beschwerdeführer konnte sich zu dieser Frage im
Appellationsverfahren äussern und machte denn auch geltend, er sei aus
gesundheitlichen Gründen zu solchen Einkünften nicht in der Lage. Er
unterliess es indessen, seine Behauptung zu beweisen. Das Vorbringen war für
die Vorinstanz deshalb unbeachtlich, und sie kam zum Schluss, es sei nicht
einzusehen, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, z.B. durch das
Erstellen von Schriften Arbeiten zu verrichten, die ihn in die Lage versetzt
hätten, die Bussen zu bezahlen (angefochtener Entscheid S. 4). Bei dieser
Sachlage trifft es nicht zu, dass er durch die Begründung des angefochtenen
Entscheids überrascht worden wäre.

Ob und inwieweit er tatsächlich für eine Interessengemeinschaft tätig ist,
ist letztlich nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Indessen führt er selber
aus, er befasse sich mit Drehbuchschreiben für Film und Fernsehen (Beschwerde
Ziff. 1.6). Folglich ist die Vorinstanz in diesem Punkt offensichtlich nicht
in Willkür verfallen.

Der Antrag, vor Bundesgericht Beweismittel zuzulassen (Beschwerde Ziff. 2.3
bis 2.5), ist in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 BGG abzuweisen, weil der
Beschwerdeführer nach dem oben Gesagten nicht erst durch den angefochtenen
Entscheid dazu veranlasst wurde. Von einer Verletzung der EMRK (Beschwerde
Ziff. 2.5) kann nicht die Rede sein.

Was der Beschwerdeführer zur "doppelten Schuldlosigkeit" ausführt (Beschwerde
Ziff. 3.1 ff.), ist abwegig. Entscheidend ist, dass er nach den
Feststellungen der Vorinstanz in der Lage gewesen wäre, durch Nebeneinkünfte
die Bussen mindestens in Raten abzubezahlen.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich
unbegründet abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: