Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.651/2007
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6B_651/2007

Urteil vom 11. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Hadrian Meister,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Sexuelle Nötigung; Opferhilfe; Geltendmachung von Zivilansprüchen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, vom 18. September 2007.
Sachverhalt:

A.
X. ________ stellte am 2. und 16. März 2001 Strafantrag gegen ihren damaligen
Ehegatten A.________ wegen mehrfacher sexueller Nötigung und Vergewaltigung
in der Ehe. Mit Urteil vom 16. Mai 2007 sprach das Strafgericht des Kantons
Zug A.________ von diesen Anschuldigungen frei.

Hiergegen erhob X.________ Berufung ans Obergericht des Kantons Zug
sinngemäss mit den Anträgen, A.________ sei der sexuellen Nötigung schuldig
zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen; des Weiteren sei A.________
zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800'000.-- zu
bezahlen.

Mit Beschluss vom 18. September 2007 trat das Obergericht des Kantons Zug auf
die Berufung von X.________ nicht ein.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zug vom 18. September 2007 sei aufzuheben, und die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist unter anderem das Opfer legitimiert,
sofern sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die
Beschwerdeführerin ist Opfer im Sinne von Art. 2 OHG. Mit dem
vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid wurde auf ihr Begehren um
Zusprechung einer Genugtuung nicht eingetreten, und der Freispruch des
Beschwerdegegners kann sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken. Die Beschwerdeführerin ist damit zur Beschwerde in Strafsachen
berechtigt.

Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42
BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen
(Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet.

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem
und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, zu prüfen sei vorab, ob die Beschwerdeführerin
nach den Bestimmungen des Opferhilfegesetzes zur Anfechtung des
erstinstanzlichen Urteils vom 16. Mai 2007 legitimiert sei. Nach Art. 8 Abs.
1 lit. c OHG könne das Opfer einen Gerichtsentscheid anfechten, wenn es sich
bereits vorher am Verfahren beteiligt habe und soweit der Entscheid seine
Zivilansprüche betreffe oder sich auf deren Beurteilung auswirken könne.
Nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels berechtigt sei, wer auf die
Geltendmachung von Zivilansprüchen verzichte, obschon das Einbringen einer
solchen Forderung zumutbar gewesen wäre.

Die Beschwerdeführerin habe sich zwar unbestrittenermassen am
erstinstanzlichen Verfahren beteiligt. Das kantonale Prozessrecht verlange
jedoch ausdrücklich, dass allfällige Zivilansprüche bis spätestens zum
Abschluss der Untersuchung geltend zu machen seien. Da das Opferhilfegesetz
keine Regelung über den Zeitpunkt der Anhängigmachung von Zivilansprüchen
enthalte, sei diese kantonale Regelung zulässig. Vorliegend sei die
Untersuchung mit der Überweisungsverfügung vom 31. Mai 2005 abgeschlossen
worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin, obwohl sie über
ihre Verfahrensrechte informiert worden sei, keine Zivilansprüche
eingereicht. Die erste Instanz habe es ihr deshalb anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Februar 2007 zu Recht verwehrt,
Zivilansprüche gegen den Beschwerdegegner geltend zu machen. Da die
Beschwerdeführerin folglich im Untersuchungsverfahren darauf verzichtet habe,
Zivilansprüche anzumelden, obwohl ihr dies durchaus zumutbar gewesen wäre,
sei sie im Ergebnis nicht zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den
erstinstanzlichen Entscheid berechtigt, weshalb auf ihre Berufung nicht
eingetreten werden könne (angefochtenes Urteil S. 7 ff.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht hiergegen geltend, der vorinstanzliche
Nichteintretensentscheid verletze Bundesrecht. Sie führt aus, die erste
Instanz habe es ihr zu Unrecht verunmöglicht, an der Hauptverhandlung vom 1.
Februar 2007 ihre Zivilansprüche einzureichen. Indem die Vorinstanz zum
Schluss gekommen sei, Zivilansprüche müssten zwingend bis spätestens zum
Abschluss der Untersuchung angemeldet werden, habe sie das kantonale
Prozessrecht unzutreffend angewandt, denn eine solche Auslegung widerspreche
dem Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes. Verletzt werde hierdurch
insbesondere Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG, welcher dem Opfer das Recht einräume,
seine Zivilansprüche geltend zu machen (Beschwerde S. 3 ff.).
2.3 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin wie erwähnt die Legitimation
zur Beschwerdeführung abgesprochen. Gemäss § 71 Abs. 1 Ziff. 5 StPO/ZG ist
das Opfer nach den Bestimmungen des Opferhilfegesetzes zur kantonalen
Berufung ans Obergericht berechtigt. Nach Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG kann das
Opfer den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der
Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und
soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren
Beurteilung auswirken kann.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Argumentation der
Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin auf die Geltendmachung von
Zivilansprüchen verzichtet habe, ist nicht stichhaltig. Vielmehr ist der
Beschwerdeführerin die Geltendmachung von Zivilansprüchen von der ersten
Instanz ausdrücklich verwehrt worden. Wenn die Vorinstanz zum Ergebnis kommt,
dies sei zu Recht erfolgt, da die Beschwerdeführerin ihre Zivilansprüche
verspätet geltend gemacht habe, so führt dies im Ergebnis nicht zu einem
Nichteintretensentscheid, sondern zur Abweisung der Beschwerde. Eine
Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus diesem Grund und eine
Zurückweisung zur Neubeurteilung fallen jedoch ausser Betracht, da sich die
Vorinstanz materiell zur Sache geäussert hat.

2.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine bundesrechtswidrige Auslegung und
Anwendung von § 11ter Abs. 3 StPO/ZG, welcher statuiert, dass der
Privatkläger bis zum Abschluss der Untersuchung gegen den Beschuldigten
Zivilansprüche geltend machen kann, die er aus der Straftat ableitet.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz diese
Bestimmung nicht willkürlich angewandt. Ihre Auslegung, wonach Zivilansprüche
spätestens bis zum Abschluss der Untersuchung angemeldet werden müssen,
mithin nach diesem Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden können, lässt
sich auf den Wortlaut stützen und ist jedenfalls nicht unhaltbar.

Hiervon zu trennen ist die Frage, ob dieses Ergebnis, wie die
Beschwerdeführerin behauptet, mit dem Sinn und Zweck des Opferhilfegesetzes
unvereinbar ist, d.h. gegen Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG verstösst und deshalb
Bundesrecht verletzt.

2.5 Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a OHG kann sich das Opfer am Strafverfahren
beteiligen; es kann insbesondere seine Zivilansprüche geltend machen. Dieses
Recht wird von Art. 9 Abs. 1 OHG konkretisiert, wonach das Strafgericht
grundsätzlich auch über die Zivilansprüche des Opfers zu entscheiden hat.
Diese Bestimmungen bezwecken die Förderung der Schadenersatzregelung im
Rahmen des Strafverfahrens. Das OHG regelt jedoch den Zeitpunkt für die
adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilforderungen nicht. Vielmehr bestimmt
das kantonale Prozessrecht, in welchem Verfahrensstadium das Opfer seine
Rechte wahrnehmen kann. Den Kantonen ist es insbesondere nicht untersagt, die
Verwirkung des Anspruchs anzudrohen für den Fall, dass er nicht rechtzeitig
zum Gegenstand einer gerichtlichen Klage gemacht wird (Sabine
Steiger-Sackmann, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz,
Bern 2005, Art. 8 OHG N. 29). Gewisse Kantone verlangen eine Geltendmachung
bis zur Hauptverhandlung, während es die Mehrheit genügen lässt, dass
Adhäsionsbegehren jedenfalls vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens
erhoben werden (vgl. Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen
des Opferhilfegesetzes, Diss. Zürich 1998, S. 230 mit Hinweisen).

Da das Strafgericht gemäss Art. 9 Abs. 1 und 3 OHG verpflichtet ist, über die
Zivilansprüche zumindest dem Grundsatz nach zu entscheiden, sollte das Opfer
dazu angehalten werden, seine Ansprüche möglichst frühzeitig einzubringen und
zu substantiieren. Entscheidend ist aber im Ergebnis, dass die Geltendmachung
der Zivilansprüche nicht derart erschwert wird, dass dies gegen Sinn und
Zweck des Opferhilfegesetzes verstossen würde (BGE 131 IV 183 E. 2.2, publ.
in Pra 2006 Nr. 98 S. 681 ff.).
2.6 Die Bestimmung von § 11ter Abs. 3 StPO/ZG setzt den Zeitpunkt zur
Einreichung von Zivilforderungen früh an. Allerdings trifft die
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO/CH; BBl 2007
6977 ff.) eine vergleichbare Lösung:

Gemäss Art. 118 StPO/CH gilt die geschädigte Person als Privatklägerschaft,
wenn sie ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder
Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Abs. 1). Die Erklärung ist
gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des
Vorverfahrens abzugeben (Abs. 3). Nach Art. 119 StPO/CH kann die geschädigte
Person die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll geben (Abs.1) und
kumulativ oder alternativ die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat
verantwortlichen Person verlangen (Strafklage; Abs. 2 lit. a) oder
adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der
Straftat abgeleitet werden (Zivilklage; Abs. 2 lit. b). Gestützt auf Art. 122
Abs. 3 StPO/CH wird die Zivilklage mit der Erklärung nach Art. 119 Abs. 2
lit. b StPO/CH rechtshängig. Nach Art. 123 StPO/CH ist die in der Zivilklage
geltend gemachte Forderung nach Möglichkeit in der Erklärung nach Art. 119
StPO/CH zu beziffern, und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz
schriftlich zu begründen (Abs. 1); Bezifferung und Begründung haben
spätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Abs. 2).

In der bundesrätlichen Botschaft wird ausgeführt, die getroffene Regelung
habe für die Strafbehörden und die beschuldigte Person den Vorteil, dass in
einem relativ frühen Stadium, nämlich bis zum Abschluss des Vorverfahrens,
geklärt werden könne, ob sich die geschädigte Person aktiv am Prozess
beteiligen wolle oder nicht (Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1171).

Auch wenn in der StPO/CH im Unterschied zum Strafprozessrecht des Kantons Zug
die Stellung des Strafantrags nicht nur zu einer Beteiligung im Strafpunkt
(vgl. § 11 Abs. 1 StPO/ZG), sondern zugleich auch zu einer Konstituierung im
Zivilpunkt führt (Art. 118 Abs. 2 StPO/CH und Botschaft, a.a.O., BBl 2006
1171 f.), so verdeutlicht doch die Tatsache, dass die geschädigte Person auf
eidgenössischer Ebene künftig spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens
zu erklären hat, ob sie sich als Zivilklägerin beteiligen will oder nicht,
dass die Regelung von § 11ter Abs. 3 StPO/ZG nicht ungewöhnlich oder gar
bundesrechtswidrig ist. Die Verpflichtung, Zivilansprüche vor
Untersuchungsabschluss geltend zu machen, führt nicht zu einer
unverhältnismässigen Einschränkung der Opferrechte. Mit dieser Bestimmung
wird mit anderen Worten die Geltendmachung von Zivilansprüchen nicht in einer
Art und Weise erschwert, welche gegen den Sinn und Zweck des
Opferhilfegesetzes verstossen würde. Die Beschwerdeführerin substantiiert
ihre Behauptung, es habe für sie keinen Sinn gemacht, Zivilansprüche bereits
im Untersuchungsverfahren anzumelden, denn auch nicht näher (Beschwerde S.
6). Ferner untergräbt diese Regelung entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin auch ihren Anspruch auf eine gerichtliche Beurteilung
ihrer Zivilansprüche keineswegs; diese wird einzig vom Erfordernis der
rechtzeitigen Einreichung der Forderungen abhängig gemacht.

2.7 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, die erste Instanz habe sie
offensichtlich als Partei betrachtet, mit aller Korrespondenz bedient und zur
Verhandlung geladen, nur um dort festzustellen, ihr mangle es an der
Legitimation zur Geltendmachung von Zivilansprüchen. Ein solches Vorgehen sei
widersprüchlich und damit willkürlich (Beschwerde S. 8).

Diese Argumentation verfängt nicht. Die Beschwerdeführerin wurde bei der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Februar 2007 als Auskunftsperson
einvernommen und auch entsprechend vorgeladen (vorinstanzliche Akten GD
4/11). Ihr wurde dabei auch nicht implizit zu verstehen gegeben, sie könne
ihre Zivilansprüche erst anlässlich der Hauptverhandlung einreichen. Der
ersten Instanz kann, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, mithin kein
widersprüchliches respektive willkürliches Verhalten zum Vorwurf gemacht
werden.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine Verletzung der im OHG
verankerten behördlichen Informationspflichten (Beschwerde S. 8).

3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführerin sei bei Einreichung
ihres Strafantrags am 2. März 2001 ein Opferinformationsblatt ausgehändigt
worden. Zudem sei sie in der Folge von den Opferhilfestellen der Kantone
Aargau und Solothurn kontaktiert, auf ihre Rechte gemäss OHG hingewiesen und
ihr eine Rechtsanwältin vermittelt worden. Hieraus sei zu schliessen, dass
die Beschwerdeführerin insbesondere auch über ihr Recht, dem Beschuldigten
gegenüber Zivilansprüche geltend zu machen, informiert worden sei. Dies
ergebe sich nicht zuletzt auch aus der Tatsache, dass sie am 26. November
2002 bei der Opferhilfestelle ihres damaligen Wohnortkantons Aargau
Genugtuungsansprüche gegen den Beschwerdegegner angemeldet habe
(angefochtenes Urteil S. 9).

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, es sei zwar richtig, dass
sie von der Opferhilfestelle des Kantons Aargau auf ihre Rechte hingewiesen
worden sei. Das Opferhilfegesetz aber verlange ausdrücklich, dass die
Behörden das Opfer in allen Verfahrensabschnitten orientierten. Die Zuger
Behörden hätten sie jedoch nicht über ihre Rechte informiert und sie
namentlich nicht auf die erst per 1. Januar 2003 in Kraft getretene
Bestimmung von § 11ter StPO/ZG aufmerksam gemacht. Aus diesem behördlichen
Versäumnis dürften ihr im Ergebnis keine Nachteile erwachsen, weshalb sie zur
Geltendmachung von Zivilansprüchen zuzulassen sei (Beschwerde S. 8 f.).
3.3 Gemäss Art. 8 Abs. 2 OHG informieren die Behörden das Opfer in allen
Verfahrensabschnitten über seine Rechte. Das Opfer ist insbesondere darüber
aufzuklären, dass es im Strafverfahren Zivilansprüche stellen kann
(Steiger-Sackmann, a.a.O., Art. 8 OHG N. 130; Weishaupt, a.a.O., S. 70;
Gilbert Kolly, RFJ/FZR 1994, S. 53 f.). Die Modalitäten der
Informationspflicht werden nicht durch das OHG, sondern durch das kantonale
Recht festgelegt. Das OHG sieht keine Sanktionen bei einer Verletzung der
Mitteilungspflicht vor. Dem Opfer dürfen aber jedenfalls keine Nachteile
erwachsen (BGE 131 IV 183 E. 3.1.1, publ. in Pra 2006 Nr. 98 S. 681 ff.).
Versäumt die zuständige Behörde, das Opfer auf sein Recht auf Geltendmachung
von Zivilansprüchen im Strafverfahren hinzuweisen, so darf dem Opfer die
Befugnis zur Anfechtung des Gerichtsentscheids nicht mit der Begründung
abgesprochen werden, es habe die erforderliche Einreichung von
Zivilansprüchen unterlassen (vgl. Steiger-Sackmann, a.a.O., Art. 8 OHG N.
134; Weishaupt, a.a.O., S. 78; Dominik Zehntner/Helena Hofer, Vertretung von
Opfern und Geschädigten; in: Marcel Alexander Niggli/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Strafverteidigung, Basel/Genf/München 2002, S. 140).

3.4 Die Vorinstanz hat in sachverhaltlicher Hinsicht willkürfrei
festgestellt, die Beschwerdeführerin sei über ihre Verfahrensrechte gemäss
Art. 8 Abs. 1 OHG, d.h. insbesondere auch über ihr Recht, Zivilansprüche
stellen zu können, informiert worden. Dies wird denn von der
Beschwerdeführerin im Grundsatz auch nicht bestritten. Diese beanstandet
einzig, nicht darüber orientiert worden zu sein, zu welchem Zeitpunkt sie
ihre Zivilansprüche einzureichen habe.

Zwar gebietet die behördliche Informationspflicht, dem Opfer mitzuteilen,
dass es im Strafverfahren Zivilansprüche anmelden kann. Die Art und Weise der
Orientierung wird jedoch, wie dargelegt, durch das anwendbare kantonale
Prozessrecht geregelt und vom OHG nicht näher präzisiert (Steiger-Sackmann,
a.a.O., Art. 8 OHG N. 134). Aus dem Bundesrecht lässt sich daher kein
Anspruch des Opfers darauf ableiten, von den Behörden auch über sämtliche
Modalitäten der Ausübung der Verfahrensrechte aufgeklärt zu werden, mithin
bspw. darüber informiert zu werden, welche Formvorschriften und welche
Fristen bei der Geltendmachung von Zivilansprüchen zu wahren sind. Art. 8
Abs. 2 OHG ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht verletzt worden.

Im Übrigen ist insoweit darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
bereits am 2. und 16. März 2001 Strafantrag gestellt hat und seit dem 29.
März 2001 anwaltlich vertreten ist, wobei der jetzige Rechtsvertreter sein
Mandat seit dem 7. Januar 2004 ausübt (vgl. vorinstanzliche Akten act. 11/2
und 11/3). Die Untersuchung dauerte, wie erörtert, bis zum 31. Mai 2005. Die
Beschwerdeführerin hatte mithin ausreichend Zeit zur Geltendmachung ihrer
Forderungen, und von einem Rechtsanwalt darf verlangt werden, dass er die
massgeblichen Bestimmungen des kantonalen Strafprozessrechts kennt.

4.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner