Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.64/2007
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{T 0/2}
6B_64/2007 /rom

Urteil vom 27. März 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Ferrari, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Wiederaufnahme (Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand),

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Entscheid der Anklagekammer des
Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ wurde mit Strafbescheid des Untersuchungsamtes Uznach vom 10.
Januar 2001 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Wochen und zu einer Busse von Fr.
4'500.-- verurteilt. Der Entscheid wurde nicht angefochten und erwuchs in
Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 reichte X.________ ein Wiederaufnahmegesuch
ein. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies das Gesuch am 14. Februar
2007 ab.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, es
sei festzustellen, dass der Entscheid der Anklagekammer nicht rechtens sei.
Der Entscheid sei aufzuheben. Die Anklagekammer sei anzuweisen, einen neuen
Entscheid zu fällen, der die Tatsachen und Gegebenheiten des Falles
berücksichtige.

2.
Der Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz zusammengefasst geltend
gemacht, seine seinerzeitigen Vorbringen seien nicht berücksichtigt worden
(angefochtener Entscheid S. 2). Die Vorinstanz führt dazu aus, das
Nichtberücksichtigen von Vorbringen und das angeblich unrichtige Würdigen der
Akten durch den früheren Sachrichter seien in Bezug auf die Wiederaufnahme
des Strafverfahrens nicht relevant, da die entsprechenden Vorbringen nicht
als neue Tatsachen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 lit. b des kantonalen
Strafprozessgesetzes gelten könnten. Der Beschwerdeführer hätte Einsprache
gegen den Strafbescheid erheben und die ihm bereits damals bekannten Einwände
und Rügen erheben können. Dies habe er unterlassen und damit die Verurteilung
in Kauf genommen (angefochtener Entscheid S. 4).

Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung und nicht mit dem
angefochtenen Entscheid befasst, ist darauf von vornherein nicht einzutreten.
In Bezug auf den angefochtenen Entscheid macht er nur geltend, es habe
seinerzeit keinen Anlass gegeben, den Strafbescheid anzufechten. Erst Jahre
später habe ihn sein Arzt auf Mängel der Blutprobe aufmerksam gemacht
(Beschwerde S. 4).

Auch wenn der Beschwerdeführer vor Bundesgericht etwas anderes behauptet
(Beschwerde S. 6 oben), hat er sich vor der Vorinstanz nicht auf eine neue
Information seines Arztes berufen (vgl. nebst den oben zitierten Ausführungen
im angefochtenen Entscheid auch S. 4 seiner Beschwerde vor Bundesgericht und
S. 4 seines der Beschwerde beigelegten Wiederaufnahmegesuches, in dem die
entsprechende Passage betreffend die neue Information des Arztes fehlt). Bei
seinem Vorbringen vor Bundesgericht handelt es sich folglich um ein so
genanntes Novum. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht
indessen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 BGG). Diese Voraussetzung ist im
vorliegenden Fall nicht erfüllt. Nachdem der Beschwerdeführer angeblich durch
einen neuen Bericht seines Arztes auf die Fehlerhaftigkeit des Strafbescheids
aufmerksam wurde, hätte er selbstverständlich Anlass gehabt, den Bericht des
Arztes seinem Wiederaufnahmegesuch zugrunde zu legen. Auf das unzulässige
Novum kann das Bundesgericht nicht abstellen. Unter diesen Umständen geht der
Hinweis des Beschwerdeführers, die Wiederaufnahme sei ein kantonales
verfassungsmässiges Recht (im Sinne von Art. 95 lit. c BGG), an der Sache
vorbei. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: