Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.647/2007
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6B_647/2007

Urteil vom 19. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Veruntreuung, Diebstahl, Hausfriedensbruch etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche
Abteilung, vom 18. September 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 aufgefordert,
dem Bundesgericht spätestens am 12. November 2007 einen Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Mit Eingabe vom 8. November 2007 ersuchte er um
eine Fristverlängerung bis 28. Dezember 2007, da er erst an diesem Tag über
die notwendigen finanziellen Mittel verfüge. Da die Dauer der beantragten
Fristerstreckung nicht begründet war, wurde dem Beschwerdeführer am 9.
November 2007 mitgeteilt, eine Fristerstreckung bis zum 28. Dezember 2007
komme nicht in Betracht. Indessen wurde ihm mit Verfügung vom selben Tag die
gesetzlich gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist bis zum 11.
Dezember 2007 angesetzt mit der Androhung, dass das Bundesgericht, wenn der
Vorschuss nicht innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse
gutgeschrieben werde, auf das Rechtsmittel nicht eintrete. Der
Kostenvorschuss wurde innert der erstreckten Frist nicht geleistet, weshalb
gemäss der Androhung auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn