Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.642/2007
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6B_642/2007 /hum

Urteil vom 4. März 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Favre, Mathys,
Gerichtsschreiber Borner.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Honorierung für amtliche Verteidigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
2. Rekurskammer, vom 12. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Verhöramt Schwyz ernannte X.________ am 10. Februar 1999 zum amtlichen
Verteidiger einer Frau, die des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen
Urkundenfälschung angeschuldigt war.

Den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid vom 30. Mai 2006 focht X.________
mit staatsrechtlicher Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde beim
Bundesgericht an. Dieses wies am 2. Dezember 2006 die beiden Beschwerden ab,
soweit es auf sie eintrat. Zudem wies es die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege für beide Verfahren ab.

B.
X.________ ersuchte am 25. Januar 2007 das Verhöramt, der Kanton Schwyz solle
ihn für seine Bemühungen vor Bundesgericht im Umfang von Fr. 27'000.30
entschädigen, und er sei aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger zu
entlassen.

Das Verhöramt wies das Gesuch am 2. Februar 2007 ab. Eine Beschwerde gegen
diesen Entscheid wies die Staatsanwaltschaft Schwyz am 25. April 2007 ab.
Eine weitere Beschwerde von X.________ wies das Kantonsgericht Schwyz am 12.
September 2007 ab.

C.
X.________ führt "Einheitsbeschwerde/sub. Verfassungsbeschwerde" und
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Auszahlung
des Betrages von Fr. 27'000.30 durch den Staat Schwyz zu verfügen bzw. zu
veranlassen, und er sei als amtlicher Verteidiger aus seinem Amt zu
entlassen; eventuell sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung, zur
Beweisergänzung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Einsetzung als amtlicher
Verteidiger sei nicht befristet worden. Die Auffassung der Vorinstanz, mit
Abschluss des kantonalen Strafverfahrens sei das öffentlich-rechtliche
Mandatsverhältnis eo ipso erloschen, stelle eine willkürliche Auslegung von §
18 Abs. 2 StPO/SZ dar und verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV).

2.
Die Schwyzer Strafprozessordnung sieht vor, dass einem Angeschuldigten, der
nicht selber einen Verteidiger bestimmt, ein amtlicher Verteidiger beizugeben
ist, wenn unter anderem eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten in
Frage steht (§ 18 Abs. 2 lit. c StPO/SZ).

Die Vorinstanz erwägt, die Ernennung des amtlichen Verteidigers stütze sich
ausschliesslich auf kantonales Recht und sei damit per se auf das kantonale
Strafverfahren beschränkt. Zudem ergebe sich aus der bundesstaatlichen
Kompetenzaussscheidung, dass die Regelung von Organisation und Verfahren vor
Bundesgericht in der Rechtsetzungskompetenz des Bundes stehe (Art. 164 Abs. 1
lit. g und Art. 188 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 42 Abs. 1 BV), sodass der Kanton
durch die Bestellung eines Verteidigers für bundesgerichtliche
Beschwerdeverfahren unzulässigerweise in die Verfahrenshoheit des Bundes
eingreifen würde. Die Beschränkung des Mandates ergebe sich aus dem Ende des
kantonalen Instanzenzugs. Ein im Kanton zugewiesener amtlicher Verteidiger
werde nur bis zum Abschluss des kantonalen Verfahrens honoriert. Dies sei
auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, habe er doch für seine Mandantin
vor Bundesgericht beantragt, als amtlicher Verteidiger eventualiter als
Armenrechtsanwalt bestellt zu werden (angefochtener Entscheid S. 4).

3.
Dieser klaren Kompetenzregelung in der Verfassung hält der Beschwerdeführer
einzig entgegen, es sei nicht ersichtlich, dass die Weitergeltung des
Mandates im bundesgerichtlichen Verfahren einen Eingriff in die
Verfahrenshoheit des Bundes bzw. des Bundesgerichts darstelle. Damit genügt
er den Begründungsanforderungen an Verfassungsrügen nicht, weshalb insoweit
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 133 III 638 E. 2; 125 I 71 E.
1c).

Die vom Beschwerdeführer geforderte ausdehnende Auslegung von § 18 Abs. 2
StPO/SZ, wonach die kantonale amtliche Verteidigung auch die Verfahren vor
Bundesgericht einschlösse, würde gegen die erwähnte Kompetenzregelung
verstossen. Folglich ist der Vorwurf an die Vorinstanz unbegründet, sie habe
§ 18 Abs. 2 StPO/SZ willkürlich angewandt.
Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 EMRK. Diese
Bestimmung umschreibt unter anderem die Mindestgarantien in Sachen
unentgeltliche Verbeiständung. Sie enthält jedoch keinerlei Vorschriften, wie
die Mitgliedstaaten innerstaatlich die Kompetenzen zu regeln haben. Im
kantonalen Verfahren war die Mandantin des Beschwerdeführers amtlich
verteidigt. Insoweit ist die gerügte Bestimmung nicht verletzt. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich der vorinstanzliche
Entscheid. Folglich kann hier nicht geprüft werden, ob die beiden
bundesgerichtlichen Verfahren EMRK-konform waren.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2.
Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Borner