Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.63/2007
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{T 0/2}
6B_63/2007 /hum

Urteil vom 23. März 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur.

Ablehnungsverfügung (Eröffnung einer Strafuntersuchung betr. medizinischer
Behandlung),

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von
Graubünden, Beschwerdekammer, vom 24. Januar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ beschwerte sich mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 bei der
Staatsanwaltschaft Graubünden über ihre ärztliche Behandlung während des
Aufenthalts in einer Klinik im Sommer 2003. Die Staatsanwaltschaft lehnte mit
Verfügung vom 19. Dezember 2006 die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab,
weil keine Anhaltspunkte für einen ärztlichen Fehler mit schwerwiegenden
Folgen für die Anzeigeerstatterin vorlägen. Eine dagegen gerichtete
Beschwerde wurde durch das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom
24. Januar 2007 abgewiesen.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht, ohne einen Antrag
zu stellen.

2.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der letzten kantonalen
Instanz in einer Strafsache gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG. Es kann davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als angebliches Opfer der
angezeigten Straftaten im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur
Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist. Mit diesem Rechtsmittel kann die
Verletzung von Bundesrecht - zu welchem auch die Bundesverfassung zu zählen
ist - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Eingabe ist somit als
Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Die von
der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung erwähnte Verfassungsbeschwerde
ist subsidiär und steht deshalb nicht zur Verfügung.

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde ein Begehren zu enthalten. Die
Beschwerdeführerin muss somit einen Antrag stellen, damit das Bundesgericht
weiss, was sie mit ihrem Rechtsmittel anstrebt. Dieser Voraussetzung dürfte
die Beschwerde, die jedenfalls keinen ausdrücklichen Antrag enthält, nicht
genügen. Die Frage kann jedoch offen bleiben.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Grundrechten geltend machen
will, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht. Im Übrigen wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG). Inwieweit jedoch die Vorinstanz, auf deren Erwägungen in
Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen
Entscheid S. 3), Bundesrecht verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, sie sei als Asthmatikerin falsch
behandelt worden (Beschwerde S. 2), ohne dies indessen nachvollziehbar
auszuführen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. März 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: