Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.634/2007
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6B_634/2007 /rom

Urteil vom 18. Oktober 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Rekurs gegen Aufhebungsbeschluss (Erpressung, Nötigung etc.),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Bern, Anklagekammer, vom 6. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Mit Beschluss vom 13./18. September 2006 des Untersuchungsrichters 1 des
Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau und der Staatsanwaltschaft II
Emmental-Oberaargau wurde die Voruntersuchung gegen sechs Personen wegen
arglistiger bzw. boshafter Vermögensschädigung, ungetreuer
Geschäftsbesorgung, Nötigung, Urkundenfälschung, Amtsmissbrauchs usw.
aufgehoben. Gegen diesen Aufhebungsbeschluss erhob die Anzeigestellerin,
X.________, Rekurs. Die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern hiess
den Rekurs mit Beschluss vom 28. Dezember 2006 im Kostenpunkt gut und
auferlegte die gesamten Verfahrenskosten der Voruntersuchung dem Staat; im
Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. Dagegen gelangte X.________ mit
staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht, welches den angefochtenen
Beschluss der Anklagekammer aufhob, weil der Genannten die Vernehmlassungen
der Angeschuldigten und der Antrag des a.o. Generalprokurators nicht zur
Kenntnisnahme zugestellt worden waren (Urteil 1P.83/2007 vom 26. März 2007).
Dies wurde nachgeholt und X.________ Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt. Mit Beschluss vom 6. September 2007 wies die Anklagekammer den
Rekurs X.________s erneut ab mit der Begründung, die Argumentation im zweiten
Schriftenwechsel sei nicht geeignet, die Kammer zu einer anderen materiellen
Beurteilung zu führen als im Beschluss vom 28. Dezember 2006. X.________
gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2.
Die Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus Art. 81 Abs. 1
BGG. Die Beschwerdeführerin ist weder Privatstrafklägerin im Sinne von Art.
81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, da es sich im Kanton nicht um ein prinzipales
Privatstrafklageverfahren handelte, noch Strafantragstellerin im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, da es vorliegend nicht um das
Strafantragsrecht als solches geht. Ebenso wenig ist die Beschwerdeführerin
Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Soweit es um Delikte
geht, die sich wie hier nicht gegen das Leben und die körperliche Integrität
richten, kann die Opfereigenschaft der betroffenen Person nämlich nur
zuerkannt werden, wenn sie unmittelbar in ihrer physischen oder psychischen
Integrität (im Sinne eines traumatischen Ereignisses) beeinträchtigt worden
ist (BGE 120 Ia 157 E. 2d). Im angefochtenen Entscheid wird nicht
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer psychischen oder
physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden wäre. Diese macht im
Übrigen auch nicht geltend und weist nicht nach, dass sie durch die
angeblichen Straftaten irgendwelche körperliche oder psychische Schäden
erlitten hat. Ihr kommt mithin keine Opferstellung im Sinne des OHG zu. Als
blosse Geschädigte ist die Beschwerdeführerin aber grundsätzlich nicht
legitimiert, Beschwerde in Strafsachen zu erheben (BGE 133 IV 228 E. 2).

Wie bisher in der staatsrechtlichen Beschwerde kann aber unabhängig von der
Legitimation in der Sache selbst auch mit Beschwerde in Strafsachen die
Verletzung solcher Verfahrensgarantien geltend gemacht werden, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 128 I 218 E. 1.1;
120 I 157 E. 2a/bb). Soweit die Beschwerdeführerin daher Art. 30 Abs. 1 BV,
Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 29 Abs. 1 BV als verletzt rügt, ist sie zur
Beschwerdeerhebung befugt. Ihre Ausführungen zur angeblichen Befangenheit des
Untersuchungsrichters (Beschwerdeschrift, S. 6-9) und zur behaupteten
Nichtüberprüfung des zur Anzeige gebrachten Nötigungsvorwurfs
(Beschwerdeschrift, S. 18) erschöpfen sich allerdings in weitschweifiger und
appellatorischer Kritik. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid erfolgt nicht. Insofern genügt die Beschwerde den
strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Auf die Beschwerde ist daher nach dem Gesagten im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: