Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.627/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_627/2007,
6B_629/2007 /hum

Urteil vom 11. August 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Favre, Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
6B_627/2007
Erben des J.________, nämlich:
Ja.________,
Jb.________,
Erben des S.________, nämlich:
Sa.________,
Sb.________,
Sc.________,
Sd.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel,

und

6B_629/2007
Verein V.________,
Ma.________,
F.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, 8750 Glarus,
Verhöramt des Kantons Glarus, 8750 Glarus,
Aa.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Burckhardt,
Ab.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Dallafior,
B.________ AG, vertreten durch Rechtsanwältin Edith Blunschi,
SUVA, Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern,
Kantonales Arbeitsinspektorat, 8750 Glarus,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
6B_627/2007
Einstellungsverfügung (strafbare Handlungen gegen Leib und Leben),

6B_629/2007
Einstellungsverfügung (fahrlässige Tötung, vorsätzliche schwere
Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Glarus,
Strafkammer, vom 12. September 2007.
Sachverhalt:

A.
Am 24. November 2005 erstatteten der Verein V.________ und Ma.________ beim
Verhöramt des Kantons Glarus Strafanzeige gegen Aa.________, Ab.________ und
weitere, unbekannte Täterschaft, insbesondere im Umfeld der B.________ AG, in
O.________, und der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA),
Luzern, wegen fahrlässiger Tötung, begangen an M.________ und an einer
unbekannten Anzahl weiterer Personen.
Wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu eigenem Nachteil reichte am
28. August 2006 F.________ eine weitere Strafanzeige ebenfalls gegen
Aa.________, Ab.________ und weitere, unbekannte Täter ein.
Am 18. September 2006 erhoben J.________ und S.________ Strafanzeige gegen
unbekannte Täterschaft im Umfeld der B.________ AG wegen strafbarer Handlungen
gegen Leib und Leben.

B.
Nach Durchführung verschiedener Untersuchungshandlungen stellte das Verhöramt
des Kantons Glarus am 9. Oktober 2006 die gegen Aa.________, Ab.________ und
unbekannte Tatverdächtige bei der B.________ AG, bei der SUVA, beim ehemaligen
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft und beim Arbeitsinspektorat des
Kantons Glarus angehobene Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher und
fahrlässiger Tötung und Körperverletzung im Zusammenhang mit Asbestexpositionen
ein.

C.
Die gegen die Einstellung des Strafverfahrens von den Anzeigeerstattern in zwei
Eingaben erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht des Kantons Glarus mit
Entscheid vom 12. September 2007 ab, soweit es auf sie eintrat.
Im Wesentlichen bestätigte das Kantonsgericht die Rechtsauffassung des
Verhöramtes, wonach die beanzeigten Straftaten verjährt seien.

D.
Mit zwei Eingaben vom 12. bzw. 13. Oktober 2007 haben die Erben der im Laufe
des kantonalen Verfahrens verstorbenen J.________ und S.________ (6B_627/2007)
sowie der Verein V.________, Ma.________ und F.________ (6B_629/2007)
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zwecks Weiterführung der
Untersuchung an das Verhöramt des Kantons Glarus zurückzuweisen. Diesen Antrag
verbinden der Verein V.________, Ma.________ und F.________ mit 27
Detailanträgen für die weitere Untersuchung.
In den Vernehmlassungen stellt Aa.________ Antrag, die beiden Beschwerden
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ab.________ beantragt, auf die
Beschwerden nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Die B.________ AG
beantragt, die Beschwerde 6B_627/2007 abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei, und auf die Beschwerde 6B_629/2007 nicht einzutreten, eventuell sie
abzuweisen. Die SUVA stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde 6B_627/2007 und
Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde 6B_629/2007. Das Bundesamt
für Umwelt, das Kantonale Arbeitsinspektorat und auch das Kantonsgericht des
Kantons Glarus stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerden. Schliesslich
verzichtet das Verhöramt des Kantons Glarus auf Stellungnahme.

E.
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat mit
Verfügung vom 7. Dezember 2007 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen, das im
Verfahren 6B_629/2007 gestellt worden ist, abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Die beiden Beschwerden richten sich gegen den nämlichen Entscheid des
Kantonsgerichts des Kantons Glarus. Sie sind gemeinsam zu beurteilen und daher
zu vereinigen. Die Beschwerdeführer im Verfahren 6B_629/2007 haben schon in der
Beschwerdeschrift den Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
gestellt. Ein solcher findet in der Regel jedoch nicht statt (Art. 102 Abs. 3
BGG). Den Beschwerdeführern sind die Vernehmlassungen zugestellt worden. Da sie
darauf nicht von sich aus reagiert haben, ist ihr Verfahrensantrag ohne
weiteres abzuweisen (BGE 133 I 98 E. 2.3).

2.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
BGG).

2.1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen
(Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Die
Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese
entscheiden als Rechtsmittelinstanzen (Art. 80 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerden richten sich gegen die kantonal letztinstanzlich bestätigte
Einstellung einer Strafuntersuchung. Es geht somit um eine Strafsache im Sinne
von Art. 78 Abs. 1 BGG. Im Kanton Glarus kann gegen Einstellungsverfügungen des
Verhöramts Beschwerde an den Präsidenten des Kantonsgerichts eingereicht
werden, der darüber endgültig entscheidet, in Fragen grundsätzlicher Natur den
Fall aber dem Kantonsgericht vorlegen kann, das ebenfalls endgültig entscheidet
(Art. 86d Abs. 1 und 5 StPO/GL). Das Kantonsgericht ist nicht oberes kantonales
Gericht im Sinne von Art. 80 Abs. 2 BGG. Diese Funktion kommt im Kanton Glarus
dem Obergericht zu. Das hindert die Zulässigkeit der eingereichten Beschwerden
jedoch nicht. Nach Art. 130 Abs. 1 BGG erlassen die Kantone auf den Zeitpunkt
des Inkrafttretens einer schweizerischen Strafprozessordnung
Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das
Verfahren der Vorinstanzen in Strafsachen im Sinne der Art. 80 Abs. 2 und Art.
111 Abs. 3 BGG, einschliesslich der Bestimmungen, die zur Gewährleistung der
Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV erforderlich sind. Ist sechs Jahre nach
Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes noch keine schweizerische
Strafprozessordnung in Kraft, so legt der Bundesrat die Frist zum Erlass der
Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der Kantone fest. Art. 130 Abs. 1 BGG
wurde nach Verabschiedung des Bundesgerichtsgesetzes am 17. Juni 2005 aber vor
dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2007 abgeändert (vgl. Bundesgesetz vom 23.
Juni 2006 über die Bereinigung und Aktualisierung der Totalrevision der
Bundesrechtspflege, AS 2006 4213; Botschaft, BBl 2006 3067). Anstelle der
ursprünglich vorgesehenen 5-jährigen Übergangsfrist müssen die Kantone ihre
Strafgerichtsorganisation nunmehr erst beim Inkrafttreten der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 den Vorgaben von Art. 80 Abs. 2 BGG
anpassen. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die gerichtsorganisatorischen
Vorschriften von den Kantonen noch nicht umgesetzt werden. Auch gegen
Einstellungsverfügungen der unteren kantonalen Instanzen, vorliegend des
Kantonsgerichts, steht der Beschwerdeweg deshalb grundsätzlich noch offen.

2.2 Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen
berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat
(lit. b). Die beiden Voraussetzungen von lit. a und b müssen kumulativ erfüllt
sein. Das bedeutet einerseits, dass auch die in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG
beispielhaft aufgeführten Personen, die in der Regel beschwerdebefugt sind, im
Einzelfall ein Rechtsschutzinteresse nachzuweisen haben. Anderseits sind auch
dort nicht aufgeführte Personen beschwerdebefugt, sofern sie ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE
133 IV 121 E. 1.1).
2.2.1 Zu den grundsätzlich beschwerdelegitimierten Personen gehört das Opfer,
wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Opfer ist jede Person, die
durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG).
Demgegenüber ist der Geschädigte, der nicht Opfer im Sinne des
Opferhilfegesetzes ist, nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, soweit
es um den staatlichen Strafanspruch geht. Dieser steht dem Staat zu. Der
Geschädigte hat an der Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches und kein
rechtliches Interesse (BGE 133 IV 228 E. 2). Erst recht nicht legitimiert ist
der blosse Anzeigeerstatter, der weder Opfer noch Geschädigter ist, und dem es
auch an einem tatsächlichen Interesse an der Bestrafung fehlt.
2.2.2 Der Verein V.________ ist lediglich Anzeigeerstatter und jedenfalls nicht
Opfer, so dass er nicht Beschwerde in Strafsachen erheben kann, um den
Strafanspruch durchzusetzen. Der Verein beruft sich allerdings auch darauf,
dass er die Interessen seiner Mitglieder verfolgt, und dass diese zu einem
grossen Teil ehemalige Arbeitnehmer der B.________ AG oder Anwohner bzw.
Nachkommen von Personen sind, welche im Umfeld der B.________ AG in O.________
asbestexponiert waren. Nach der Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde und zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des früheren Bundesrechtspflegegesetzes war ein
als juristische Person konstituierter Verband befugt, die Interessen einer
Mehrheit oder einer Grosszahl seiner Mitglieder zu vertreten, soweit deren
Wahrung zu seinen statutarischen Aufgaben gehört und die einzelnen Mitglieder
ihrerseits beschwerdebefugt wären (sog. "egoistische Verbandsbeschwerde": BGE
130 I 26 E. 1.2.1; 130 II 514 E. 2.3.3). Daraus lässt sich jedoch die
Legitimation eines Verbandes, der die Interessen von Opfern einer Straftat
vertritt, deshalb nicht herleiten, weil die Beschwerdebefugnis des Opfers den
Zweck hat, diesem die Verfolgung seiner Zivilansprüche im Rahmen des
Strafverfahrens zu ermöglichen (BGE 131 IV 195 E. 1.2.2 S. 198), was
voraussetzt, dass es sich selber am Verfahren beteiligt.
2.2.3 Die Beschwerdeführerin Ma.________ ist die Stieftochter von M.________,
der als Folge der Asbestexposition in den Jahren 1977-1979 erkrankt und am 10.
Oktober 2005 verstorben ist. Sie lebte schon als Kleinkind mit dem Verstorbenen
in Familiengemeinschaft und nahm auch dessen Namen an. Nach Art. 2 Abs. 2 OHG
sind der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen,
die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, dem Opfer bei der Geltendmachung von
Verfahrensrechten und Zivilansprüchen (Art. 8 und 9 OHG) gleichgestellt, soweit
ihnen Zivilansprüche gegenüber dem Täter zustehen. Bei diesen Zivilansprüchen
kann es sich nach der Rechtsprechung (BGE 126 IV 42 E. 3b) entweder um
Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Opfers handeln, die durch Erbgang
auf die in Art. 2 Abs. 2 OHG erwähnten Personen übergegangen sind, oder aber um
die selbständigen Ansprüche dieser Personen gegen den Täter etwa aus Ersatz
eines Versorgerschadens (Art. 45 Abs. 3 OR) oder auf Leistung einer Geldsumme
als Genugtuung (Art. 47 und 49 OR). Für Ma.________ können Genugtuungsansprüche
nach Art. 47 OR nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Diese Bestimmung
definiert als aktivlegitimiert die "Angehörigen", wobei Angehöriger nicht
zwingend ein Verwandter sein muss, vielmehr solche Personen in Frage kommen,
die vom Tode schwer betroffen werden, weil sie enge familiäre Beziehungen mit
dem Verstorbenen unterhielten (Roland Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl., 2006,
N 133 ff. zu Art. 47 OR). Da für die Beschwerdeberechtigung nicht der Nachweis
verlangt werden kann, dass solche Ansprüche tatsächlich bestehen, sondern es
ausreichend ist, wenn die Aktivlegitimation glaubhaft gemacht wird (Urteil
6P.30/2005 vom 3. Juni 2005, E. 3; Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen
Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Zürich 1998, S. 48), ist die Legitimation
Ma.________s zur Anfechtung des Einstellungsbeschlusses gegeben. Dem steht auch
nicht das frühere - heute nicht mehr geltende - Haftungsprivileg des
Arbeitgebers eines obligatorisch versicherten Arbeitnehmers entgegen (Art. 44
Abs. 2 aUVG), nach welchem der Arbeitgeber nur haftete, wenn ein Unfall, dem
Berufskrankheiten gleichgestellt sind (Art. 9 Abs. 3 UVG), absichtlich oder
grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. Das Mass eines allfälligen
Verschuldens muss zu Beginn eines Strafverfahrens noch unbestimmt bleiben,
jedenfalls können trotz des Haftungsprivilegs zivilrechtliche Ansprüche in
vertretbarer Weise geltend gemacht werden, was für die Zuerkennung der
Beschwerdelegitimation ausreicht.
2.2.4 Bei F.________ werden seit bald zwei Jahrzehnten unverändert
Pleuraplaques diagnostiziert, die als solche keine Beschwerden verursachen. Da
F.________ SUVA-versichert ist und der Unfallversicherer in allfällige
zivilrechtliche Ansprüche subrogiert, kann nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass F.________ gleichwohl zivilrechtliche Ansprüche
geltend machen kann. Seine Legitimation ist zu verneinen, da er nicht darlegt,
aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche
Zivilforderung auswirken kann und dies auch sonst nicht klar ersichtlich ist
(vgl. BGE 131 IV 195 E. 1.1.1, mit Hinweisen auf BGE 123 IV 254 E. 1 und BGE
127 IV 185 E. 1a).
2.2.5 J.________ und S.________ haben im Untersuchungsverfahren Schadenersatz-
und Genugtuungsansprüche gestellt (Beschwerde, Ziff. 3, S. 4, kantonale Akten X
002). In diese Ansprüche sind ihre Erben eingetreten, was für die
Beschwerdelegitimation ausreicht (oben E. 2.2.3).
2.2.6 Wie bisher in der staatsrechtlichen Beschwerde kann unabhängig von der
Legitimation in der Sache selbst auch mit Beschwerde in Strafsachen die
Verletzung solcher Verfahrensgarantien gerügt werden, deren Missachtung eine
formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das erforderliche rechtlich geschützte
Interesse ergibt sich diesfalls aus der durch das kantonale Recht eingeräumten
Stellung als Verfahrenspartei (BGE 126 I 81 E. 3b; 125 II 86 E. 3b; 114 Ia 307
E. 3c). Nicht zu hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf eine
materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides abzielen (BGE 118 Ia 232
E. 1c; 117 Ia 90 E. 4a; 114 Ia 307 E. 3c). Ein in der Sache nicht legitimierter
Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren noch
geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (BGE 118 Ia 232 E.
1a, mit Hinweisen).
Unter diesem Gesichtspunkt stellt sich die Frage, ob der Verein V.________
geltend machen kann, das Kantonsgericht sei unter willkürlicher Anwendung
kantonalen Rechts auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Das Kantonsgericht
hat diesbezüglich, ähnlich wie dies für die Legitimation zur Ergreifung der
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht zutrifft, festgehalten, dem
blossen Anzeiger fehle es an einem rechtlich geschützten Interesse an einer
Verurteilung eines Angeschuldigten. Dem Einwand des Vereins V.________, dass
gemäss Art. 95 Abs. 1 StPO/GL der Anzeiger befugt ist, gegen das Fallenlassen
des Prozesses durch das Gericht Beschwerde zu führen, hält das Kantonsgericht
entgegen, dass das Fallenlassen des Prozesses auf Antrag der Staatsanwaltschaft
nach Erstellung des Schlussberichts des Verhöramts und damit in einem späteren
Verfahrensstadium erfolge und daher nicht mit einer Einstellung des Verfahrens
durch das Verhöramt vergleichbar sei.
Diese Begründung, die darauf hinausläuft, dass der Anzeiger je nach Stand des
Verfahrens befugt sei, durch Beschwerde die Einstellung des Verfahrens zu
verhindern oder nicht, vermag nicht recht einzuleuchten. Ob die Auffassung des
Kantonsgerichts geradezu willkürlich sei, braucht aber nicht entschieden zu
werden. Denn auch wenn das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten
ist, soweit sie vom Verein V.________ erhoben worden ist, hat es sie doch
vollumfänglich aufgrund der bejahten Beschwerdelegitimation der weiteren
Beteiligten umfassend geprüft, so dass im Ergebnis für den Verein V.________
kein Nachteil verbleibt. Dementsprechend fehlt es am rechtlich geschützten
Interesse des Vereins V.________, unabhängig von einer Berechtigung in der
Sache, den angefochtenen Entscheid im genannten formellen Punkt aufzuheben.
2.2.7 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde in Strafsachen einzutreten, soweit
sie von Ma.________ und von den Erben des J.________ und des S.________ erhoben
wird, hingegen ist darauf bezüglich des Vereins V.________ und bezüglich
F.________ nicht einzutreten.

3.
In prozessualer Hinsicht machen die Erben J.________ und die Erben S.________
geltend, die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV sei verletzt (Beschwerde, S.
12). Das ist indessen unzutreffend. Diese Verfassungsbestimmung garantiert die
Beurteilung von Rechtsstreitigkeiten durch eine richterliche Behörde. Die
Überprüfung der Einstellungsverfügung durch das Kantonsgericht genügt diesem
verfassungsrechtlichen Anspruch. Nach Art. 80 Abs. 2 BGG haben die Kantone zwar
als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte einzuführen. Dafür gilt aber eine
Übergangsfrist (Art. 130 Abs. 1 BGG), die noch nicht abgelaufen ist.
Die Erben J.________ und S.________ machen weiter geltend, das Kantonsgericht
habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil es
verschiedene von ihnen erhobene Rügen zur mangelhaften Feststellung des
Sachverhalts durch das Verhöramt nicht überprüft habe. Sie führen dies jedoch
nicht näher aus (Beschwerde, S. 12), weshalb die formellen Anforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG an eine substantiierte Rüge der Verletzung von Grundrechten
nicht erfüllt sind.

4.
Das Kantonsgericht hält alle allenfalls begangenen Straftaten für verjährt.

4.1 Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend die Verfolgungsverjährung
sind durch das Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002
(AS 2002 2993 und 3146), geändert worden. Danach verjährt die Strafverfolgung
in 15 Jahren, wenn die Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder
Zuchthaus bedroht ist (Art. 70 Abs. 1 lit. b StGB) und in sieben Jahren, wenn
die Tat mit einer anderen Strafe bedroht ist (lit. c). Ist vor Ablauf der
Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung
nicht mehr ein (Art. 70 Abs. 3 StGB). Diese Regelung entspricht mit einer
terminologischen Anpassung (Freiheitsstrafe statt Zuchthaus und Gefängnis)
derjenigen, wie sie heute aufgrund des am 1. Januar 2007 in Kraft gesetzten
revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches Geltung hat (Art. 97 Abs. 1
und 3 StGB). Nach der ursprünglichen (bis 2002 massgebenden) Fassung des
Gesetzes waren die Verjährungsfristen kürzer (10 Jahre bei Gefängnis von mehr
als drei Jahren oder Zuchthaus; fünf Jahre für die anderen Straftaten), jedoch
endete die Verjährung nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil, wurde dafür aber
mit jeder Untersuchungshandlung und jeder Verfügung des Gerichts unterbrochen
und begann neu zu laufen, wobei die ordentliche Verjährungsfrist nicht um mehr
als die Hälfte überschritten werden durfte (Art. 72 StGB in der Fassung vom 21.
Dezember 1937). Inhaltlich gleich blieb über alle Revisionen des Gesetzes
hinweg die Bestimmung über den Beginn der Verjährung. Sie lautet (Art. 71 StGB
in der Fassung vom 5. Oktober 2001):
Die Verjährung beginnt:
a) mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Handlung ausführt;
b) wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit
dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt;
c) wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten
aufhört.
In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes von 1937 (Art. 71 StGB) wie auch
nach der heutigen Fassung (Art. 98 lit. a StGB) steht an der Stelle des
Begriffs der strafbaren Handlung der Begriff der strafbaren Tätigkeit.
Da auch in Bezug auf die Verjährung der Grundsatz der "lex mitior" (Art. 2 Abs.
2 StGB) gilt (BGE 129 IV 49 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 114 IV 1 E. 2a und 105
IV 7 E. 1a) und erste Untersuchungshandlungen am 24. November 2005 erfolgt
sind, hat das Kantonsgericht angenommen, in Bezug auf den Tatbestand der
fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) oder Körperverletzung (Art. 125 StGB) seien
aufgrund der altrechtlichen relativen Verjährungsfrist von fünf Jahren
Tathandlungen, die vor dem 24. November 2000 erfolgt sind, verjährt, während
für den Tatbestand der (eventual-)vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) oder
schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) mit der relativen Verjährungsfrist
von zehn Jahren das nämliche für Tathandlungen vor dem 24. November 1995 gelte.
Ausgehend davon, dass bei der B.________ AG die Produktion von asbesthaltigen
Rohren im November 1994 eingestellt worden ist und nach ihrer Darstellung
J.________, S.________ und M.________ ohnehin deutlich früher mit Asbest in
Kontakt gekommen sind, hat das Kantonsgericht angenommen, durch aktives Tun
könne ihnen gegenüber in einem noch nicht verjährten Zeitpunkt weder ein
fahrlässig noch ein (eventual-)vorsätzlich begangenes Delikt verübt worden
sein. Lediglich bezüglich F.________ prüft das Kantonsgericht, ob zu einem
späteren Zeitpunkt, bevor die Asbestendreinigung abgeschlossen worden war, noch
ein Kontakt mit asbesthaltigem Material in Betracht falle, verwirft aber diese
Möglichkeit. Da es F.________ an der Legitimation zur Erhebung der Beschwerde
in Strafsachen fehlt (oben E. 2.2.4), braucht darauf nicht weiter eingegangen
zu werden.

4.2 Da die Verjährung mit dem Tag beginnt, an dem der Täter die strafbare
Handlung beziehungsweise Tätigkeit ausführt (Art. 71 Abs. 1 aStGB [Fassung
2001], Art. 98 lit. a StGB), ist nach Lehre und Rechtsprechung der Zeitpunkt
des tatbestandsmässigen Verhaltens, nicht der Zeitpunkt des Eintritts des
allenfalls zur Vollendung des Delikts erforderlichen Erfolgs massgebend (BGE
101 IV 20 E. 3; Hans Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des
Strafrechts, Erster Band, 4. Aufl., Bern 1982, S. 248; Paul Logoz, Commentaire
du Code pénal suisse, Partie générale, 2. Aufl., Neuchâtel/Paris 1976, Art. 71
N 1; Thormann/von Overbeck, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil
I, Zürich 1940, Art. 71 N 1; Vital Schwander, Das Schweizerische
Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1964, S. 219, Nr. 411; Ernst Hafter, Lehrbuch
des Schweizerischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 2. Aufl., Bern 1946, S. 435;
José Hurtado Pozo, Droit pénal, Partie générale, Basel 2008, S. 536, Rz. 1710).
Dies bedeutet, dass fahrlässige Erfolgsdelikte verjähren können, bevor der
tatbestandsmässige Erfolg eingetreten und somit der Tatbestand erfüllt ist (BGE
102 IV 79 E. 6; 122 IV 61 E. 2a/aa; Schultz, a.a.O., S. 248; Stefan Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl. 1997, Art. 71 StGB N
1; Hurtado Pozo, a.a.O., S. 537, Rz. 1711; Andreas Donatsch/Brigitte Tag,
Strafrecht I, 8. Aufl., Zürich 2006, S. 418; Franz Riklin, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Zürich 2007, S. 304; Peter Müller,
Basler Kommentar, StGB I, 2. Aufl. 2007, Art. 98 N 2).
Allerdings haben Fallkonstellationen, bei denen eine Straftat verjährt war,
bevor der Erfolg eingetreten und damit der Straftatbestand erfüllt war, in der
Literatur auch zu Irritationen Anlass gegeben. So hat zunächst Hans Walder
(Probleme bei Fahrlässigkeitsdelikten, ZBJV 104/1968, S. 186 ff.) das Ergebnis,
dass eine Handlung verjähren kann, bevor sie strafbar sei, als paradox
bezeichnet und erwogen danach zu differenzieren, ob der Täter bewusst oder
unbewusst fahrlässig gehandelt hat; bei bewusster Fahrlässigkeit wäre für den
Beginn der Verjährung der Erfolgseintritt massgebend, bei unbewusster
Fahrlässigkeit weiterhin das Ende des gefährlichen Tuns. Walder räumt aber ein,
dass eine solche Interpretation gleichfalls Bedenken begegnet und der
Gesetzestext unbestreitbar an der Ausführung und nicht am Erfolg anknüpft
(a.a.O., S. 188). Neuerdings haben Daniel Jositsch/Sarah Spielmann (Die
Verfolgungsverjährung bei fahrlässigen Erfolgsdelikten, AJP 2007, S. 189 ff.)
die Meinung vertreten, der Wortlaut verlange bei fahrlässigen Erfolgsdelikten
nicht zwingend, die Verjährung mit der Tathandlung laufen zu lassen. Das Gesetz
gehe nämlich auch davon aus, dass eine strafbare Handlung vorliegen müsse, so
dass es möglich erscheine, die Verjährung erst laufen zu lassen, wenn
Strafbarkeit gegeben sei (a.a.O., S. 194), zumal es auch mit Sinn und Zweck des
Rechtsinstituts der Verjährung unvereinbar wäre, von einer heilenden Wirkung
des Zeitablaufs auszugehen, wenn noch kein Delikt vorliege und der
Rechtsfrieden noch gar nicht gestört sei (a.a.O., S. 195). Freilich würde eine
Gesetzesauslegung, die für den Beginn der Verjährungsfrist an der Erreichung
der Strafbarkeitsgrenze anknüpft, dazu führen, dass zwar fahrlässige
Erfolgsdelikte nicht verjähren könnten, bevor der Erfolg eintritt, vielmehr die
Verjährungsfrist erst dann zu laufen beginnt, vorsätzlich begangene
Erfolgsdelikte hingegen schon. Zwar liessen sich diese, da Strafbarkeit schon
beim Überschreiten der Versuchsgrenze gegeben ist, bereits ab dem Zeitpunkt der
Handlung verfolgen, vielfach bleibt ein Delikt indessen unerkannt, solange sein
Erfolg nicht eingetreten ist. Schwer verständlich wäre zudem, dass dieselbe
Handlung, (eventual-)vorsätzlich begangen, verjährt sein könnte, wenn bei
blosser Fahrlässigkeit die Frist erst zu laufen begänne.

4.3 Der zu beurteilende Fall rechtfertigt es, die bisherige Rechtsprechung
einer Überprüfung zu unterziehen.
4.3.1 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach
Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis
einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Auszurichten ist die
Auslegung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht
nach den subjektiven Wertvorstellungen der Richter aufgegeben ist, sondern nach
den Vorgaben des Gesetzgebers. Die Auslegung des Gesetzes ist zwar nicht
entscheidend historisch zu orientieren, im Grundsatz aber dennoch auf die
Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar getroffenen
Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogenheit des
rechtsstaatlichen Normverständnisses nicht aus sich selbst begründen lässt,
sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten ist, die es mit Hilfe der
herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln gilt. Die Gesetzesauslegung hat
sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die
Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im
normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio
legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus
und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer
hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien
können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort
geben (BGE 133 III 175 E. 3.3.1; 133 V 314 E. 4.1; 128 I 34 E. 3b). Sinngemässe
Auslegung kann auch zu Lasten des Beschuldigten vom Wortlaut abweichen. Im
Rahmen solcher Gesetzesauslegung ist auch der Analogieschluss erlaubt. Dieser
dient dann lediglich als Mittel sinngemässer Auslegung. Der Grundsatz "keine
Strafe ohne Gesetz" (Art. 1 StGB) verbietet bloss, über den dem Gesetz bei
richtiger Auslegung zukommenden Sinn hinauszugehen, also neue Straftatbestände
zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den
Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird (BGE 128 IV 272 E. 2, mit Hinweis).
4.3.2 Die Bestimmung über den Beginn der Verjährung (Art. 98 StGB; Art. 71
aStGB) stellt nach ihrem Wortlaut auf den Zeitpunkt ab, zu dem der Täter "die
strafbare Tätigkeit ausführt", "a exercé son activité coupable", "ha commesso
il reato". Jedenfalls der deutsche und der französische Gesetzestext, etwas
weniger eindeutig der italienische Text, beziehen sich auf die Tätigkeit, nicht
auf das Delikt insgesamt, also nicht auch auf den Erfolg (BGE 101 IV 20 E. 3b).
Das stimmt überein mit dem Wortgebrauch in den Art. 8 Abs. 1 und 340 Abs. 1 des
Gesetzes, wo für den Begehungsort bzw. die örtliche Zuständigkeit klar zwischen
Ausführen und Erfolg der Handlung unterschieden wird. Bestätigt wird diese
Gesetzesauslegung auch durch die Entstehungsgeschichte. Zunächst sah der
Vorentwurf von 1908 vor, dass bei Erfolgsdelikten für den Beginn der Verjährung
auf den Erfolgseintritt abgestellt werden solle; davon wich aber die 2.
Expertenkommission in der Folge ab, indem sie nicht auf den mehr oder weniger
zufälligen Zeitpunkt des Erfolgseintritts abstellen wollte, sondern als allein
massgeblich die Tathandlung bezeichnete (Protokoll der 2. Expertenkommission,
Band I, April 1912, S. 401 ff.; vgl. BGE 101 IV 20 E. 3c). Ob allerdings bei
der Schaffung des schweizerischen Strafgesetzbuchs bedacht worden ist, dass bei
Abstellen auf die Tathandlung die Straftat verjährt sein kann, bevor überhaupt
Strafbarkeit gegeben ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht schlüssig
entnehmen (vgl. Hubert Fischer, Die Strafverfolgungsverjährung im deutschen und
schweizerischen Strafgesetzbuch, Diss. Basel 1970, S. 102). Die Frage bildete
jedoch Gegenstand ausführlicher Erörterung im Vorentwurf Schultz für den neuen
Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (Hans Schultz, Bericht und Vorentwurf zur
Revision des Allgemeinen Teils [...] des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, Bern
1987, S. 229 ff.), wobei der Vorentwurf sich für die Beibehaltung der
bisherigen Regelung aussprach. Mit der Verabschiedung des neuen Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuches am 13. Dezember 2002 kann kein Zweifel mehr daran
bestehen, dass der Gesetzgeber auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass
Straftaten verjährt sein können, bevor der Straftatbestand erfüllt ist, die
Tathandlung und nicht den Erfolg für den Verjährungsbeginn als massgebend
erachtet.
4.3.3 Rechtsvergleichend fällt allerdings auf, dass das deutsche Reichsgericht
bei vergleichbarem Gesetzeswortlaut (§ 67 Abs. 4 RStGB: "Die Verjährung beginnt
mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den
Zeitpunkt des eingetretenen Erfolgs.") zu einer anderen Auslegung gelangte. Das
Reichsgericht hielt dafür, dass der Begriff der "Handlung" alle diejenigen
Umstände mit umfasse, mit deren Eintreten erst die strafbare Handlung in ihren
konkreten Voraussetzungen vorliege, wo diese Voraussetzungen zeitlich getrennt
sind, erst mit dem Eintritt der letzten derselben, also erst wenn die
gesetzlichen Begriffsmerkmale der strafbaren Handlung verwirklicht sind (RGSt
5, 282; 21, 228; 26, 261; 33, 230; 42, 171). Den Begriff des Erfolgs, der nach
dem Gesetz nicht massgebend sein soll, verstand das Reichsgericht einschränkend
als Erfolg jenseits des Grundtatbestands, so dass nur dessen Qualifikationen
darunter fielen, wenn etwa eine zunächst einfache Körperverletzung später zur
schweren wird (RGSt 42, 171). Diese Rechtsprechung des Reichsgerichts war lange
Zeit heftig umstritten (vgl. Heinrich Jagusch, Leipziger Kommentar, 7. Aufl.,
S. 529; H.-J. Bruns, Wann beginnt die Verfolgungsverjährung beim unbewusst
fahrlässigen Erfolgsdelikt?, NJW 11/1958 S. 1257 ff.; Fischer, a.a.O., S. 92
ff.; Sabine Gless, Zeitliche Differenz zwischen Handlung und Erfolg -
insbesondere als Herausforderung für das Verjährungsrecht, GA 2006, S. 705).
Schliesslich wurde sie mit der Reform des Strafgesetzbuchs von 1969 ins
positive Recht überführt, indem nach § 78 dt. StGB die Verjährung erst mit
Eintritt des zum Tatbestand gehörenden Erfolgs beginnen soll.
4.3.4 Die vom Wortlaut abweichende bzw. diesen "berichtigende" Auslegung des
Reichsgerichts (Mösl, Leipziger Kommentar, 9. Aufl., N 2 zu § 67; Jagusch,
Leipziger Kommentar, 7. Aufl., S. 529) mag Anlass geben zu überdenken, ob die
wörtliche Auslegung des Gesetzes durch das Bundesgericht und die herrschende
schweizerische Lehre der aus der ratio legis abzuleitenden Funktion der
Verjährung widerspricht. Das Institut der Verjährung versteht sich zwar nicht
von selbst, doch entspricht die Auffassung, dass Straftaten, abgestuft nach der
Schwere der Tat, nach gewisser Zeit nicht mehr verfolgt werden sollen, in
unserem Rechtskreis allgemeiner Überzeugung. Nach Ablauf einer gewissen Zeit
erscheint eine Bestrafung weder als kriminalpolitisch notwendig noch als
gerecht. Das Bedürfnis nach Ausgleich begangenen Unrechts durch Verhängung
einer Strafe schwindet mit der Zeit und damit auch die dadurch angestrebte
Bewährung der Rechtsordnung wie auch die Notwendigkeit spezialpräventiver
Einwirkung auf den Täter durch Abschreckung und Besserung (Donatsch/Tag,
a.a.O., S. 416). Mit dem Zeitablauf nehmen aber auch Beweisschwierigkeiten zu,
dies zunächst aus der Sicht der Strafverfolgung, aber auch unter dem
Blickwinkel der Verteidigung des Angeklagten, der wenngleich ihm das Prinzip in
dubio pro reo zur Seite steht, nach Jahr und Tag nicht mehr auf Beweismittel
greifen kann, die ihn zu entlasten vermögen (Gless, a.a.O., S. 692).
Schliesslich ist die Verjährung von Straftaten auch ein Gebot der
Verfahrensökonomie (Nadja Capus, Ewig still steht die Vergangenheit?, Bern
2006, S. 30 f.; Müller, a.a.O., Vor Art. 97, N 39): Angesichts beschränkter
Ressourcen können sich die Strafverfolgungsbehörden auf die strafrechtliche
Verarbeitung von Fällen konzentrieren, bei denen eine realistische Aussicht auf
Aufklärung besteht, und bei denen nicht wegen Zeitablaufs ein hinreichendes
Beweisfundament sich nur noch ausnahmsweise erstellen lässt.

Die Gründe für eine Verjährung von Straftaten, auf die hier interessierende
Problematik grosser zeitlicher Differenz zwischen Tathandlung und Erfolg
angewendet, führen zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar lässt sich 1) sagen,
dass mit dem Eintritt des Erfolgs der Rechtsfriede nachhaltig gestört ist und
das Bedürfnis nach Ausgleich auch keineswegs verblasst, wenn die Tathandlung
lange Zeit zurückliegt. Anders aber verhält es sich 2) mit der vom Strafrecht
bezweckten Einwirkung auf den Täter, wofür der Zeitablauf seit der Tathandlung
bedeutsam ist. Beweisschwierigkeiten bestehen 3) zwar mit Bezug auf den Erfolg
keine, für die hierfür ursächliche Tathandlung aber sehr wohl. Jahr und Tag
nach der Handlung erhöhen sich nicht nur die Beweisschwierigkeiten für die
Strafverfolgungsbehörde, auch für den mutmasslichen Täter sind
Entlastungsbeweise regelmässig nicht mehr greifbar. Dieser Problematik muss das
Strafrecht Rechnung tragen. Angesichts all dessen lässt sich jedenfalls nicht
sagen, dass es der Funktion der Ratio der Verjährung geradezu widerspricht,
diese nicht erst ab Erfolg, sondern schon mit der Tathandlung laufen zu lassen.
4.3.5 Im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung sind auch
die Anforderungen zu berücksichtigen, welche sich an die gesetzliche Regelung
aus Grundrechtsgarantien ergeben. Hierbei fällt zunächst der Anspruch aus Art.
6 EMRK auf Zugang zu einem Gericht in Betracht. Diesen Zugang gewährt die
Konvention allerdings nicht voraussetzungslos. Vielmehr kann er an sachliche
Bedingungen geknüpft werden. Als solche können die Regeln über die Verjährung
ohne weiteres gelten. Immerhin dürfen Beschränkungen nicht so weit gehen, dass
sie das Recht auf Zugang zum Gericht seiner Substanz entleeren (EGMR vom
22.10.1996 i.S. Stubbings et al. g. Vereinigtes Königreich, Ziff. 50). Unter
diesem Aspekt liesse sich erwägen, ob eine Verjährungsregelung, welche einen
Anspruch als verjährt erklärt, bevor er überhaupt nur entstanden ist, die
Substanz des Rechts auf Zugang zum Gericht noch beachtet. Indessen bezieht sich
Art. 6 EMRK auf zivilrechtliche Ansprüche und auf die Stichhaltigkeit der gegen
eine Person gerichteten strafrechtlichen Anklage. Um beides geht es hier nicht.
Die von einer Straftat geschädigte Person kann sich nicht auf die Garantien aus
Art. 6 EMRK berufen, um ein Strafverfahren gegen Dritte einzuleiten (Villiger,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, Zürich 1999, S. 247, Rz.
386, S. 250, Rz. 392). Ohnehin beruht die auf den ersten Blick plausible
Auffassung, ein Anspruch könne nicht verjähren, bevor er überhaupt entstanden
sei, auf zivilrechtlichem Denken eines zunächst entstandenen Anspruchs, den die
Partei, die ihn nicht geltend macht, wieder verlieren kann (Gless, a.a.O., S.
705). Im Strafrecht geht es demgegenüber um die Frage, an welches Merkmal -
Handlung oder Erfolg - einer voll verwirklichten Straftat für die Verjährung
anzuknüpfen ist, wofür strafrechtliche Kriterien massgebend sind (vgl. Bruns,
a.a.O., S. 1260 f.) und wofür der Gesetzgeber berücksichtigen kann, ob er es
kriminalpolitisch und vom Zweck der Strafe her für sinnvoll erachtet, Jahr und
Tag nach Verwirklichung des Handlungsunrechts noch die Strafverfolgung
einzuleiten.
Zu keinem anderen Ergebnis führen auch die Anforderungen, welche sich aus den
grundrechtlichen Ansprüchen auf Achtung des Lebens (Art. 2 EMRK) und auf
Achtung der Privatsphäre (Art. 8 EMRK) ergeben. Die Grundrechte sind nicht nur
Abwehrrechte gegen den Staat, sondern es leiten sich aus ihnen auch
Schutzpflichten des Staates gegen Beeinträchtigungen durch Private ab. Art. 2
EMRK verlangt in Abs. 1, dass das Recht auf Leben gesetzlich geschützt wird.
Daraus folgt zwar nicht, dass der Staat jede Möglichkeit der Gewaltanwendung
durch Private zu verhindern verpflichtet wäre, wozu er auch gar nicht in der
Lage ist. Dem Gesetzgeber steht auch grosses Ermessen in der Beurteilung zu,
mit welchen gesetzgeberischen Mitteln er den Schutz seiner Bürger gewährleisten
will. Zum Schutz hochwertiger Rechtsgüter kann er aber verpflichtet sein, auch
strafrechtliche Sanktionen vorzusehen (EGMR vom 26.3.1985 i.S. X und Y gegen
Niederlande, Série A vol. 91, Ziff. 27; EGMR vom 4.12.2003 i.S. M.C. gegen
Bulgarien, Recueil CourEDH 2003-XII S. 45 ff., Ziff. 150 ff.) und
gegebenenfalls eine effektive Strafuntersuchung zu führen. Dem Gesetzgeber ist
es allerdings unbenommen, im Rahmen seiner Kriminalpolitik gegenläufige
Interessen zu berücksichtigen. So verletzt es Art. 2 EMRK nicht, wenn ein Staat
aus besonderen Gründen ein Amnestiegesetz erlässt, das zur Folge hat, dass
selbst ein Mord ungesühnt bleibt (Entscheid der Europäischen Kommission für
Menschenrechte vom 2. September 1991 i.S. Dujardin gegen Frankreich, DR 72,
236).
Wenn der schweizerische Gesetzgeber für die Verjährung am Handlungsunrecht
anknüpft, so beruht dies auf sachlichen Gründen. Es führt zwar dazu, dass unter
besonderen Umständen, wenn die Handlung weit zurückliegt, eine Straftat nicht
verfolgt werden kann. Das kann aber mit den erheblich erschwerten
Verteidigungsmöglichkeiten des mutmasslichen Täters Jahr und Tag nach einem
behaupteten Fehlverhalten und der eingeschränkten Bedeutung spezialpräventiver
Einwirkung auf den Täter lange Zeit nach der vorgeworfenen Handlung
gerechtfertigt werden. Jedenfalls bedeutet eine am Handlungsunrecht anknüpfende
Verjährungsregelung nicht, dass der Schutz des Lebens mittels strafrechtlicher
Mittel den generalpräventiven Erfordernissen nicht genügen würde und dadurch
Art. 2 EMRK verletzt wäre.

4.4 Bleibt es damit dabei, dass die Verjährungsfrist mit der Tathandlung zu
laufen beginnt, so hat das Kantonsgericht zutreffend die Straftaten als
verjährt erklärt, soweit sie damit begründet werden, dass die Beschwerdeführer
durch möglicherweise sorgfaltswidriges Verhalten der Beschuldigten einer
Kontamination durch Asbest ausgesetzt worden waren. Die Beschwerdeführer machen
allerdings auch geltend, die beanzeigten Delikte seien durch strafbares
Unterlassen begangen worden, indem die mutmasslichen Opfer nicht ausreichend
darüber informiert worden seien, dass Menschen mit Asbestexpositionen
langjährig medizinisch überwacht werden müssten und das Risiko einer
Krebserkrankung, wenn sie rauchen würden, überproportional erhöht würde. Diese
Informationspflichten würden namentlich den ehemaligen Arbeitgeber auch über
die Beendigung des Arbeitsvertrags hinaus treffen und dauerten an.
Beim Unterlassungsdelikt kommt es für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt
an, an welchem der Täter hätte handeln können und sollen. Die Handlungspflicht
kann sich über einen gewissen Zeitraum erstrecken. Die Verjährung beginnt
diesfalls zu laufen, wenn die Handlungspflicht endet (BGE 122 IV 61 E. 2a; 71
IV 183 E. 4; Schultz, AT I, a.a.O., S. 248; Trechsel, a.a.O., Art. 71 StGB N
3). Das Kantonsgericht äussert sich nicht dazu, ob Verantwortliche der
B.________ AG oder andere Personen aufgrund einer Garantenstellung
Informationspflichten gehabt und diese pflichtwidrig nicht erfüllt hätten.
Vielmehr verneint das Kantonsgericht den rechtlich relevanten Zusammenhang
zwischen einer solchen Unterlassung und dem eingetretenen Erfolg. Dabei kann es
sich nur um den Eintritt des Todes bei J.________, S.________ und M.________
handeln, deren Fälle hier allein zur Beurteilung stehen, da auf die Beschwerde
von F.________ nicht einzutreten ist (E. 2.2.4.).
Zwischen einer Unterlassung und dem eingetretenen Erfolg besteht ein rechtlich
relevanter Zusammenhang, wenn der Erfolg bei Vornahme der gebotenen Handlung
mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre; die blosse Möglichkeit des
Nichteintritts des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur
Bejahung des erforderlichen Kausalzusammenhangs nicht aus (BGE 117 IV 130 E.
2a; 116 IV 182 E. 4, je mit Hinweisen). Das Kantonsgericht verneint die
Zurechnung des Erfolgs, weil nicht damit gerechnet werden kann, dass die
Betroffenen, so sie denn Raucher gewesen sein sollten, nach weitergehender
Information das Rauchen aufgegeben hätten. Was sodann die Heilungsmöglichkeiten
betrifft, so hat es ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, dass
weitergehende medizinische Hilfe aufgrund solcher Informationen das Leben von
J.________, S.________ und M.________ gerettet hätte. In der
Einstellungsverfügung des Verhöramts, auf die das Kantonsgericht verweist
(Entscheid Kantonsgericht, S. 14, Ziff. 3.2; Einstellungsverfügung S. 131 f.),
wird dazu erläutert, dass es ungewiss sei, ob sich die Betroffenen über
Jahrzehnte hinweg, soweit solche nicht ohnehin erfolgten, weiteren zusätzlichen
Vorsorgeuntersuchungen gestellt hätten, und es entspreche zudem der Erfahrung,
dass medizinische Hilfe - auch bei Erkennung im Frühstadium - nur in ganz
seltenen Fällen möglich sei.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen diese Beurteilung mit verschiedenen
Argumenten. Die Erben J.________ und S.________ machen geltend, das
Kantonsgericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es seine
Auffassung nicht näher begründet und zudem auf ihre Argumente nicht eingegangen
sei. Sodann verletze es mit dem Beweismassstab der "an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit" Bundesrecht und schliesslich seien die medizinischen
Feststellungen aktenwidrig (Beschwerde J.________ und S.________, S. 13-17).
Soweit in den kantonalen Entscheiden der Beweismassstab der "mit an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit" angeführt wird, ist dies unpräzis. Für die
Erfolgszurechnung bei Unterlassungsdelikten ist ausreichend, dass der Erfolg
bei Vornahme der gebotenen Handlung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht
eingetreten wäre. Dies hat aber keinen Einfluss auf das Ergebnis. Wenn
medizinische Hilfe nach den Feststellungen der Vorinstanz nur in Ausnahmefällen
erfolgreich ist, kann nicht gesagt werden, der Erfolg wäre mit hoher
Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Zutreffend ist sodann die Einschätzung,
dass sich jemand, der sich trotz allgemein bekannter Krebsgefahr vom Rauchen
nicht abhalten lässt, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anders verhalten wird,
wenn ihm noch spezifische Zusatzinformationen über ein weiter erhöhtes Risiko
bei Kombination mit Asbestexposition gegeben werden. Zu prüfen bleibt, ob - wie
die Beschwerdeführer geltend machen - die medizinischen Feststellungen, auf
denen die Beurteilung der hypothetischen Kausalität beruht, aktenwidrig sind.
Das ist jedoch ebenfalls nicht der Fall. Die Beschwerdeführer beziehen sich auf
Ausführungen des Gutachters Prof. P.________, wonach Heilungen bei Tumorbefall
die Ausnahme bleiben und sich auf sehr seltene Fälle beschränken, bei denen ein
noch frühes Tumorstadium operativ entfernt wurde (Gutachten von Prof.
P.________ vom 15.11.2002, S. 4, vgl. act. 26, 1, S. 4). Abgesehen davon komme
es aufgrund verschiedener Behandlungsstrategien zu einer über unterschiedlich
lange Zeit anhaltenden Besserung und Stabilisierung des Leidens (S. 8). Die
Beschwerdeführer wollen daraus ableiten, dass Vorsorgeuntersuchungen wenigstens
zu einer Lebensverlängerung geführt hätten. Sie übergehen indes, dass nach
demselben Gutachter eine Früherkennung des malignen Mesothelioms nicht möglich
ist (S. 3). Dies geht auch aus einer weiteren in der Einstellungsverfügung
zitierten Belegstelle hervor (Bericht SUVA "Screening von Asbesttumoren",
kantonale Akten Ordner 5, act. IV/40), so dass die Ausführungen der
Beschwerdeführer nicht geeignet sind, Willkür zu begründen.

5.
Die Beschwerdeführer erheben weitere Rügen vornehmlich verfassungsrechtlicher
Art, die allesamt entweder ungenügend substantiiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder
aber offensichtlich unbegründet sind, so dass nicht weiter darauf einzugehen
ist (vgl. etwa Beschwerde Verfahren 6B_629/2007 die Rügen der Befangenheit [S.
37], der Rechtsverweigerung [S. 42], des verfassungsmässigen Richters [S. 57
f.] etc.). Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge, Art. 9 Abs. 1 OHG sei
verletzt, wenn Asbestopfer infolge der Latenzzeit keine Zivilansprüche im
Strafverfahren geltend machen könnten (Beschwerde im Verfahren 6B_627/2007, S.
10).

6.
Damit erweisen sich die Beschwerden, soweit darauf eingetreten werden kann, als
unbegründet. Die Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung ist nicht zu
beanstanden.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine andere
Kostenverteilung rechtfertigt sich entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer
nicht. Die Beschwerdeführerin Ma.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Einem Bedarf von
Fr. 6'559.-- (Grundbetrag von Fr. 1'550.--, Zuschlag von 25%, Mietzins von Fr.
1'800.--, Kosten Krankenkasse von Fr. 591.--, Unterhaltsbeiträge von Fr.
1'850.--, monatliche Steuerrate von Fr. 190.--) steht ein monatliches
Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 6'844.-- gegenüber. Dazu kommen aber noch
Bonuszahlungen in variabler Höhe (Bonus im März 2007 Fr. 7'700.--) sowie
Nebeneinnahmen der Beschwerdeführerin selber. Mangels Bedürftigkeit kann das
Gesuch nicht bewilligt werden. Die Beschwerdeführer haben die obsiegenden
Beschwerdegegner zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführerin Ma.________
wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten im Verfahren 6B_627/2008 von Fr. 2'000.-- werden den
Beschwerdeführern dieses Verfahrens, unter solidarischer Haftung für den
gesamten Betrag, auferlegt.

4.
Die Gerichtskosten im Verfahren 6B_629/2007 von Fr. 2'000.-- werden den
Beschwerdeführern dieses Verfahrens, unter solidarischer Haftung für den
gesamten Betrag, auferlegt.

5.
Die Beschwerdeführer im Verfahren 6B_627/2007 haben, unter solidarischer
Haftung für den gesamten Betrag, die Beschwerdegegner Aa.________, Ab.________
und B.________ AG mit je Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

6.
Die Beschwerdeführer im Verfahren 6B_629/2007 haben, unter solidarischer
Haftung für den gesamten Betrag, die Beschwerdegegner Aa.________, Ab.________
und B.________ AG mit je Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Glarus,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill