Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.626/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_626/2007

Urteil vom 19. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Mathys,
Gerichtsschreiberin Störi.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marcus Andreas Sartorius,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 3.
Strafkammer, vom 17. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Kreisgericht X Thun verurteilte X.________ am 11. August 2006 wegen
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von A.________ und
sexueller Nötigung zum Nachteil von B.________ zu 18 Monaten Gefängnis
bedingt. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung zum Nachteil von A.________
sprach es ihn frei.

Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Bern
das erstinstanzliche Urteil am 17. August 2007.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, ihn freizusprechen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, den Sachverhalt
willkürlich gewürdigt, den in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" sowie die Art. 187 und 189 StGB
verletzt zu haben. Die Rügen der Verletzung der Unschuldsvermutung und der
Bestimmungen des materiellen Strafrechts begründet er damit, dass seine
Verurteilung auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhe (Beschwerde S. 17
Art. 3). Sie haben damit keine selbständige Bedeutung: wurden die Beweise
willkürlich zu seinen Lasten gewürdigt, ist seine Verurteilung bereits aus
diesem Grund ohne weiteres aufzuheben. Zu prüfen ist somit, ob das
Obergericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG)
bzw. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 133 II 249 E. 1.2.2) festgestellt hat.

1.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht
den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der
Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen
ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen
oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich
der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je
mit Hinweisen).

2.
2.1 Nach der Darstellung der 1983 geborenen B.________ (angefochtener
Entscheid S. 7 ff.) hat sich der umstrittene Vorfall wie folgt abgespielt:

Sie lernte den Beschwerdeführer anfangs 2003 kennen. Ihr Freund C.________
empfahl ihn ihr als Berater für die Stellensuche. Sie traf ihn zu diesem
Zweck im Hotel Münchwilen in Münchwilen und liess sich von ihm Tipps geben,
wie man sich auf der Stellensuche und bei Vorstellungsgesprächen zu verhalten
hat. An diesem ersten Treffen fand B.________ einzig ungewöhnlich, dass sie
vom Beschwerdeführer gefragt wurde, ob er sie in den Arm nehmen dürfe, worauf
er sie auf ihre Zusage hin innig umarmte. Da sie vom Kiffen wegkommen wollte
und wusste, dass der Beschwerdeführer auch Menschen mit Drogenproblemen
beriet, rief sie ihn Monate später an und traf sich mit ihm auf seinen
Vorschlag hin am 8. Oktober 2003, um 21:30 Uhr, in der Bar des Hotels
Münchwilen. Sie begaben sich dann ins Hotelzimmer des Beschwerdeführers, wo
sie sich auf dessen Geheiss an den Tisch setzte und Bäume zeichnete, die eine
Beziehung zu ihrem Umfeld darstellen sollten, sowie einen Bericht zum Thema
"Ich bin ein Ruderboot" erstellte. Der Beschwerdeführer erklärte ihr
daraufhin, ihr Problem mit dem Kiffen hange damit zusammen, dass ihr Freund
ihr keinen Orgasmus verschaffen könne. Er sagte ihr, sie steige jetzt einen
Berg hoch, wies sie an, im Zimmer auf und ab zu gehen und forderte sie immer
wieder auf, sich gehen zu lassen und zu entspannen. Seine Sprechweise
versetzte B.________ in eine Art Trance. Nachdem sie sich aufs Bett gelegt
hatte - warum sie das tat, weiss sie nicht mehr - wurde sie vom
Beschwerdeführer, der sich neben sie setzte, anfänglich über den Kleidern am
Bauch gestreichelt. Er schob ihr dann das T-Shirt hoch, öffnete ihre Hose und
zog diese herunter, streichelte ihre nackten Brüste und ihren
Geschlechtsteil, zog ihr den Tampon aus der Scheide und steckte seine Finger
hinein. B.________ realisierte zwar, was ihr geschah und wollte es nicht,
konnte sich indessen nicht wehren. Sie habe Vertrauen zu ihm gehabt und sei
in einer Art Trance gewesen; sie habe sich irgendwie als unbeteiligte
Zuschauerin gefühlt. Anschliessend habe er sie angewiesen, mit niemandem über
diese Behandlung zu sprechen.

2.2 Der Beschwerdeführer sagte an der untersuchungsrichterlichen Einvernahme
aus (angefochtener Entscheid S. 11 f.), B.________ sei wegen sexueller
Probleme und wegen des Kiffens zu ihm gekommen. In Bezug auf ihre
Orgasmus-Probleme habe er ihr gesagt, sie müsse ihren Körper selber
kennenlernen und streicheln. Es sei dann zu Berührungen in Form einer Massage
gekommen. Wenn eine Frau nicht zum Orgasmus komme, sei dies meist ein Problem
des Sexualchakras, es gehe um Blockiert- und Verkrampftsein im Bereich von
den Schamhaaren bis zum Solarplexus. Er habe sie in diesem Bereich mit ihrem
Einverständns berührt. Eine Hypnose habe er nicht gemacht, und ihren
Geschlechtsteil habe er nicht berührt. Er denke, B.________ wolle sich mit
ihren Aussagen hervortun, weil sie keine Qualitäten habe.

An der Hauptverhandlung sagte der Beschwerdeführer aus, B.________ sei wegen
ihrer Schwierigkeiten mit dem Kiffen zu ihm gekommen. Er habe sie dann nach
ihren Problemen gefragt. Da sei sie "herausgerückt" mit ihrem Grundproblem,
dass ihr Freund immer zu früh komme und sie noch nie einen Orgasmus gehabt
habe. Er habe ihr dann - als Kollege, nicht als Therapeut - von der
Chakra-Lehre erzählt und ihr erklärt, eine Chakra-Massage könnte ihr Problem
möglicherweise lösen. Sie habe ihm gesagt, er solle dies machen, sie sei ja
hergekommen, um sich helfen zu lassen. Er habe dann eine solche gemacht,
dabei fahre er mit den Händen über den Körper und energetisiere diesen.
Wichtig sei dabei, dass man die zu behandelnde Person vor der Berührung
mental "runterfahre"; als Mental-Trainer sei er dazu in der Lage.
Hypnotisieren könne er aber nicht, sein Mental-Trainer habe ihm dies auch
verboten. Als B.________ mental runtergefahren, aber natürlich noch bei
vollem Bewusstsein gewesen sei, habe er mit ihr über den G-Punkt gesprochen
und diesen auf ihre Aufforderung hin berührt. Das sei neben dem Bauch die
einzige Berührung gewesen. Sie sei nicht nackt gewesen, die Kleider seien zur
Berührung des G-Punktes kurz heruntergezogen worden. B.________ habe während
der ganzen Zeit genau gewusst, um was es gehe. Danach seien sie zusammen in
die Hotelhalle heruntergegangen, wo ihr Freund absolut besoffen an der Bar
gewartet und gesagt habe, "so hesches ihre gä, hesches ire zeigt itze mau?".
Sie hätten dann zusammen etwas getrunken, wobei er ausfällig geworden sei.
Die Receptionistin sei zu ihm gekommen und habe gesagt, sie wünsche, dass
dieser Gast das Hotel sofort verlasse.

2.3 C.________ hat ausgesagt (angefochtener Entscheid S: 12 f.), er habe an
der Hotelbar auf seine Freundin und den Beschwerdeführer gewartet. Man habe
zusammen etwas getrunken. Er sei nicht betrunken gewesen, da er mit dem Auto
unterwegs gewesen sei, und er habe den Beschwerdeführer sicher nicht gefragt,
ob er es ihr jetzt endlich einmal gezeigt habe. Anschliessend sei er mit
seiner Freundin zu einem Nachtklub weggefahren. B.________ habe zu weinen
begonnen und ihm ihre Erlebnisse erzählt, was ihn wahnsinnig wütend gemacht
habe. Sie seien dann zum Hotel zurückgefahren, wo er in die Reception
gestürmt sei und nach dem Beschwerdeführer gefragt habe.

2.4 Für das Obergericht (angefochtener Entscheid S. 16 f.) sind die Aussagen
von B.________ detailliert, lebendig, gespickt mit originellen Umständen und
in sich stimmig. Sie schildere auch Verhaltensweisen des Beschwerdeführers
und belaste diesen nicht übermässig, indem sie auch durchaus Positives über
ihn berichte. Die von ihr geschilderten Folgen der Übergriffe - ständiges
Weinen - erschienen deliktsspezifisch, ebenso die Aufforderung des
Beschwerdeführers, sie solle mit niemandem über die Behandlung sprechen.
Insgesamt lägen eine grosse Anzahl Realitätskriterien vor, weshalb davon
auszugehen sei, dass ihrer Schilderung ein tatsächliches Erlebnis zu Grunde
liege.

Die Aussagen des Beschwerdeführers findet das Obergericht dagegen
unglaubhaft, da sie wenige Realkriterien, dafür viele Lügensignale aufwiesen.
So sei etwa nicht nachvollziehbar, weshalb er erst an der Hauptverhandlung
ausgesagt habe, der Freund von B.________ sei in der Hotelhalle derart
ausfällig geworden, dass ihn die Receptionistin  aufgefordert habe, dafür zu
sorgen, dass er das Hotel verlasse. Es liege nahe, dass er diese Aussage nur
deshalb gemacht habe, weil er in den Akten gelesen habe, dass sich nach den
Abklärungen der Kantonspolizei an jenem Abend ein junger Mann in der
Hotelhalle flegelhaft aufgeführt habe. Weiter habe er zunächst ausgesagt, er
habe B.________ nur am nackten Bauch, nicht am Geschlechtsteil berührt. An
der Hauptverhandlung habe er demgegenüber dargelegt, er habe mit ihr über den
G-Punkt gesprochen und diesen berührt. In der Untersuchung habe er zudem
ausgesagt, B.________ sei wegen ihrer sexuellen Probleme zu ihm gekommen, da
sie keinen Orgasmus habe. An der Hauptverhandlung habe er erklärt, sie sei
wegen ihrer Probleme mit dem Kiffen zu ihm gekommen. Auf seine Fragen nach
den dem Drogenproblem zu Grunde liegenden Schwierigkeiten sei sie damit
"herausgerückt", dass ihr Freund immer zu früh komme und sie noch nie einen
Orgasmus gehabt habe. Für das Obergericht ist diese Darstellung
widersprüchlich, und es erscheint ihm nicht plausibel, dass eine junge Frau
den Grund für ihre Drogenprobleme im Umstand sieht, dass ihr Freund ihr
keinen Orgasmus verschaffen kann.

Die Aussagen von C.________ beurteilt das Obergericht (angefochtener
Entscheid S. 20) als glaubhaft. Sie seien nachvollziehbar und in sich
stimmig, und er klammere auch seine eigene Unbeherrschtheit nicht aus.

2.5 Der Beschwerdeführer räumt in seiner Beschwerde (S. 5 ff.) nunmehr ein,
dass "offensichtlich" sexuelle Handlungen stattgefunden haben. Er macht aber
geltend, es sei weder erwiesen, dass B.________ widerstandsunfähig gewesen
sei, noch dass sie in die sexuellen Handlungen nicht eingewilligt habe. Und
selbst wenn sie damit nicht einverstanden gewesen sein sollte, so sei dies
für ihn nicht erkennbar gewesen. Das Obergericht habe das Beweisthema
verfehlt, indem es sich auf den äusseren Handlungsablauf fixiert habe.

Der Vorwurf geht fehl. Das Obergericht musste sich mit dem äusseren
Handlungsablauf beschäftigen, weil der Beschwerdeführer damals bestritt, an
B.________ sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben, sondern geltend machte,
sie mit ihrer Einwilligung zu therapeutischen Zwecken massiert zu haben.

2.6 Das Obergericht hat erwogen, B.________ sei vom Beschwerdeführer in einen
Trance-ähnlichen Zustand versetzt worden, in welchem sie nicht fähig gewesen
sei, den sexuellen Übergriff abzuwehren.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dies sei willkürlich. B.________ sei die
ganze Zeit bei vollem Bewusstsein gewesen, er habe sie nicht hypnotisiert.
Sein "Mental-Trainer" habe ihm verboten, zu hypnotisieren, und er könne dies
auch gar nicht.

B. ________ hat sich offensichtlich naiv und unkritisch in die Betreuung des
Beschwerdeführers begeben, sonst hätte sie bereits dessen Vorgehen - die
Anberaumung der Sitzung am späteren Abend und deren Durchführung in seinem
Hotelzimmer, die Behandlung des Drogenproblems mit einer am Bauch beginnenden
Massage, die fehlende Anwesenheit einer weiblichen Drittperson bei dieser in
jedem Fall heiklen Behandlungsform - stutzig machen müssen. Es erscheint
daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs
ausgeschlossen, dass er die ihm vertrauende und seine Anweisungen befolgende
B.________ durch suggestive Techniken, etwa die ständige Wiederholung der
Aufforderung, sich gehen zu lassen, sich zu entspannen, einlullen und in
einen Zustand versetzen konnte, in dem sie nicht in der Lage war, den für sie
überraschend aus der Massage hervorgehenden sexuellen Übergriff des
Beschwerdeführers abzuwehren. Dieser betonte selber, als "Mental-Trainer"
würde er seine Klienten vor der Massage "herunterfahren", was in diesem
Zusammenhang nur bedeuten kann, dass er die Fähigkeit in Anspruch nimmt, das
Bewusstsein seiner Klienten vorübergehend zu beeinflussen.

2.7 Unbegründet ist auch sein Einwand, es sei nicht erstellt, dass er nicht
habe erkennen können, dass B.________ mit seinen sexuellen Übergriffen nicht
einverstanden gewesen sei. Er hat selber nie behauptet, diese habe ihm auf
irgendeine Weise angedeutet, sie suche ein sexuelles Abenteuer, oder sich in
einer Art und Weise verhalten, die er als Einladung hätte verstehen können,
sexuelle Handlungen vorzunehmen. Es war für ihn vielmehr klar, dass sie ihn
einzig aufsuchte, um sich von ihm helfen zu lassen, von ihrer Drogensucht
loszukommen. Dass sie den sexuellen Übergriff nicht abwehrte, konnte er nicht
im Ernst als Einverständnis auffassen, nachdem er sie nach der willkürfreien
Feststellung des Obergerichts zuvor mental "heruntergefahren" und so zum
Widerstand unfähig gemacht hatte.

Zusammenfassend sind somit die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts,
wonach der Beschwerdeführer B.________ zunächst durch psychische
Beeinflussung zum Widerstand unfähig machte und dann ohne ihr Einverständnis
sexuelle Handlungen an ihr vornahm, keineswegs offensichtlich unhaltbar.

2.8 Da der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung des Obergerichts, das
durch dieses Vorgehen den Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt sieht,
nicht anficht, erweist sich die Beschwerde somit als insoweit unbegründet,
als sie sich gegen die Verurteilung wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von
B.________ richtet.

3.
3.1 Das Obergericht hält für erwiesen (angefochtener Entscheid S. 47), dass
der Beschwerdeführer A.________ (Jahrgang 1987), die Tochter der
Nachbarsfamilie, von 1993 bis im Frühling 2003, häufig in seiner fahrenden
Papeterie und später mit dem Auto mitnahm und ihr dabei mehrmals in die Hose
gegriffen, sie im Intimbereich berührt und an ihrem Geschlechtsteil gerieben
hat. Zudem hat er sich nach der obergerichtlichen Überzeugung mehrmals
(mindestens einmal, maximal zehnmal) manuell befriedigen lassen und drei Mal
versucht, mit seinem Finger in die Scheide einzudringen.

Das Obergericht gewann seine Überzeugung (angefochtener Entscheid S. 27 ff.)
aus der Würdigung der Aussagen von A.________ in zwei Videobefragungen und an
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, des Glaubhaftigkeitsgutachtens von
Dr. D.________ über diese belastenden Aussagen, sowie den Aussagen des
Beschwerdeführers und verschiedener Zeugen aus dem Umfeld von A.________.

3.2 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, es sei auf willkürliche
Weise von den Ergebnissen des Glaubhaftigkeitsgutachtens abgewichen.

Dr. D.________ hat in seinem Gutachten ausgeführt, die beiden videographisch
aufgezeichneten Befragungen von A.________ könnten zwar als objektive
Dokumentation ihrer Aussagen als ausreichende Grundlage für die Erstellung
eines Glaubhaftigkeitsgutachtens verwendet werden. Es ergäben sich aus
aussagepsychologischer Sicht indessen methodische Probleme, da die
Aussagesequenzen der Zeugin fast durchwegs kurz seien und die dadurch
erforderlichen Nachfragen nicht frei von suggestiven Einflüssen seien. Eine
eigene Befragung der Zeugin sei nicht angezeigt, da wegen der
Vergessensprozesse und der unkontrollierbaren Sekundäreinflüsse nicht zu
erwarten sei, dadurch für eine fachgerechte Aussageanalyse brauchbares
Aussagematerial zu erhalten (Gutachten S. 12 f.). Gestützt auf dieses für
eine aussagepsychologische Beurteilung nur bedingt taugliche Material ist der
Gutachter zum Schluss gekommen, die Befunde würden nicht ausreichen, um die
Nullhypothese zu verwerfen, d.h. er könne gestützt auf seine Untersuchungen
nicht ausschliessen, dass A.________ ihre Aussagen gemacht haben könnte, ohne
dass sie auf einem realen Erleben beruhten (Gutachten S. 21). Wie das
Obergericht zu Recht annimmt, bedeutet dieses gutachterliche Ergebis nicht,
dass die Aussagen A.________s unwahr sind, sondern ausschliesslich, dass sie
sich mit den Mitteln der Aussagepsychologie allein nicht verifizieren lassen.
Indem es die Aussagen A.________s im Rahmen der Beweiswürdigung selber
beurteilte, in Bezug zu den weiteren Beweismitteln und Indizien setzte und in
abschliessender Würdigung zum Schluss kam, die geschilderten sexuellen
Übergriffe hätten tatsächlich stattgefunden, hat es sich keineswegs in
Widerspruch zum Gutachten gesetzt, und schon gar nicht auf willkürliche
Weise.

3.3 Was der Beschwerdeführer gegen die obergerichtliche Beweiswürdigung
vorbringt, ist nicht geeignet, seine Willkürvorwürfe zu begründen. Zum einen
erschöpfen sich seine Vorbringen in appellatorischer Kritik; er legt nicht
dar, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unrichtig bzw.
willkürlich sein soll. Zum anderen wiederholt er bereits vor Obergericht
vorgebrachte, von diesem mit eingehender Begründung verworfene Einwände, ohne
sich mit der obergerichtlichen Begründung auseinanderzusetzen, womit er seine
prozessuale Pflicht versäumt, in der Beschwerdeschrift dazulegen, inwiefern
der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). In beiden
Fällen ist auf diese Rügen mangels zureichender Begründung nicht einzutreten.

3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt etwa vor, die Aussagen A.________s seien
unglaubhaft, weil sie sich in einem zentralen Punkt - der Frage, ob sie den
Beschwerdeführer mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigt oder ob er die
letzte Phase selber übernommen habe - widersprüchlich seien. Das Obergericht
hat sich mit diesem Einwand beschäftigt und legt im angefochtenen Entscheid
dar, dass es sich bloss um einen scheinbaren Widerspruch handelt
(angefochtener Entscheid S. 39). Auch mit den widersprüchlichen Angaben
A.________s und ihrer Mutter zur Frage, ob sie dieser von den sexuellen
Übergriffen erzählt habe, hat sich das Obergericht beschäftigt und plausibel
dargelegt, weshalb sich daraus nichts gegen die Glaubhaftigkeit der
Darstellung A.________s ableiten lässt (angefochtener Entscheid S. 40). Das
Gleiche gilt für den Einwand, die Aussagen A.________s an der
Hauptverhandlung seien sehr zurückhaltend und detailarm gewesen, sie habe
sich an den genauen Tathergang nicht mehr erinnern mögen, was als
Zurückhaltungs- und Verweigerungs- und damit als Lügensignal zu werten sei.
Das Obergericht hat dazu ausgeführt und belegt, dass A.________ zum
Kerngeschehen stets knapp und karg aussagte, was indessen ihrer
Persönlichkeit entspreche und deshalb in ihrem Fall nicht gegen die
Glaubhaftigkeit ihrer Anschuldigungen spreche (angefochtener Entscheid S. 41
ff.). Auf solche Rügen, die jede substanzielle Auseinandersetzung mit der
Begründung des angefochtenen Entscheids vermissen lassen, ist nicht
einzutreten.

3.3.2 Rein appellatorisch sind seine Vorbringen, soweit er dartut, dass seine
eigenen Aussagen zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft worden seien. Seinem
Einwand, es sei willkürlich, im Fall B.________ ein paralleles Vorgehen zu
sehen, was für seine Schuld spreche, da er zu Unrecht verurteilt worden sei,
ist mit der Bestätigung seiner Verurteilung (vorn E. 2) ohnehin jede
Grundlage entzogen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts
vorbringt, was die überaus einlässliche und sorgfältige Beweiswürdigung des
Obergerichts willkürlich erscheinen lassen könnte.

4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 3.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Störi