Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.625/2007
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6B_625/2007 /hum

Urteil vom 29. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Fredy Fässler,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Strafausscheidung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 31. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde am 27. Juli 2002 unter Ansetzung einer
dreijährigen Probezeit bedingt aus dem Strafvollzug einer Zuchthausstrafe
entlassen. Am 8. März 2007 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich
u.a. wegen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten.
Auf Gesuch der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug hin nahm es mit
Beschluss vom 31. August 2007 die Strafausscheidung für die in die Probezeit
fallenden Straftaten vor. Dagegen richtet sich die Beschwerde. Der
Beschwerdeführer bemängelt einzig die obergerichtliche Beweiswürdigung.
Soweit er sich dabei auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung in dessen
Funktion als Beweiswürdigungsregel bezieht, geht die bundesgerichtliche
Kognition nicht über eine Willkürprüfung hinaus. Willkürlich ist ein
Entscheid nach ständiger Rechtsprechung nicht schon, wenn eine andere Lösung
ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn
er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 e. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1).

Das Obergericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer trotz der ihm
auferlegten Landesverweisung noch während der Probezeit in die Schweiz
einreiste und sich hier aufhielt. Zur Begründung dieser Annahme hinsichtlich
des Einreisezeitpunkts führt das Obergericht aus, dass seine Ehefrau und die
heute achtjährige Tochter hier lebten und die Frau im Frühjahr 2005 erneut
schwanger geworden sei. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft
sich in unzulässiger appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid. Mit
dem Einwand, die Zeugung eines Kindes sei nicht nur in der Schweiz möglich,
ebenso wahrscheinlich sei es, dass diese im Kosovo stattgefunden habe, stellt
er der Beweiswürdigung des Obergerichts lediglich seine eigene - abweichende
- Sicht der Dinge gegenüber, ohne jedoch aufzuzeigen, dass und inwiefern das
obergerichtliche Beweisergebnis mit vernünftigen Gründen schlechterdings
nicht mehr vertretbar sein sollte. Damit fehlt es an einer für die materielle
Beurteilung der Beschwerde hinreichenden Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG deshalb nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
ohnehin abzuweisen ist (Art. 64 BGG), kann die Frage, ob es rechtzeitig
gestellt wurde (vgl. act. 10 und 11), offenbleiben. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill