Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.624/2007
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6B_624/2007 /rom

Urteil vom 14. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, 1700 Freiburg,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton Henninger,

Urkundenfälschung,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg,
Strafappellationshof, vom 27. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Im Zuge eines Strafverfahrens führten die Untersuchungsbehörden des Kantons
Freiburg bei X.________ eine Hausdurchsuchung durch, bei der sie u.a. zwei
Lohnausweise für die Steuererklärung sicherstellten, die einen höheren
Verdienst auswiesen, als den, welchen jener in diesem Zeitraum erzielt hatte.

B.
Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte der Untersuchungsrichter des Kantons
Freiburg X.________ mit Strafbefehl vom 5. September 2006 wegen
Urkundenfälschung und versuchtem Betrug zu einer bedingt aufgeschobenen
Strafe von 2 Monaten Gefängnis und einer Busse von Fr. 6'000.--.

Auf Einsprache des Beurteilten hin sprach der Polizeirichter des Seebezirks
X.________ mit Urteil vom 2. Februar 2007 von der Anklage der
Urkundenfälschung und des versuchten Betruges frei. Eine gegen diesen
Entscheid von der Staatsanwaltschaft geführte Berufung wies der
Strafappellationshof des Kantonsgerichts Freiburg am 27. August 2007 ab und
bestätigte das Urteil des Polizeirichters des Seebezirks.

C.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg führt Beschwerde an das
Bundesgericht, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die angefochtene Entscheidung ist nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz
[BGG], SR 173.110) ergangen. Die gegen dieselbe geführte Beschwerde
untersteht daher dem neuen Verfahrensrecht (Art. 132 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde richtet sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 80 Abs. 1 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen
(Art. 78 Abs. 1 BGG). Sie ist von der Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 lit.
b Ziff. 3 BGG) unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
erhoben und hinreichend begründet worden.

1.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht kann wegen Rechtsverletzungen im
Sinne der Art. 95 und 96 BGG geführt werden. Das Bundesgericht wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der
Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen
der Vorinstanz gebunden. Es darf indessen nicht über die Begehren der
Parteien hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig
(Art. 99 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art.
99 Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem
Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens von entscheidender Bedeutung sein kann (Art. 97
Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.3 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des
Strafgesetzbuches (erstes Buch) vom 13. Dezember 2002 in Kraft getreten. Der
Beschwerdegegner hat die angeklagten strafbaren Handlungen unter der Geltung
des alten Rechts begangen, ist in zweiter Instanz indes nach Inkrafttreten
der neuen Bestimmungen beurteilt worden. Bei dieser Konstellation gelangt
gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Recht zur Anwendung, wenn es für den
Beschwerdegegner das mildere ist.

2.
Dem angefochtenen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdegegner arbeitete seit 1997 bei den Firmen A.________-Treuhand
AG, B.________ AG und A.________-Revisions AG. Im Jahre 2003 trat die
C.________ AG, die damals einen neuen Finanzchef suchte, an den
Beschwerdegegner heran, der ihr aus seiner langjährigen Tätigkeit als Revisor
bekannt war. Im Rahmen der ersten Gespräche bezifferte dieser seine
Lohnvorstellungen auf Fr. 300'000.-- und gab wahrheitswidrig an, dies
entspreche seinem derzeitigen Verdienst. Unmittelbar danach erstellte er zwei
Lohnausweise für die Steuererklärung für das Jahr 2002 über eine
Bruttolohnsumme von Fr. 125'000.-- bzw. Fr. 100'000.--, die er selbst
unterzeichnete und die er gegebenenfalls der C.________ AG vorlegen wollte.
Der darin angegebene Lohn entsprach nicht den effektiven Bezügen. Die beiden
Lohnausweise legte der Beschwerdegegner bei sich zu Hause ab. Er verwendete
sie in der Folge nicht. Insbesondere fanden sie keinen Eingang in das
Bewerbungsdossier und gelangten den Verantwortlichen der C.________ AG nicht
zur Kenntnis (angefochtenes Urteil S. 3; Beschwerde S. 3; vgl. auch
erstinstanzliches Urteil S. 3 ff.; Untersuchungsakten act 2112, 2114).

3.
3.1 Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, die vom Beschwerdegegner
erstellten Lohnausweise erfüllten wie Lohnabrechnungen die Funktion einer
Quittung, welcher nach der Rechtsprechung keine erhöhte Glaubwürdigkeit
zukomme. Die Dokumente hätten lediglich die einfache Lüge über die Höhe des
Lohnes in schriftlicher Form bestätigt. Erhöhte Beweiskraft besitze der
Lohnausweis lediglich im Rahmen der Steuerveranlagung, denn gegenüber der
Steuerverwaltung bestehe die besondere Pflicht zur wahrheitsgemässen
Deklarierung mit entsprechender Strafandrohung. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit
der Lohnausweise lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass den
Beschwerdegegner im Rahmen der Vertragsverhandlungen mit seinem künftigen
Arbeitgeber vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflichten getroffen
hätten (angefochtenes Urteil S. 5).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe durch die
Erstellung der falschen Lohnausweise den Tatbestand der Falschbeurkundung
gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Der Beschwerdegegner habe die
gefälschten Lohnausweise im Hinblick auf die Lohnverhandlungen mit der
künftigen Arbeitgeberin C.________ AG angefertigt. Dabei sei relevant, dass
der Beschwerdegegner dieser Gesellschaft bereits seit Jahren als
verantwortungsvoller Revisor bekannt gewesen sei. Gemäss Art. 321a OR treffe
den Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine Treuepflicht. Daraus ergäben
sich bereits für das Stadium der Vertragsverhandlungen gewisse
Mitteilungspflichten, deren Umfang sich nach der vorgesehenen Stellung im
Betrieb richte. Aufgrund dieser Treuepflicht dürfe der künftige Arbeitgeber
davon ausgehen, dass die ihm vom Bewerber vorgelegten Belege wahr seien. Den
vom Beschwerdegegner zuhanden des künftigen Arbeitgebers erstellten
Lohnausweisen kämen daher in diesem Kontext erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Diese
stellten mithin nicht blosse schriftliche Lügen dar, sondern unwahre
Urkunden. Schliesslich ergebe sich die erhöhte Glaubwürdigkeit der
Lohnausweise auch aus der besonderen vertrauenswürdigen Beziehung des
Beschwerdegegners zur künftigen Arbeitgeberin. Aufgrund seiner langjährigen
Tätigkeit als Revisor für die C.________ AG, die ihn als sehr gewissenhaft
und verantwortungsvoll geschätzt habe, hätte jene die Richtigkeit der
Lohnausweise nie in Frage gestellt. Aus der Sicht der C.________ AG sei dem
Beschwerdegegner eine besondere Glaubwürdigkeit, mithin eine garantenähnliche
Stellung, zugekommen (Beschwerde S. 4 ff.).

4.
4.1 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig,
wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen
oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte
Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder
eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden
lässt. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen,
welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel
entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet
ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur
Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher
Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 StGB).

Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer unechten
Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber
nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die
Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche
und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der
Rechtsprechung ist das Vertrauen darin, dass eine Urkunde nicht verfälscht
wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form
nicht lügt. Sie stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer
Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB
restriktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert demnach eine qualifizierte
schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte
Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrunddessen ein besonderes
Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemein gültige objektive
Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie
unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen
Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts in
Art. 662a ff. OR und in den Bilanzvorschriften in Art. 958 ff. OR liegen, die
gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse
Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher
Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich
der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt
(BGE 117 IV 35 E. 1; zuletzt BGE 6B_367/2007 vom 10.10.2007 E. 4.2; 132 IV 12
E. 8.1; 129 IV 130 E. 2.1, je mit Hinweisen).

4.2 Nach der Rechtsprechung kommt Lohnabrechnungen, soweit nicht besondere
gesetzliche Vorschriften bestehen, keine erhöhte Glaubwürdigkeit zu. Ob die
unrichtige Lohnabrechnung sich unter dem Gesichtspunkt des Steuerrechts oder
des Sozialversicherungsrechts als unkorrekt erweist, ist für die Frage der
Falschbeurkundung unerheblich (BGE 118 IV 363 E. 2b). In gleicher Weise hat
das Bundesgericht die erhöhte Glaubwürdigkeit eines zum Nachweis der eigenen
Zahlungsfähigkeit einer kreditgewährenden Bank vorgelegten unwahren
Lohnausweises entschieden (Urteil des Kassationshofs 6S.733/1996 vom
14.4.1997 E. 2c/aa; vgl. auch 6S.375/2000 E. 2b/dd).

4.3 Im zu beurteilenden Fall steht fest, dass der Beschwerdegegner zur
Erstellung von Lohnausweisen ermächtigt war (Beschwerde S. 5), so dass die
Schriftstücke echt waren. Der Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S.
scheidet daher aus. Fraglich ist indes, ob sich der Beschwerdegegner durch
die Anfertigung der letztlich nicht verwendeten unwahren Lohnausweise der
Falschbeurkundung schuldig gemacht hat. Entscheidend hiefür ist, ob den
Schriftstücken erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Dies ist im Lichte der
zitierten Rechtsprechung zu verneinen.

Der Beweiswert eines Lohnausweises erschöpft sich in einer blossen
Bescheinigung des Arbeitgebers zuhanden der Steuerbehörden über den vom
Arbeitnehmer bezogenen Lohn. Insofern entspricht der Lohnausweis, wie die
Vorinstanz zu Recht annimmt, einer Quittung oder einer Rechnung, die
lediglich für die in ihnen verkörperte Erklärung, eine bestimmte Leistung
erhalten bzw. in Rechnung gestellt zu haben, Beweis erbringen, nicht jedoch
für die Wahrheit dieser Erklärung, nämlich dass die quittierte bzw. in
Rechnung gestellte Leistung tatsächlich erfolgt ist (vgl. BGE 121 IV 131 E.
2c; 117 IV 35 E. 2). Dass dem Lohnausweis in Bezug auf die Urkundenfälschung
i.e.S. Urkundenqualität zukommt (Urteil des Kassationshofs 6S.74/2006 vom
3.7.2006 E. 4.2.1), ändert hieran nichts, da der Urkundencharakter eines
Schriftstücks relativ ist, ein Schriftstück mithin mit Bezug auf einzelne
Aspekte Urkundeneigenschaft haben kann und mit Bezug auf andere nicht (BGE
132 IV 57 E. 5; 129 IV 130 E. 2.2).

Ohne Bedeutung ist im vorliegenden Fall, ob dem Lohnausweis im Rahmen der
Steuerveranlagung erhöhte Beweiskraft zukommt, weil den Steuerpflichtigen
gegenüber der Steuerverwaltung die besondere Pflicht zur wahrheitsgetreuen
Deklarierung mit entsprechender Strafandrohung trifft (angefochtenes Urteil
S. 5). Denn der Beschwerdegegner hat die Lohnausweise ausschliesslich zu dem
Zweck angefertigt, sie gegebenenfalls im Rahmen der Lohnverhandlungen mit der
künftigen Arbeitgeberin als Beweis für das bisher erzielte Einkommen zu
verwenden. In diesem Kontext haben die Lohnausweise, wie die Vorinstanz zu
Recht erkennt, lediglich den Charakter einer schriftlichen Lüge.

Ferner trifft zu, dass die objektive Garantie für die Wahrheit einer
Erklärung auch in einer garantenähnlichen Stellung des Ausstellers begründet
sein kann. Eine solche hat die Rechtsprechung etwa angenommen bei einem
Architekten, der die Pflicht zur ordnungsgemässen Prüfung der
Schlussabrechnung übernommen hat (BGE 119 IV 54 E. 2d/dd), oder beim Arzt,
der zuhanden der Krankenkasse einen unrichtigen Krankenschein ausstellt, mit
welchem er Leistungen für sich oder den Patienten geltend macht (BGE 117 IV
165 E. 2c S. 169 f.; 103 IV 178 E. IV, S.184). Die besondere Glaubwürdigkeit
wurde in diesen Fällen damit begründet, dass der Kasse eine Überprüfung
namentlich der vom Arzt verzeichneten Anzahl Konsultationen nicht möglich ist
bzw. dass der Bauherr in der Regel schon mangels fachlicher Kenntnisse nicht
in der Lage ist, Unternehmerrechnungen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen
(BGE 120 IV 25 E. 3c; 119 IV 54 E. 2c/dd und d/dd). Im vorliegenden
Zusammenhang kommt dem Beschwerdegegner keine derartige besonders
vertrauenswürdige Stellung zu. Zwar ist richtig, dass der Arbeitnehmer
aufgrund von Art. 321a OR dem Arbeitgeber gegenüber zur Sorgfalt und Treue
verpflichtet ist, woraus sich bereits für das Stadium der
Vertragsverhandlungen gewisse Mitteilungspflichten ergeben. Diese dürften
sich indes in erster Linie auf Gründe erstrecken, die den Arbeitnehmer zur
Übernahme der Stelle als ungeeignet erscheinen lassen (vgl. hiezu Entscheid
der I. ZA 4C.189/2002 E. 1.3 vom 27.9.2002 mit Hinweisen). Jedenfalls im
Rahmen von Lohnverhandlungen schafft die gesetzliche Treuepflicht keine
besonders vertrauenswürdige Stellung, welche den schriftlichen Auskünften des
Bewerbers gegenüber dem künftigen Arbeitgeber eine erhöhte Glaubwürdigkeit zu
verleihen vermöchte.

Im vorliegenden Fall mag ferner zutreffen, dass die C.________ AG dem
Beschwerdegegner aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Revisor
besonderes Vertrauen entgegenbrachte. Das Vertrauen der Arbeitgeberin beruht
hier aber auf einem individuell-konkreten Vertrauensverhältnis, mithin auf
einem Vertrauen in die Person des Beschwerdegegners. Ein solches
Vertrauensverhältnis kann im Rahmen des Betrugs unter dem Gesichtspunkt der
Arglist Bedeutung erlangen (BGE 107 IV 169 E. 2c). Es schafft indes nicht
generell eine objektive Garantie für die Wahrheit der schriftlichen
Erklärungen desjenigen, dem das Vertrauen entgegengebracht wird.

Der Schluss der Vorinstanz, das Erstellen der unrichtigen Lohnausweise durch
den Beschwerdegegner erfülle den Tatbestand der Falschbeurkundung nicht,
verletzt daher kein Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet.

5.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg,
Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: