Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.61/2007
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{T 0/2}
6B_61/2007 /rom

Urteil vom 25. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Körperverletzung etc.,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 5. Februar 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8.
September 2005 im Berufungsverfahren der einfachen Körperverletzung,
Sachentziehung, mehrfachen Sachbeschädigung sowie des unlauteren Wettbewerbs
schuldig gesprochen und mit zwei Monaten Gefängnis bestraft, unter Aufschub
des Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurde er zur Zahlung
von Schadenersatz in Höhe von Fr. 8'170.-- und Genugtuung in Höhe von Fr.
500.-- an die Geschädigte verpflichtet. Eine dagegen gerichtete kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde wurde durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich
mit Beschluss vom 5. Februar 2007 abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden konnte.

X. ________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt,
der Entscheid des Kassationsgerichts vom 5. Februar 2007 sei vollumfänglich
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter seien in der Sache selber ein Entscheid zu
fällen und der Beschwerdeführer von den Vorwürfen der einfachen
Körperverletzung, Sachentziehung, mehrfachen Sachbeschädigung sowie des
unlauteren Wettbewerbs freizusprechen und die Kosten- und
Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Verfahren neu zu regeln. Es seien
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Bernard
Rambert als amtlicher Verteidiger zu ernennen.

2.
Mit Beschwerde ans Bundesgericht kann im Wesentlichen die Verletzung von
Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an,
prüft indessen die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche
Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 1
und 2 BGG). In Bezug auf den Sachverhalt ist der Begriff "offensichtlich
unrichtig" gleichzusetzen mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft
des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338). Auch für die Rüge der offensichtlich
unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts gilt Art. 106
Abs. 2 BGG. Insoweit gelten die gleichen strengen Begründungsanforderungen
wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, S. 453 N
10). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein.

Die Begründung einer Beschwerde muss sich mit dem angefochtenen Entscheid
auseinandersetzen. Es ist unzulässig, bloss die bereits im kantonalen
Verfahren vorgebrachten Beanstandungen zu wiederholen, ohne sich mit den
Ausführungen der Vorinstanz zu befassen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen seiner Grundrechte sowie eine
unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Beschwerde S. 3/4 Ziff. 5 und 6).
Alle seine Rügen unterliegen folglich den Begründungsanforderungen von Art.
106 Abs. 2 BGG. Soweit er seine Ausführungen im kantonalen Verfahren "zum
integrierenden Bestandteil" der Beschwerde erhebt (Beschwerde S. 4 - 9, 12 -
14, 16 - 22, 25 - 31, 35/36), ist darauf nach dem in E. 2 Gesagten von
vornherein nicht einzutreten. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in
appellatorischer Kritik (vgl. S. 9 - 11 Ziff. 9 - 13, S. 11/12 Ziff. 15, S.
14 - 16 Ziff. 20 - 25, S. 22/23 Ziff. 28 - 32, S. 24/25 Ziff. 34 - 36, S. 31
- 33 Ziff. 39 - 42, S. 33/34 Ziff. 44 - 46), worauf ebenfalls nicht
einzutreten ist.

Der Beschwerdeführer macht z.B. in Bezug auf die E. 2.1 b und c des
angefochtenen Entscheids geltend, er habe die Glaubhaftigkeit der
Geschädigten, die geäussert habe, sie werde ihn schon "noch fertig machen"
und "ins Gefängnis bringen", nicht grundsätzlich angezweifelt, sondern nur
mit Hinsicht auf ihre Beziehungen zu ihm und insbesondere im Zusammenhang mit
dem der Körperverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt (Beschwerde S. 9/10
Ziff. 9 und 10). Die kantonalen Richter haben jedoch ausdrücklich darauf
abgestellt, dass die Geschädigte unter Hinweis auf die Strafbarkeit der
falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Begünstigung
ausgesagt hat (angefochtener Entscheid S. 7). Unter diesen Umständen ist der
Einwand des Beschwerdeführers unbehelflich, denn die kantonalen Richter
konnten willkürfrei annehmen, die Geschädigte sei sich der Folgen einer Lüge
bewusst gewesen und deshalb auch in Bezug auf den konkreten Vorfall
glaubwürdig.

Da sich die Beschwerde in appellatorischer Kritik erschöpft, ist darauf im
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG nicht einzutreten.

4.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers (vgl. act. 3/4) ist durch eine herabgesetze Gerichtsgebühr
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: