Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.618/2007
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6B_618/2007/bri

Urteil vom 10. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Einstellungsverfügung (Verstoss gegen das Sozialhilfegesetz),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom
10. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Am 19. Juni 2007 stellte der Untersuchungsrichter das gegen die
Beschwerdeführerin eröffnete Verfahren wegen Übertretung des
Sozialhilfegesetzes ein. Eine gegen diese Einstellungsverfügung gerichtete
Beschwerde der Sozialkommission der Gemeinde Flamatt hiess das Kantonsgericht
Freiburg am 10. September 2007 gut. Es hob die angefochtene Verfügung
(Dispositiv-Ziff. I B) auf und wies die Sache zwecks Wiederaufnahme des
Verfahrens an den Untersuchungsrichter zurück. Dagegen richtet sich die
eingereichte Beschwerde.

2.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid,
mit dem das kantonale Verfahren nicht abgeschlossen wird. Ob dieser Entscheid
vor Bundesgericht überhaupt angefochten werden kann, ist fraglich, braucht
hier aber nicht entschieden zu werden, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht
eingetreten werden kann. Wie bereits im kantonalen Verfahren stellt sich die
Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht auf den Standpunkt, die Gemeinde
Flamatt habe - abgesehen davon, dass sie zur Beschwerdeerhebung nicht befugt
sei - die Beschwerde verspätet eingelegt. Ohne sich mit dem angefochtenen
Entscheid auseinanderzusetzen, wiederholt sie damit ausschliesslich ihre
bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwendungen, die das
Kantonsgericht mit einer sachlich vertretbaren Begründung verworfen hat. Ihre
Vorbringen erschöpfen sich mithin in unzulässiger appellatorischer Kritik am
angefochtenen Entscheid und genügen den strengen Begründungsanforderungen von
Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Ein unentgeltlicher Anwalt ist schon deshalb nicht zu bestellen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage
der Beschwerdeführerin ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung
zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: