Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.614/2007
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6B_614/2007/bri

Urteil vom 8. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Stohner.

X.A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alain Joset,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Advokat Dietmar Grauer-Briese,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410
Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Einstellung des Strafverfahrens (einfache Körperverletzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen des
Kantons Basel-Landschaft vom 25. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 29. November 2005 erstattete X.A.________ Strafanzeige gegen die
Polizeibeamten A.________, B.________, C.________, D.________ und E.________
wegen einfacher Körperverletzung, angeblich begangen anlässlich einer
polizeilichen Hausdurchsuchung am 10. Oktober 2005.

B.
Am 2. Mai 2006 wurde gegen die fünf Polizeibeamten jeweils ein Strafverfahren
wegen einfacher Körperverletzung eröffnet. Am 19. März 2007 stellte die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft die Verfahren mit der
Begründung ein, das Vorgehen der Polizei sei gerechtfertigt gewesen.

C.
Die von X.A.________ gegen diesen Einstellungsbeschluss erhobene Beschwerde
wies das Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft mit
Beschluss vom 25. Juni 2007 ab.

D.
X.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss
des Verfahrensgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 25.
Juni 2007 sei aufzuheben, und die Streitsache sei zur Anklageerhebung an die
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist unter anderem das Opfer legitimiert,
sofern sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

1.2 Als Opfer im Sinne von Art. 2 OHG ist jede Person anzusehen, die durch
eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität
unmittelbar beeinträchtigt worden ist, unabhängig davon, ob der Täter
ermittelt worden ist und ob er sich schuldhaft verhalten hat (BGE 129 IV 206
E. 1; 128 IV 39 E. 3b/bb; 127 IV 189 E. 2a).

Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht
sein. Bagatelldelikte wie z.B. Tätlichkeiten, die nur unerhebliche
Beeinträchtigungen bewirken, sind daher vom Anwendungsbereich des
Opferhilfegesetzes grundsätzlich ausgenommen. Entscheidend ist jedoch nicht
die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten
Person. So kann etwa eine Tätlichkeit die Opferstellung begründen, wenn sie
zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt. Umgekehrt
ist es denkbar, dass eine im Sinne des Opferhilfegesetzes unerhebliche
Beeinträchtigung der körperlichen und psychischen Integrität angenommen wird,
obwohl der Eingriff strafrechtlich als leichte Körperverletzung (Art. 123
Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob die
Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote
und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise -
in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2 mit Hinweis).

1.3 Am 10. Oktober 2005 führte die Polizei im Rahmen einer Strafuntersuchung
gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz eine Durchsuchung des Hauses seiner Mutter,
X.B.________, durch. Dabei kam es zwischen dem Beschwerdeführer und einigen
der Beschwerdegegner zu einem Handgemenge, bei welchem sich alle Beteiligten
Verletzungen zuzogen. Der Beschwerdeführer erlitt gemäss dem
rechtsmedizinischen Gutachten vom 24. Oktober 2005 (erstinstanzliche Akten
act. 131 ff.) namentlich Hauteinblutungen am Gesicht, an der Kinnunterseite
und an den Armen.

Die eher geringfügigen Verletzungen dürften insbesondere in Anbetracht der
belastenden Situation der polizeilichen Hausdurchsuchung zu einer nicht
unerheblichen psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers geführt
haben. Die Opfereigenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist deshalb zu
bejahen.

1.4 Als Zivilansprüche im Sinne des OHG gelten nur solche, die ihren Grund im
Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht
durchgesetzt werden müssen. Primär handelt es sich um Ansprüche auf
Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht erfasst werden
Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben (BGE 128 IV 188 E. 2; 127
IV 189 E. 2b; 125 IV 161 E. 2 b).

Gemäss § 1 Abs. 1 des Gesetzes für Verantwortlichkeit der Behörden und
Beamten des Kantons Basel-Landschaft (SGS 105) sind sowohl Behörden als auch
einzelne Beamte und Angestellte für ihre Amtsverrichtungen verantwortlich,
und zwar gegen den Staat wie gegen die Beteiligten. Diese Bestimmung sieht
somit eine solidarische Haftung des Gemeinwesens und des fehlbaren Beamten
vor, d.h. der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, die mutmasslich fehlbaren
Polizeibeamten zivilrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Seine
Haftungsansprüche stützen sich daher nicht einzig auf kantonales öffentliches
Recht, sondern auch auf Bundeszivilrecht.

Das Opfer braucht seine Entschädigungsansprüche nicht bereits im
Untersuchungsverfahren geltend zu machen, es genügt, dass sich die
Einstellung des Verfahrens auf seine Zivilforderungen auswirken kann.
Der Beschwerdeführer ist damit zur Beschwerde legitimiert.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aussagen der beteiligten
Polizeibeamten seien in verschiedenen Punkten widersprüchlich und
vermittelten kein einheitliches Bild der Vorfälle bei der Hausdurchsuchung
vom 10. Oktober 2005 (Beschwerde S. 6). Bei einer solch diffusen Beweislage
aber wäre eine Anklageerhebung unabdingbar gewesen, damit alle Beweise in
Anwesenheit der Parteien in einer öffentlichen Verhandlung mit dem Ziel einer
kontradiktorischen Erörterung hätten erhoben werden können. Vorliegend hätte
einzig eine öffentliche Gerichtsverhandlung eine fundierte Beurteilung der
Glaubwürdigkeit der involvierten Personen und eine Einschätzung der
Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen gewährleisten können (Beschwerde S. 7).

Der Beschwerdeführer führt weiter aus, seine Verletzungen seien primär auf
das dilettantische Vorgehen der Polizeibeamten zurückzuführen. Wer als
ausgebildeter und erfahrener Polizist im Rahmen einer Zwangsmassnahme durch
unprofessionelles Verhalten vermeidbare Umstände schaffe, welche in der Folge
zu einer voraussehbaren tätlichen Auseinandersetzung führten, anlässlich
welcher die beteiligten Privatpersonen erhebliche Verletzungen erlitten,
könne sein Handeln und die verursachten Körperverletzungen nicht ohne
weiteres mit dem Hinweis auf seine Amtspflichten rechtfertigen. Die Recht-
und Verhältnismässigkeit des Verhaltens der Polizeibeamten sei zumindest
äusserst fraglich. Die Vorinstanz habe daher den Rechtfertigungsgrund der
gesetzlich erlaubten Handlung gemäss Art. 14 StGB falsch angewendet und sei
willkürlich davon ausgegangen, dass im Sinne von § 136 Abs. 1 lit. b StPO/BL
(SGS 251) eine Verurteilung der Polizeibeamten mit grösster
Wahrscheinlichkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zu
erwarten sei (Beschwerde S. 8 f.).

Das Verfahren - ein reiner Aktenprozess - könne nicht mehr als fair und
unabhängig im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 29 BV qualifiziert werden.
Verletzt worden sei insbesondere sein Recht auf eine mündliche und
öffentliche Gerichtsverhandlung (Beschwerde S. 9).

2.2 Die Vorinstanz hat erwogen, vorliegend habe eine unglückliche Verkettung
verschiedener Umstände zur handgreiflichen Auseinandersetzung geführt:

Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. Oktober 2005 habe der
Beschwerdeführer - wohl weil er auf die Toilette musste - den Raum
fluchtartig verlassen wollen. Die Polizeibeamten hätten dieses Handeln des
Verhafteten als Fluchtversuch gedeutet und versucht, ihn von seinem Vorhaben
abzuhalten. Der Beschwerdeführer habe sich zur Wehr gesetzt, und es sei in
der Folge zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, bei welcher
sich dieser die erwähnten Verletzungen zugezogen habe. Aufgrund seines
Verhaltens sei der Beschwerdeführer für das Geschehene zumindest
mitverantwortlich.

Die Vorgehensweise der Polizei sei nachvollziehbar und in Würdigung der
Gesamtsituation auch verhältnismässig, zumal der Verdacht bestanden habe, der
Beschwerdeführer wolle fliehen. Die Polizeibeamten hätten in Ausübung ihrer
beruflichen Pflichten gehandelt, weshalb die allfällige Erfüllung eines
Straftatbestandes durch den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB gedeckt
wäre. Da demzufolge eine Verurteilung mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht
zu erwarten gewesen wäre, sei die Einstellung gestützt auf § 136 Abs. 1 lit.
b StPO/BL zu Recht erfolgt (angefochtenes Urteil S. 7 f.).
2.3 Unter welchen Voraussetzungen ein Strafverfahren eingestellt werden darf
und wann Anklage zu erheben ist, ergibt sich primär aus dem kantonalen
Strafprozessrecht (vgl. aber Art. 52 StGB zur Einstellung aus
Opportunitätsgründen), wobei das Bundesgericht allfällige Verletzungen
kantonalen Prozessrechts lediglich auf Willkür überprüft.
Gestützt auf § 136 Abs. 1 lit. b StPO/BL kann die Staatsanwaltschaft das
Verfahren oder Teile davon einstellen, wenn mit grösster Wahrscheinlichkeit
eine Verurteilung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht zu
erwarten ist.

Im Zweifelsfall hingegen ist Anklage zu erheben resp. zu überweisen, da bei
nicht eindeutiger Beweislage nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörden,
sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte über einen
Vorwurf entscheiden sollen (vgl. Bernard Cloetta, Nichtanhandnahme und
Einstellung der Strafuntersuchung in der Schweiz, Diss. Zürich 1983, S. 64;
Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005,
N. 1375; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004,
N. 797; Thomas Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung,
Bern 2005, § 137 N. 2).

2.4 Die Vorinstanz hat die Einstellung damit begründet, das Handeln der
Polizeibeamten sei durch Art. 14 StGB gerechtfertigt gewesen, weshalb eine
Verurteilung mit grösster Wahrscheinlichkeit aus rechtlichen Gründen nicht zu
erwarten gewesen wäre.

Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz
gebietet oder erlaubt. Amts- und Berufspflichten können im Rechtsstaat die
Verwirklichung eines Straftatbestands einzig in dem Umfang rechtfertigen, wie
dies das öffentliche Recht verlangt oder zulässt (Günter
Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar,
Bern 2007, Art. 14 StGB N. 2; Kurt Seelmann, Basler Kommentar StGB I, 2.
Aufl., Basel 2007, Art. 14 StGB N. 6).

Gemäss § 3 Abs. 1 lit. a des kantonalen Polizeigesetzes (PolG/BL; SGS 700)
ergreift die Polizei Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für Mensch, Tier und Umwelt
abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen. Gestützt auf § 38
PolG/BL kann die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der
Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden
und geeignete Hilfsmittel einsetzen. Soweit es die Umstände zulassen, ist die
Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen. Dabei ist die Fesselung
einer Person soweit notwendig zulässig, wenn der dringende Verdacht besteht,
dass diese Person fliehen wird (§ 40 lit. b PolG/BL).

2.5 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz § 136
Abs. 1 lit. b StPO/BL nicht willkürlich angewendet:

Gestützt auf § 38 Pol/G waren die Polizeibeamten berechtigt, unmittelbaren
Zwang auszuüben, da sie aufgrund der Umstände davon ausgehen mussten, der
Beschwerdeführer unternehme einen Fluchtversuch. Sie wendeten dabei das
mildeste Mittel an, um den Beschwerdeführer am Verlassen des Raums zu hindern
und die Situation zu entschärfen. Dass der Beschwerdeführer bei diesem
Vorgehen geringfügige Verletzungen erlitt, ist nicht auf ein dilettantisches
Vorgehen der Polizei, sondern auf dessen Widerstand zurückzuführen. Der
polizeiliche Eingriff wahrte somit den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

Die Argumentation der Vorinstanz, das Handeln der Polizeibeamten sei durch
Art. 14 StGB gerechtfertigt gewesen, so dass eine Verurteilung mit grösster
Wahrscheinlichkeit aus rechtlichen Gründen nicht zu erwarten gewesen wäre,
ist deshalb nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Vorinstanz hierdurch
Art. 14 StGB nicht falsch angewendet.

Da die Einstellung des Verfahrens daher der bundesgerichtlichen Überprüfung
Stand hält - die Vorinstanz mithin von der Überweisung an ein Gericht absehen
durfte -, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht mit Erfolg auf den
Grundsatz der Öffentlichkeit berufen, wonach Gerichtsverhandlungen partei-
und publikumsöffentlich durchzuführen  sind. Im Übrigen bleibt es ihm
unbenommen, einen ordentlichen Zivilprozess zu führen, sprich die behaupteten
zivilrechtlichen Ansprüche auf dem Zivilweg einzuklagen.

2.6 Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des
Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Stohner