Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.612/2007
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6B_612/2007/bri

Urteil vom 10. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Eröffnung eines Strafverfahrens (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom
23. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid erging nach dem 1. Januar 2007, weshalb die als
staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Eingabe in Anwendung von Art. 132
Abs. 1 BGG als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BG
entgegenzunehmen ist.

2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass gegen den Gemeinderat der Gemeinde
Thal und die Mitarbeiter des Amtes für Raumentwicklung kein Strafverfahren
wegen Amtsmissbrauchs, eventualiter wegen Ungehorsams gegen amtliche
Verfügungen, eröffnet worden ist. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist der
Beschwerdeführer nicht legitimiert, gegen die Nichteröffnung Beschwerde zu
führen. Er ist weder Privatstrafkläger, da es sich im Kanton nicht um ein
prinzipales Privatstrafklageverfahren handelte, noch Strafantragsteller oder
Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 - 6 BGG. Als blosser
Geschädigter ist der Beschwerdeführer aber grundsätzlich nicht legitimiert,
Beschwerde zu erheben (BGE 133 IV 228 E. 2), es sei denn, es wird die
Verletzung solcher Verfahrensgarantien gerügt, deren Missachtung eine
formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 128 I 218 E. 1.1). Insoweit
genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers, welcher sich auf eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs zwar beruft, nicht aber substantiiert
darlegt, inwiefern dieses verletzt sein sollte (Beschwerde S. 5), den
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde
ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: