Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.60/2007
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{T 0/2}
6B_60/2007 /bri

Urteil vom 29. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. _________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christoph Haffenmeyer,

gegen

A._________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3a, 4410
Liestal.

Einstellungsverfügung (Sachbeschädigung),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Verfahrensgerichts in
Strafsachen des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Am 11. Februar 2005 erstattete der Beschwerdeführer beim Statthalteramt
Laufen gegen den Beschwerdegegner Anzeige wegen Sachbeschädigung,
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz sowie Reizen oder Scheumachen von
Tieren. Er gab an, anlässlich eines Spaziergangs sei seine Hündin von den
beiden besonders aggressiven Hunden des Beschwerdgegners angegriffen und
verletzt worden. Mit Beschluss vom 28. Juli 2006 stellte die
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren ein. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wurde durch das Verfahrensgericht in Strafsachen des
Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 8. Januar 2007 abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wurde. Vor Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer,
es seien die Beschlüsse des Verfahrensgerichts und der Staatsanwaltschaft
aufzuheben und diese anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den
Beschwerdegegner unverzüglich fortzusetzen und die noch nötigen
Untersuchungshandlungen vorzunehmen, um Anklage erheben zu können.

Zur Frage seiner Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG aus, er habe ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz. Er sei
Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG), weil er wegen des Vorfalls so
betroffen gewesen sei, dass er nachher schlecht geschlafen und sich
schliesslich in eine Therapie bei einer Ärztin begeben habe. Zudem sei seine
Hündin Opfer des Vorfalls, und er mache die entsprechenden Rechte für seine
Hündin geltend (angefochtener Entscheid S. 2/3 Ziff. 3, S. 5 Ziff. 10).

Nach der Darstellung der Vorinstanz steht "ausser Zweifel", dass der
Beschwerdeführer kein Opfer im Sinne des OHG sei (angefochtener Entscheid S.
3). Er hatte dies in der kantonalen Beschwerde unter dem Titel "Zuständigkeit
und Legitimation" (S. 2 Ziff. 2) denn auch nicht behauptet. Was er heute vor
Bundesgericht geltend macht, stellt deshalb ein neues Vorbringen dar. Ein
solches ist nur insoweit zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die
Rede sein. Der Beschwerdeführer berief sich vor der Vorinstanz auf § 136 Abs.
2 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO/BL). Diese
Bestimmung steht in Verbindung mit § 14 StPO/BL, wonach unter anderem das
Opfer gemäss den Bestimmungen des OHG Partei in einem Verfahren auf
öffentliche Klage ist. Der Beschwerdeführer hätte folglich Anlass gehabt, der
Vorinstanz seine Opferstellung darzulegen. Das neue Vorbringen kann nicht
gehört werden.

Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes kann im Übrigen nur ein Mensch sein.
Die Angabe des Beschwerdeführers, er mache für seine Hündin deren Opferrechte
geltend, ist abwegig.

Dass der Beschwerdeführer aus einem anderen Grund ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids hätte, macht er nicht
geltend und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Dem Beschwerdegegner, der vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte, ist
keine Entschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft und dem Verfahrensgericht in Strafsachen des Kantons
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: