Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.603/2007
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2007


6B_603/2007

Urteil vom 1. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001
St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Vollzug früherer Urteile (Art. 388 Abs. 3 StGB); gemeinnützige Arbeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 29. August 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 aufgefordert,
dem Bundesgericht spätestens am 25. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 4). Weil der Kostenvorschuss innert Frist
nicht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. November 2007
die in Art. 62 Abs. 3 BGG vorgeschriebene Nachfrist zur Vorschussleistung bis
zum 23. November 2007 angesetzt mit der Androhung, bei Nichtleistung trete
das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein (act. 8). Mit am 23.
November 2007 der Post übergebenem Schreiben ersucht der Beschwerdeführer um
eine Fristerstreckung bis mindestens 5. Dezember 2007, weil er "erst zu
diesem Zeitpunkt über die Fr. 2'000.-- verfügen werde" (act. 9). Mangels
nachvollziehbarer Begründung ist indessen kein Grund erkennbar, aus welchem
das Gesuch um Ansetzung einer weiteren Nachfrist bewilligt werden könnte. Auf
das Gesuch ist deshalb nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer, dessen
Verhalten nur als trölerisch bezeichnet werden kann, den Kostenvorschuss auch
innert der Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf die Beschwerde im Verfahren
nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf das Gesuch um Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses wird
nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: