Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.602/2007
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6B_602/2007

Urteil vom 29. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Willi Berchten,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Burgstrasse 16, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus vom
17. August 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. Oktober 2007 aufgefordert,
spätestens am 25. Oktober 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
einzuzahlen (act. 3).

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 ersuchte sein Rechtsvertreter um Ansetzung
einer Nachfrist bis 5. November 2007 mit der Begründung, dieses Gesuch sei
durch einen momentanen und kurzzeitigen Liquiditätsengpass bedingt (act. 8).

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 wurde dem Beschwerdeführer die in Art. 62
Abs. 3 BGG vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur
Vorschussleistung bis zum 16. November 2007 angesetzt mit der Androhung, bei
Nichtleistung trete das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein (act.
9).

Mit Schreiben vom 16. November 2007 teilte der Rechtsvertreter dem
Bundesgericht mit, er habe heute vom Beschwerdeführer erfahren, dass dieser
nur Fr. 500.-- habe einzahlen können. Der Beschwerdeführer lasse das Gesuch
stellen, man möge ihm für den Restbetrag von Fr. 1'500.-- eine
Abzahlungsmöglichkeit nach Ermessen des Bundesgerichts einräumen (act. 10).

2.
Mangels einer entsprechenden Begründung ist von vornherein kein Grund
ersichtlich, aus welchem das Bundesgericht das Gesuch um Ratenzahlung
bewilligen könnte. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. Da der
Beschwerdeführer, dessen Verhalten nur als trölerisch eingestuft werden kann,
den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet hat, ist auf
die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 109 BGG nicht
einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Gesuch um Ratenzahlung wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: