Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.5/2007
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{T 0/2}
6B_5/2007 /bri

Urteil vom 19. Februar 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Nichteröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 5. Februar 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:

1.
In Abweisung eines Rekurses, soweit darauf einzutreten war, eröffnete die II.
Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich keine Strafuntersuchung gegen
den Rekursgegner wegen Rassendiskriminierung, Amtsmissbrauchs und falscher
Anschuldigung. Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht, es sei eine
Strafuntersuchung einzuleiten. Da der Strafanspruch jedoch grundsätzlich
allein dem Staat zusteht, und der Geschädigte deshalb kein rechtlich
geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an einer
Verurteilung des Rekursgegners hat, und da nicht ersichtlich ist, dass und
inwieweit er "gesundheitlich sehr schwer geschädigt" und damit Opfer im Sinne
von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sein könnte, ist die Beschwerde
offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 BGG und deshalb darauf nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren
nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident :  Der Gerichtsschreiber: