Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.59/2007
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6B_59/2007 /hum

Urteil vom 11. Juni 2007
Strafrechtliche Abteilung

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel.

Versuchter Betrug usw.,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 10. Januar 2007.

Das Präsidium zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. März 2007 aufgefordert, dem
Bundesgericht spätestens am 17. April 2007 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen (act. 3). Mit Schreiben vom 12. April 2007 teilte er
mit, leider sei er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die
Zahlungsfrist einzuhalten (act. 8). Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde ihm
mit Verfügung vom 18. April 2007 eine nicht erstreckbare Frist zur
Vorschussleistung bis zum 9. Mai 2007 angesetzt, ansonsten auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 9). Mit Schreiben vom 8. Mai 2007
teilte der Beschwerdeführer mit, er ersuche um eine erneute Nachfrist, da er
derzeit nicht in der Lage sei, den Kostenvorschuss zu zahlen (act. 11). Das
Bundesgericht teilte ihm mit Schreiben vom 11. Mai 2007 mit, eine weitere
Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses komme nicht in Betracht. Er
wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur
gewährt werden könnte, wenn er bedürftig und die Rechtsbegehren nicht
aussichtslos seien. Zur Einreichung eines entsprechend begründeten und
belegten Gesuchs wurde ihm eine Frist bis zum 25. Mai 2007 eingeräumt (act.
12).

Der Beschwerdeführer hat innert Frist nicht reagiert. Den Fax mit dem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege (act. 13) hat er zwar mit dem Datum
"23.05.2007" versehen, aber er hat ihn erst am 28. Mai 2007 und somit
verspätet abgeschickt. Unter diesen Umständen ist auf das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten. Da er auch innert der
Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, ist in Anwendung von Art.
62 Abs. 3 Satz 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der trölerischen Art seiner Prozessführung ist in Anwendung von Art. 65
Abs. 2 BGG bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Präsidium:

1.
Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: